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Apotheken
Apothekenbetriebserlaubnis
Um eine Apotheke betreiben zu können, benötigen Sie eine Erlaubnis, die das Gesundheitsamt als zuständige Behörde auf Antrag ausstellt. Nach § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz-ApoG) kann einem Apotheker bzw. einer Apothekerin die Genehmigung zum Betrieb einer Apotheke und bis zu drei Filialapotheken erteilt werden. Die Erlaubnis gilt ausschließlich für die Person, die sie beantragt hat und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume.
Bitte planen Sie eine ausreichende Vorlaufzeit für die Erlaubniserteilung ein. Die vollständigen Antragsunterlagen sollten spätestens sechs Wochen vor dem beabsichtigten Eröffnungs- bzw. Übergabetermin beim
Gesundheits- und Veterinäramt
Stühmerweg 8
48147 Münster
vorliegen.
Es empfiehlt sich, vor Antragstellung Kontakt mit dem Amtsapotheker aufzunehmen. Er gibt Auskunft, welche Unterlagen speziell in Ihrem Fall einzureichen sind und beantwortet gerne Ihre Fragen.
Eine Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abnahme). Die Abnahme nimmt der Amtsapotheker vor. Hierbei wird geprüft, ob die Betriebsräume den Anforderungen der Apothekenbetriebsordnung und anderen einschlägigen Vorschriften entsprechen und einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb gewährleisten. Zum Zeitpunkt der Abnahmebesichtigung durch den Amtsapotheker muss die Apotheke vollständig betriebsbereit sein. Eine rechtzeitige Vereinbarung des Abnahmetermins mit dem Amtsapotheker wird empfohlen.
Die Erteilung der Erlaubnis und die Abnahmebesichtigung sind nach dem Landesgebührengesetz und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) gebührenpflichtig.
Im nachfolgenden Merkblatt sind Informationen und Formulare zur Beantragung einer Apothekenbetriebserlaubnis zusammengestellt:
Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Apothekenbetriebserlaubnis
(PDF, 75.3 KB)
Inspektionen durch den Amtsapotheker
Nach § 64 Abs. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz-AMG) hat sich die zuständige Behörde davon zu überzeugen, dass die Vorschriften über das Apothekenwesen beachtet werden. Sie hat dafür unter besonderer Berücksichtigung möglicher Risiken in angemessenen Zeitabständen und in angemessenem Umfang Inspektionen vorzunehmen.
Die Regelüberwachung dient der Überprüfung der formellen, personellen, räumlichen, einrichtungsbezogenen und organisatorischen Bedingungen, unter denen das Betreiben von Apotheken statthaft ist. Die Überwachung wird in der Regel vorher angekündigt, es werden aber unter besonderer Berücksichtigung möglicher Risiken auch unangemeldete Inspektionen durchgeführt. Im Rahmen der Überwachung können Proben von Arzneimitteln, apothekenpflichtigen Medizinprodukten und apothekenüblichen Waren sowie Werbematerial gezogen werden.
Die Amtshandlungen im Rahmen der Überwachung von Apotheken sind nach dem Landesgebührengesetz und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) gebührenpflichtig.
Es ist von Vorteil, wenn für die Besichtigung der Apotheke vor Ort alle notwendigen Unterlagen bereit liegen. Eine mit der Apothekerkammer Westfalen Lippe abgestimmte Übersicht über bereitzuhaltende Unterlagen für eine angekündigte Betriebsbegehung finden Sie unter den Downloads.
Liste der benötigten Unterlagen
(PDF, 84.4 KB)