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Leistungen zum Lebensunterhalt
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung stellt den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Menschen sicher.
Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
- die Regelaltersgrenze erreicht haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (diese Prüfung erfolgt durch den Rentenversicherungsträger
und
- die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
- aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen mit dem nicht getrennt lebenden Partner bzw. der nicht getrennt lebenden Partnerin
bestreiten können.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt stellt den Lebensunterhalt für vorübergehend nicht erwerbfähige Menschen sicher.
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die
- vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und
- die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und
- ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
- aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen mit dem nicht getrennt lebenden Partner oder der nicht getrennt lebenden Partnerin bzw.
- bei minderjährigen Kindern auch aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern bestreiten können und
- keine Möglichkeiten der Selbsthilfe haben und
- keine vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern wie zum Beispiel Agentur für Arbeit, Jobcenter oder Amt für Wohnungswesen haben.
Einkommen, Vermögen und Bedarf
Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Erwerbseinkommen, Unterhaltszahlungen. Vom Einkommen bleiben beispielsweise angemessene Beiträge für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung frei. Das Erwerbseinkommen muss nicht in voller Höhe eingesetzt werden. Welcher Betrag frei bleibt, ist im Einzelfall zu erfragen.
Zum Vermögen gehören zum Beispiel Haus- und Grundvermögen, Pkw, Bargeld, Guthaben auf Konten, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen. Nicht angerechnet werden Geldbeträge bis zu einem Betrag von 10.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. 20.000 Euro bei nicht getrennt lebenden Partnern.
Der Bedarf umfasst im Wesentlichen
- den für die Leistungsberechtigte bzw. den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz,
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei Mehrpersonenhaushalten jeweils anteilig),
- gegebenenfalls anfallende Mehrbedarfe (zum Beispiel bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G oder bei Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung),
- gegebenenfalls anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Der Antrag auf Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt
Sie können den Antrag am Rechner ausfüllen und ausdrucken.
Wer in Münster wohnt, kann den Antrag beim Sozialamt abgeben.
Der Antrag zum Download:
- Antrag auf Leistungen nach Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII) (PDF, 407 KB)
- Anlage 1: Vermögenserklärung (PDF, 259 KB)
- Anlage 2: Erklärung zu unterhaltspflichtigen Angehörigen (PDF, 265 KB)
Informationen zum Arbeitslosengeld 2 oder anderen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 (SGB II):
Erwerbsfähige, die den eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen nicht finanzieren können, müssen beim Jobcenter Münster Arbeitslosengeld 2 für sich bzw. Sozialgeld für die nicht erwerbsfähigen Angehörigen beantragen.
- Jobcenter Münster www.stadt-muenster.de/jobcenter