Seiteninhalt
Bürgerbegehren - Bürgerentscheid
Bürgerbegehren
Über den Weg eines Bürgerbegehrens bzw. eines Bürgerentscheides können die Bürgerinnen und Bürger einer Stadt direkt Einfluss auf das Leben in ihrer Stadt nehmen. Hierbei können sie sich direkt an den Rat oder (in Angelegenheiten von bezirklicher Bedeutung) an eine Bezirksvertretung wenden. Dieses Gremium prüft dann, ob es dem Bürgerbegehren (1. Stufe) folgt. Entspricht das Gremium dem Bürgerbegehren nicht, kommt es zum Bürgerentscheid, das heißt die Bürgerinnen und Bürger entscheiden anstelle des Rates oder der Bezirksvertretung.
Dazu müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Bürgerbegehren muss schriftlich als Frage formuliert sein, die mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.
- Mindestens 4 % der Bürgerinnen und Bürger einer Stadt müssen das Begehren unterzeichnen (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift). Bei einem Begehren an eine Bezirksvertretung liegt der Wert - je nach Einwohnerzahl im Stadtbezirk - zwischen 5 und 9 %.
- Die Verwaltung schätzt, was die Umsetzung des Bürgerbegehrens kosten würde. Der Betrag muss dann auf den Unterschriftenlisten stehen.
- Es müssen bis zu drei Personen genannt werden, die die Unterzeichnenden vertreten.
Bei Wahrung entsprechender Fristen kann mit einem solchen Bürgerbegehren auch ein Ratsbeschluss angegriffen werden.
Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren nicht, muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.
Bürgerentscheid
Eine Entscheidung ist herbeigeführt, wenn eine Mehrheit mit "Ja" bzw. "Nein" stimmt. Die Mehrheit muss mindestens 10 % der Wahlberechtigten betragen. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet.
Auch der Rat kann einen Bürgerentscheid initiieren (Ratsbürgerentscheid).
Einige Angelegenheiten können nicht per Bürgerentscheid geklärt werden, beispielsweise
- Angelegenheiten des Landes oder des Bundes,
- Angelegenheiten, die dem Oberbürgermeister vorbehalten sind, wie Fragen der inneren Organisation,
- alle Personalangelegenheiten,
- Haushalt und Gebühren einer Gemeinde,
- Bauleitpläne,
- Vorhaben, die ein Planfeststellungsverfahren erforderlich machen. Hier gibt es ohnehin bereits gesetzlich vorgeschriebene Bürgerbeteiligungen.
Rechtsgrundlage für Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ist § 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.