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FAQ Bewohnerparken
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 13. Dezember 2023 eine neue Gebührenverordnung für Bewohnerparkausweise beschlossen. Auf dieser Seite beantwortet die Stadtverwaltung die häufigsten Fragen zum Thema:
1. Wie hoch fallen die Gebühren für Bewohnerparkausweise zukünftig aus? Ab wann gelten die neuen Gebühren?
Ein Bewohnerparkausweis kostet in Münster zukünftig 260 Euro pro Jahr. Die neue Jahresgebühr gilt ab dem 1. Februar 2024.
2. Warum werden die Gebühren angepasst? Wie hat die Stadtverwaltung die neuen Gebühren berechnet?
Die jährlichen Gebühren für das Bewohnerparken wurden lange durch das Bundesrecht mit einem Gebührenrahmen von 10,20 Euro bis maximal 30,70 Euro pro Jahr vorgegeben. In Münster wurden seit 1993 17 Euro pro Jahr erhoben und damit weniger als maximal zulässig.
Die Anpassung der Gebühren liegt in der neuen Gesetzgebung begründet: Seit Februar 2022 dürfen Kommunen zur Festlegung der Gebührenhöhe die Verwaltungskosten zum Ausstellen der Bewohnerparkausweise sowie den wirtschaftlichen Wert der Parkmöglichkeiten heranziehen.
Die Berechnungsgrundlage für die neue Gebührenverordnung berücksichtigt daher erstens den Verwaltungsaufwand in Höhe von 17 Euro für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises. Anhand der Kosten etwa für Parkscheine (19,20 Euro pro Tag in Gebieten außerhalb der Altstadt) oder einen Dauerstellplatz in einem Parkhaus (1.440 Euro pro Jahr) lässt sich aus Sicht der Verwaltung zweitens der wirtschaftliche Wert der Bewohnerparkflächen abschätzen und die Verhältnismäßigkeit der Gebührenhöhe von 260 Euro im Jahr begründen. Dabei wird berücksichtigt, dass eine Vergleichbarkeit nur eingeschränkt möglich ist, da Bewohnerparkausweise nicht garantieren, jederzeit einen Parkplatz zu finden.
Verglichen mit anderen Angeboten für die kostenpflichtige Nutzung von Parkplätzen in Münster ist die Gebührenhöhe für einen Bewohnerparkplatz weiterhin vertretbar: 260 Euro im Jahr für einen Bewohnerparkausweis bedeuten 21,67 Euro im Monat beziehungsweise 0,72 Euro pro Tag.
3. Ich besitze einen noch gültigen Bewohnerparkausweis. Welche Regelungen gelten für mich?
Bewohnerparkausweise, die aktuell noch gültig sind, sind für die Laufzeit der bestehenden Genehmigung nicht von der Erhöhung betroffen. Die neuen Gebühren fallen erst bei einer Verlängerung des Ausweises an. Die Ausweise bleiben bis zum eingetragenen Ablaufdatum gültig und können ab einem Monat vor Ablauf zu den neuen Konditionen verlängert werden. Alle Informationen zur Beantragung und zu den Voraussetzungen (siehe auch Frage 5) finden Sie hier: Bewohnerparkausweise
4. Ich besitze einen abgelaufenen oder noch gar keinen Bewohnerparkausweis und möchte einen beantragen. Welche Regelungen gelten für mich?
Wenn Sie einen abgelaufenen oder noch gar keinen Bewohnerparkausweis besitzen, haben Sie ab sofort die Möglichkeit, einen Ausweis zu den neuen Konditionen zu beantragen. Alle Informationen zur Beantragung und zu den Voraussetzungen (siehe auch Frage 5) finden Sie hier:
Bewohnerparkausweise
5. Ändern sich durch die neue Gebührenordnung die Voraussetzungen, die ich erfüllen muss, um einen Bewohnerparkausweis beantragen zu können?
Nein, es gelten dieselben Voraussetzungen wie bislang:
- Sie müssen in einer Parkzone in Münster mit Hauptwohnung gemeldet sein und dort auch wohnen.
- Ihnen darf keine Garage oder Stellplatz zur Verfügung stehen.
- Sie müssen Halterin oder Halter des angegebenen Kfz sein oder dieses nachweislich dauerhaft nutzen.
- Jede Bewohnerin/jeder Bewohner erhält nur einen Bewohnerparkausweis.
- Eine Verlängerung des Ausweises ist frühestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit zulässig.
- Für Fahrzeuge mit einer Gesamtlänge von über 5,25 Metern werden keine Bewohnerparkausweise ausgestellt.
- Bewohnerparkausweise werden erst nach erfolgtem Einzug und nach erfolgter An- und Ummeldung ausgestellt, nicht aufgrund eines beabsichtigten Umzuges im Vorhinein.
Ziel dieser Regelung ist es, den knappen Parkraum gerecht zu verteilen.
6. Verändert sich auch der Zuschnitt der bisherigen Bewohnerparkzonen?
Nein, an der räumlichen Anordnung der Bewohnerparkzonen ändert sich durch die Anpassung der Gebührenhöhe nichts. Eine Übersicht über die aktuellen Bewohnerparkzonen ist hier zu finden: Parkzonen
7. Wird es zukünftig weitere Bewohnerparkzonen in Münster geben?
Aktuell befindet sich ein integriertes Parkraumkonzept der Stadt Münster in der Erarbeitung. Das Gutachten wird im Verlauf der weiteren Bearbeitung konkrete ergänzende Empfehlungen zur Parkraumbewirtschaftung (unter anderem auch zu Bewohnerparkzonen) für die erweiterte Innenstadt geben. Bei einer möglichen Empfehlung, zusätzliche Bewohnerparkzonen einzurichten, ist zu beachten, dass dies bestimmten rechtlichen Voraussetzungen unterliegt (siehe Frage 8).
8. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Bewohnerparkzone einzurichten?
Die Einrichtung von Bewohnerparkzonen ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e):
- Es herrscht ein Mangel an privaten Stellflächen
- Es herrscht ein erheblicher allgemeiner Parkdruck
- Bewohnerinnen und Bewohner finden regelmäßig keinen ausreichenden Stellplatz für ihr Fahrzeug in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung zu ihrer Wohnung
- Der Bereich dehnt sich nicht über mehr als 1.000 Meter aus
- Es handelt sich um einen Nahbereich, der von Bewohnerinnen und Bewohnern zum Parken aufgesucht wird
- Innerhalb von Bewohnerparkzonen dürfen Werktags von 9 bis 18 Uhr nicht mehr als 50 Prozent der Parkflächen für Bewohnerinnen und Bewohner reserviert sein
- In der übrigen Zeit dürfen es nicht mehr als 75 Prozent sein
9. Gibt es innerhalb von Bewohnerparkzonen auch Stellplätze, die kostenfrei zur Verfügung stehen?
Innerhalb von Bewohnerparkzonen dürfen Werktags von 9 bis 18 Uhr nicht mehr als 50 Prozent der Parkflächen für Bewohnerinnen und Bewohner reserviert sein, in der übrigen Zeit nicht mehr als 75 Prozent (siehe Frage 8). Innerhalb der aktuellen Bewohnerparkzonen in Münster bestehen für die nicht für Bewohnerinnen und Bewohner reservierten Stellplätze anderweitige Bewirtschaftungen (z. B. Park-Automaten oder Parkscheiben), aber in der Regel auch nicht bewirtschaftete (kostenfreie) Parkräume.
10. Ändert sich durch die Gebührenanpassung etwas für Tagesbesucherinnen und -besucher?
Nein, an der Situation für Tagesbesucherinnen und -besucher ändert sich durch die Anhebung der Gebühren nichts. Das städtische Parkleitsystem stellt das Angebot an Parkhäusern und -plätzen im Stadtgebiet dar. Darüber hinaus bestehen weitere Möglichkeiten wie beispielsweise Straßenparkplätze.
11. Hat die neue Gebührenverordnung für Bewohnerparkausweise einen Einfluss auf die Kosten für Handwerker-Parkgenehmigungen?
Nein, die neue Gebührenverordnung für Bewohnerparkausweise hat keinen Einfluss auf andere Ausnahmegenehmigungen wie Handwerker-Parkgenehmigungen. Weitere Informationen zu Handwerker-Parkgenehmigungen sind hier zu finden: Handwerker-Parkgenehmigung