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Betreuungsstelle
Betreuung
Eine Betreuung kann nur von einem Betreuungsgericht angeordnet werden. Voraussetzung ist, dass eine volljährige Person aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt und ist es nicht möglich, über die Erteilung einer Vollmacht oder über die Inanspruchnahme vorrangiger Hilfen die rechtliche Betreuung zu vermeiden, bestellt das Gericht der betroffenen Person eine/n gesetzliche/n Betreuer/in. Wenn möglich, ist dies ein/e ehrenamtliche/r Betreuer/in, z. B. ein/e Familienangehörige/r, ein/e Freund/in oder ein/e sonstige/r Ehrenamtliche/r.
Eine gesetzliche Betreuung kann von der betroffenen Person selbst beantragt oder von Dritten angeregt werden.
Der Antrag auf Betreuung kann mündlich oder schriftlich bei dem Betreuungsgericht gestellt werden. Mit dem Eigenantrag signalisiert die betroffene Person, sich eine gesetzliche Betreuung zu wünschen.
Die Anregung einer Betreuung für eine Person kann von jedem (Familienmitglied, Freunde, Nachbarn, Krankenhaus) gegenüber dem Betreuungsgericht erfolgen. Es ist möglich, die Anregung mündlich bei der zuständigen Geschäftsstelle des Betreuungsgerichtes zu Protokoll zu gegeben. Bestenfalls erfolgt die Anregung in schriftlicher Form. Je mehr Informationen das Betreuungsgericht in Form der Anregung erhält, desto schneller kann es über die Eröffnung des Verfahrens entscheiden.
- Der Vordruck für den schriftlichen Antrag auf bzw. die Anregung für eine gesetzliche Betreuung ist identisch: www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung
Einleitung einer Betreuung
Die Betreuungsstelle fertigt im Auftrag des Betreuungsgerichtes einen Sozialbericht über die Lebensumstände der betroffenen Person an. Grundlage hierfür ist ein persönliches Gespräch. Außerdem holt das Gericht ein medizinisches Gutachten einer/eines Sachverständigen ein, es sei denn, die betroffene Person hat die Bestellung eines Betreuers selbst beantragt und verzichtet auf die Begutachtung. Sollte sich abzeichnen, dass der Aufgabenbereich der gesetzlichen Betreuung umfangreich sein wird, ist eine Begutachtung dennoch erforderlich.
Ist das Betreuungsgericht auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass eine Betreuung angeordnet werden sollte, erfolgt in der Regel eine richterliche Anhörung der betroffenen Person. Diese steht im Mittelpunkt des Verfahrens, ist aber nicht zur Mitarbeit im Verfahren verpflichtet. Auf Wunsch der betroffenen Personen kann eine Vertrauensperson an der Anhörung teilnehmen.
In Münster lernen sich zukünftige/r Betreuer/in und die zu betreuende Person vor der Bestellung der Betreuungsperson persönlich kennen und signalisieren der Betreuungsstelle, dass sie sich eine Zusammenarbeit zukünftig vorstellen können. Die Verpflichtung der Betreuungsperson zur Übernahme des Betreueramtes erfolgt durch den/die Rechtspfleger/in am Betreuungsgericht. Die Betreuungsperson erhält eine Bestellungsurkunde. Mit ihr kann er/sie sich gegenüber Dritten (Behörden, Ärzten, etc.) legitimieren.
Zum SeitenanfangBestellung der Betreuungsperson
Zum Betreuer oder zur Betreuerin soll in der Regel eine natürliche Person bestellt werden. Zu den natürlichen Personen zählen Verwandte (ehrenamtliche Betreuer), Freunde und Bekannte (ehrenamtliche Betreuer), Vereinsbetreuer/innen und freiberufliche Betreuer/innen (Berufsbetreuer/innen). Nur in Ausnahmefällen kann eine juristische Person, also ein Betreuungsverein oder eine Betreuungsbehörde bestellt werden.
Die Betreuungsperson soll geeignet sein, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten der zu betreuenden Person rechtlich zu besorgen und in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt zu ihr zu halten. Die zu betreuende Person hat ein eigenes Vorschlagsrecht, wer zum/zur Betreuer/in bestellt werden soll. Das Gericht hat diesen Vorschlag unter Einbeziehung der Betreuungsstelle zu prüfen. Ist die vorgeschlagene Person geeignet, soll das Gericht diese zum/zur Betreuer/in bestellen.
Kann die betreute Person niemanden vorschlagen, soll das Gericht auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen der betroffenen Person, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner Rücksicht nehmen. Für erwachsene Menschen mit geistiger Behinderung übernehmen sehr oft die Eltern oder nahe Verwandte die gesetzliche Betreuung. Zusätzlich zu dem/der Betreuer/in kann das Gericht eine/n Ersatzbetreuer/in bestellen. Er oder sie tritt nur in Erscheinung, wenn der/die Hauptbetreuer/in (durch Urlaub oder Krankheit) verhindert ist, die Aufgaben der gesetzlichen Betreuung selbst wahrzunehmen.
Zum Seitenanfang(Vorsorge-)Vollmachten und Verfügungen
Zu den Aufgaben der Betreuungsstelle gehört auch die Unterstützung von Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie fördert die Aufklärung und Beratung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen. Die Urkundspersonen bei der Betreuungsstelle sind befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf (Vorsorge-)Vollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen.
(Vorsorge-)Vollmacht
Mit einer (Vorsorge-)Vollmacht erteilt der/die Vollmachtgeber/in einer anderen Person die Berechtigung oder Befugnis, als Stellvertreter/in zu entscheiden und zu handeln. Es können eine oder mehrere Personen bevollmächtigt werden oder die Befugnisse auf verschiedene Personen aufgeteilt werden. Die Erteilung einer (Vorsorge-)Vollmacht ist nur zu empfehlen, wenn der bevollmächtigten Person absolutes Vertrauen geschenkt wird. Eine Kontrolle des/der Bevollmächtigten ist nicht vorgesehen.
Betreuungsverfügung
Mittels einer Betreuungsverfügung kann festgelegt werden, wer zum/zur gesetzlichen Betreuer/in bestellt werden soll. Es können Wünsche benannt werden, an denen sich die potentielle Betreuungsperson bei ihrer Tätigkeit orientieren soll. Die Betreuungsverfügung bindet das Gericht und die Betreuungsperson, soweit die bestimmte Person geeignet ist, die ihr übertragene Aufgabe zu erledigen.
Patientenverfügung
Die Patientenverfügung ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts eines Patienten/ einer Patientin. Sie ist verbindlich und in ihrer Reichweite nicht begrenzt. Mit dieser Verfügung kann erklärt werden, wann und unter welchen Bedingungen welche medizinische Untersuchung und Behandlung gewünscht ist. Überwiegend wird mittels der Patientenverfügung bestimmt, welche der medizinischen Untersuchungen und Behandlungen am Lebensende nicht mehr erfolgen sollen. Daneben ist es jedoch gleichermaßen bedeutsam, zu bestimmen, welche Maßnahmen gewünscht sind. So hat z. B. der bekannte Patientenwille bei der Entscheidung für oder gegen die medikamentöse Behandlung von Schmerzen in der Sterbephase, auch wenn dadurch der Tod früher eintritt, ein erhebliches Gewicht. In der Patientenverfügung sollte der Wille so konkret wie möglich bestimmt werden. Damit ist sichergestellt, dass der niedergeschriebene Wille der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht.