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Beiträge und Gebühren
Beiträge
Erschließungsbeitrag
Der Erschließungsbeitrag deckt die Kosten, die entstehen, wenn die Stadt eine Erschließungsanlage - wie zum Beispiel öffentliche Straßen, Wege oder Plätze, Grünanlagen oder Lärmschutzanlagen - erstmalig herstellt.
Die Stadt trägt 10 Prozent dieser Kosten. Die übrigen 90 Prozent werden auf die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten verteilt, deren Grundstücke durch die Erschließungsanlage baulich oder gewerblich nutzbar werden.
Die Beitragspflicht für eine Erschließungsanlage entsteht, wenn die Stadt Eigentümerin der Anlagenfläche geworden ist, die Anlage fertig ausgebaut und gewidmet, also "öffentlich", ist.
Die Höhe des Erschließungsbeitrages richtet sich nach der Größe und der baulichen Nutzbarkeit des Grundstückes. Diese wird gemessen an der Zahl der Vollgeschosse, mit denen das Grundstück maximal bebaut werden darf.
Der Gesetzgeber gibt verschiedene Möglichkeiten vor, wie die Stadt den Erschließungsbeitrag anfordern kann:
Bevor die Beitragspflicht entsteht, kann der Grundstückseigentümer einvernehmlich mit der Stadt Münster einen Ablösevertrag abschließen. Alternativ wäre die Stadt Münster berechtigt, Vorausleistungen auf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag zu erheben. Die Stadt Münster verzichtet jedoch momentan aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit auf die Erhebung von Vorausleistungen.
Nachdem die Beitragspflicht entstanden ist, ist die Stadt Münster in den Fällen ohne Ablösevertrag verpflichtet, den Erschließungsbeitrag durch einen endgültigen Bescheid anzufordern. Hierbei sind erhobene Vorausleistungen zu berücksichtigen.
Über die Höhe des Ablösevertrages kann zwar nicht verhandelt werden. Der Ablösevertrag bietet jedoch einige Vorteile:
- Ein fester Geldbetrag kann in die Baufinanzierung eingeplant werden.
- Die Ablösung der Beitragspflicht im Voraus ersetzt die endgültige Abrechnung durch einen Bescheid.
- Die Stadt kann die Kosten einer Erschließungsanlage zu einem früheren Zeitpunkt refinanzieren.
Eine Vorausleistung ist nur eine Anzahlung auf den endgültigen Erschließungsbeitrag. Nachdem die Beitragspflicht entstanden ist, muss daher noch ein endgültiger Bescheid erlassen werden (Heranziehungsbescheid). Eine erhobene Vorausleistung wird dann im Rahmen dieses Bescheides angerechnet.
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Kosten für Ausgleichsmaßnahmen
Durch das Aufstellen von Bebauungsplänen und den damit verbundenen Neubau von Häusern und Straßen greift der Mensch in die Umwelt ein.
Deshalb hat der Gesetzgeber festgelegt, dass dies - entweder auf den Eingriffsflächen, also den Baugrundstücken selbst oder auf sonstigen Flächen - ausgeglichen werden soll.
Grundsätzlich sind die Maßnahmen zum Ausgleich vom jeweiligen Vorhabenträger (z. B. Bauherrn) durchzuführen. Die Herstellung der Ausgleichsfläche auf sonstigen Flächen übernimmt die Gemeinde und zwar anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder Eigentümer der Grundstücke.
Kostenerstattungspflichtig ist der Vorhabenträger oder Eigentümer, dessen bebaubares Grundstück innerhalb eines Bebauungsplanes liegt, der eine Ausgleichsmaßnahme festgesetzt und dem Grundstück zuordnet hat.
Der erhobene Kostenerstattungsbetrag deckt die Gesamtkosten für die Herstellung der Ausgleichsfläche.
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Straßenbaubeitrag
Bisher galt:
Wenn die Stadt Münster öffentliche Straßen, Wege und Plätze erneuert, erweitert und verbessert, werden für die hierfür entstandenen Kosten Straßenbaubeiträge erhoben. Die Höhe des individuellen Straßenbaubeitrages richtet sich nach der Größe und der baulichen Nutzbarkeit des Grundstückes. Diese wird gemessen an der Zahl der Vollgeschosse, mit denen das Grundstück maximal bebaut werden darf.
Einen Teil der Kosten trägt die Stadt Münster. Dieser Anteil ist abhängig von der Verkehrsbedeutung der Straße. So trägt die Stadt Münster z. B. bei einer Hauptverkehrsstraße 60 %, bei einer Anliegerstraße 20 % der Fahrbahnkosten.
Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Straßenbaumaßnahme und wird dann in der Regel durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid angefordert. Zahlungspflichtig sind jede Grundstückseigentümerin, jeder Grundstückseigentümer und die Erbbauberechtigten.
Die Stadt Münster hätte aber auch die gesetzliche Möglichkeit, mit Beginn der Straßenbaumaßnahme durch einen Vorausleistungsbescheid eine "Anzahlung" zu fordern. Aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit verzichtet die Stadt Münster aber zurzeit auf die Erhebung von Vorausleistungen.
Wie beim Erschließungsbeitrag kann auch beim Straßenbaubeitrag vor Fertigstellung der Baumaßnahme ein Ablösevertrag mit dem beitragspflichtigen Grundstückseigentümer geschlossen werden. Die Höhe des hier abzulösenden Straßenbaubeitrages richtet sich nach den voraussichtlich entstehenden Baukosten. Im Gegensatz zu der Vorausleistung erfolgt nach Abschluss der Straßenbaumaßnahmen keine Abrechnung mehr.
Änderung zu den Straßenausbaubeiträgen:
Das vorstehend genannte Verfahren galt für sämtliche bisherigen Baumaßnahmen, die Beiträge ausgelöst haben. Für alle ab dem 1.1.2018 erstmalig beschlossenen oder im Haushaltsplan erstmalig in 2018 veranschlagten mit Beiträgen belastete Baumaßnahmen gilt die "Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge" des Landes NRW (Runderlass vom 3.5.2022). Danach werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, die umlagefähigen Kosten dieser Baumaßnahmen vom Land NRW übernommen, die beitragspflichtigen Bürgerinnen und Bürger also zu 100 % von den Beiträgen befreit. Diese Förderrichtlinie tritt zum 31.12.2026 außer Kraft.
Die Regierungsparteien haben in ihrer Koalitionsvereinbarung die gänzliche Abschaffung der Straßenausbaubeiträge verabredet.
Durch das Kommunalabgaben-Änderungsgesetz NRW hat das Land NRW am 28.3.2024 das Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen beschlossen. Danach gilt für Straßenausbaumaßnahmen, die ab dem 1.1.2024 beschlossen werden, ein Beitragserhebungsverbot für Straßenbausbaubeiträge. Die Bürgerinnen und Bürger in NRW sind damit von den Beiträgen befreit. Das Land erstattet den Kommunen alle Beiträge, die ab dem 1.1.2024 nicht mehr von den Anliegern erhoben werden dürfen.
- Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnahmen in der Stadt Münster
- Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge
- Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalabgaben-Änderungsgesetz Nordrhein-Westfalen - KAG-ÄG NRW)
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Kanalanschlussbeitrag (früher: Entwässerungsbeitrag)
Die Stadt Münster erhebt den einmaligen Kanalanschlussbeitrag, um damit die durchschnittlichen Kosten für die Anschaffung, Herstellung und Erweiterung des öffentlichen Kanalnetzes zu decken.
Der Kanalanschlussbeitrag wird erhoben, wenn ein Grundstück bebaubar ist oder gewerblich genutzt wird und an die städtische Kanalisation angeschlossen werden kann. Beitragspflichtig sind die Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer und Erbbauberechtigten.
Die Beitragspflicht entsteht in Bebauungsplangebieten mit dem Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit. Im Außenbereich entsteht die Beitragspflicht, wenn das Grundstück tatsächlich an die Kanalisation angeschlossen wurde.
Der Kanalanschlussbeitrag richtet sich nach der Größe des Grundstückes und dessen bauliche Nutzbarkeit. Diese wird gemessen an der Anzahl der Vollgeschosse, mit denen das Grundstück maximal bebaut werden darf.
Der Beitragssatz beträgt zurzeit 6,77 Euro pro m². Es werden Teilbeträge erhoben, wenn ein Grundstück nur an die Regenwasserableitung (1/3 des Beitragssatzes) oder nur an die Schmutzwasserableitung (2/3 des Beitragssatzes) angeschlossen werden kann.
Der Beitragssatz wird unter Zugrundelegen der Kanalbaukosten regelmäßig überprüft. Bei der Berechnung des Kanalanschlussbeitrages kommt der im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht geltende Beitragssatz zur Anwendung.
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Kanalhausanschlusskosten
Kanalhausanschlusskosten beinhalten die Kosten für den Bau der Kontrollschächte und Hausanschlussleitungen auf den privaten Grundstücken.
Erstmalig anzulegende Kanalhausanschlüsse
Für erstmalig anzulegende Kanalhausanschlüsse – sogenannte Erstanschlüsse - werden Pauschalbeträge erhoben, die regelmäßig neu kalkuliert werden.
Die Höhe des Pauschalbetrages richtet sich nach dem jeweils vorhandenen Kanalisationssystem (Regen-, Schmutz-, Mischwasserkanalisation), an das das Grundstück angeschlossen wird und nach dem Gebiet (Wohn-/Mischgebiet oder Gewerbe-/Industriegebiet), in dem das Grundstück liegt.
Der Pauschalbetrag im Einzelnen:
Regenwasserhausanschluss
Wohn-/Mischgebiete: 668,63 EUR
Gewerbe-/Industriegebiete: 1.357,97 EUR
Schmutzwasser- oder Mischwasserhausanschluss
Wohn-/Mischgebiete: 814,45 EUR
Gewerbe-/Industriegebiete: 1.071,57 EUR
kombinierten Schmutz- und Regenwasserhausanschluss
Wohn-/Mischgebiete: 1.483,08 EUR
Gewerbe-/Industriegebiete: 2.429,54 EUR
Der einmalige Pauschalbetrag wird durch einen Heranziehungsbescheid erhoben, sobald ein Grundstück mit seinen privaten Entwässerungsleitungen an das öffentliche Kanalisationsnetz angeschlossen werden kann. Zahlungspflichtig sind Grundstückseigentümer, Grundstückseigentümerinnen und Erbbauberechtigte.
Zusätzlich anzulegende Kanalhausanschlüsse
Zusätzliche Hausanschlüsse - sogenannte Zweitanschlüsse - werden in Abstimmung mit dem Tiefbauamt nach einer vertraglichen Regelung verlegt. Dabei sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.
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