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Einwohnerantrag
Mit diesem Instrument kann der Rat verpflichtet werden, über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, zu beraten und zu entscheiden. Einen Einwohnerantrag kann stellen, wer seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde lebt und das 14. Lebensjahr vollendet hat, also auch Jugendliche und Ausländer. Der schriftliche Antrag muss in kreisfreien Städten einer Größenordnung Münsters von 8000 Einwohnerinnen und Einwohnern unterschrieben sein (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift). Der Rat entscheidet über die Zulässigkeit des Antrags und innerhalb von vier Monaten über den Antrag selbst. In der Ratssitzung können die vertretungsberechtigten Personen den Antrag erläutern.
Der Antrag kann auch in einem Stadtbezirk gestellt werden, wenn die Bezirksvertretung für die jeweilige Angelegenheit zuständig ist. Die Zahl der erforderlichen Unterschriften reduziert sich dann entsprechend der Größe des Stadtbezirks (4 % der Einwohner/innen des Stadtbezirks).
Rechtsgrundlage für den Einwohnerantrag ist § 25 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.