Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)
In Münster leben rund 4.200 Menschen in Betreuungseinrichtungen oder werden dort stundenweise betreut. Aufgrund ihres Alters, ihrer Pflegebedürftigkeit oder ihrer Behinderung sind diese Menschen in besonderem Maße auf Schutz angewiesen.
Die Aufgabe der Heimaufsicht ist es, dafür zu sorgen, dass die Interessen und Bedürfnisse dieser Menschen beachtet und geschützt werden. Grundlage ist das Wohn- und Teilhabegesetz Nordrhein-Westfalen, kurz WTG NRW genannt, sowie die dazugehörige Durchführungsverordnung (WTG DVO).
Die aktuelle Fassung des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW (WTG), die entsprechende Durchführungsverordnung sowie weitere Informationen stehen auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW zur Verfügung.
Weitere Informationen:
Welche Ziele verfolgt das Wohn- und Teilhabegesetz NRW?
Die Rahmenbedingungen von Menschen in Betreuungseinrichtungen sollen positiv gestaltet werden. Die Menschen sollen insbesondere
- ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können
- in der Wahrnehmung ihrer Selbstverantwortung unterstützt werden
- vor Gefahren für Leib und Leben geschützt werden
- in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt sowie in ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität geachtet werden
- eine am persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Betreuung erhalten
- umfassend über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der Pflege und der Behandlung informiert werden
- Wertschätzung erfahren, sich mit anderen Menschen austauschen und am gesellschaftlichen Leben teilhaben, ihrer Kultur und Weltanschauung entsprechend leben und ihre Religion ausüben können und in jeder Lebensphase in ihrer unverletzlichen Würde geachtet und am Ende ihres Lebens auch im Sterben respektvoll begleitet werden
Für welche Betreuungseinrichtungen ist die Heimaufsicht zuständig?
- Stationäre Pflegeeinrichtungen und Wohnangebote für Menschen mit Behinderungen
- Pflegewohngemeinschaften
- Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, Tagesstätten
- Kurzzeitpflegeeinrichtungen
- Hospize
- Werkstätten für Menschen mit Behinderung
Für Angebote des Servicewohnens (Betreutes Wohnen) und ambulante Pflegedienste besteht gegenüber der Heimaufsicht eine sogenannte Anzeigepflicht. Sie unterliegen jedoch keiner regelmäßigen Überwachung durch die Heimaufsicht.
Welche Aufgaben übernimmt die Heimaufsicht?
Zum Schutz der in den Einrichtungen lebenden Menschen sieht das Wohn- und Teilhabegesetz sowohl Beratung und Information als auch Aufsicht und Überwachung vor.
Zentrale Aufgabe ist die Überprüfung der Betreuungseinrichtungen im Rahmen sogenannter Regelprüfungen hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen, die sich aus dem Wohn- und Teilhabegesetz ergeben. Dabei werden folgende Kriterien geprüft:
- Das Qualitätsmanagement
- Die personelle Ausstattung
- Die Wohnqualität
- Die hauswirtschaftliche Versorgung
- Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung
- Pflegerische und soziale Betreuung
- Kundeninformation, Beratung, Mitwirkung und Mitbestimmung
Darüber hinaus übernimmt die Heimaufsicht u. a. folgende Aufgaben wahr:
- Beratungen der Leistungsanbieter beim Betrieb ihrer Betreuungseinrichtungen
- Beratung von Trägern vor geplanten Baumaßnahmen
- Beratung und Information der Bewohner/-innen, Angehörigen, Betreuer/-innen, Beiräte und Vertretungsgremien
- Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden - auch anonym
- Bei Bedarf ordnungsbehördliches Handeln zur Beseitigung bestehender Mängel
Grundsätzlich verstehen wir uns als neutraler Gesprächspartner. Auch bei Konflikten innerhalb einer Einrichtung, die dort nicht gelöst werden können, sind wir bemüht, im gemeinsamen Dialog eine für alle Beteiligten tragbare Lösung zu finden.
Wer kann sich an die Heimaufsicht wenden?
- Bürgerinnen und Bürger, insbesondere Bewohnerinnen und Bewohner von Betreuungseinrichtungen
- Mitwirkungs- und Mitbestimmungsgremien wie Beiräte, Vertretungsgremien, Vertrauenspersonen
- Angehörige, gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Bevollmächtigte von den in den Einrichtungen betreuten Menschen
- Betreiberinnen und Betreiber von Betreuungseinrichtungen und diejenigen, die eine Betreuungseinrichtung betreiben wollen
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Betreuungseinrichtungen
- ehrenamtlich Tätige
Wie häufig finden Qualitätsprüfungen statt?
Die stationären und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie Wohngemeinschaften werden in der Regel einmal jährlich überprüft. Tagespflegeeinrichtungen und Hospize werden spätestens alle drei Jahre geprüft. Die Prüfungen erfolgen grundsätzlich unangemeldet und können jederzeit stattfinden.
Neben den sogenannten Regelprüfungen werden - z. B. aufgrund von Beschwerden – die Einrichtungen anlassbezogen geprüft.
Wo können Informationen zu stattgefundenen Prüfungen eingesehen werden?
Die Ergebnisse dieser sogenannten Regelprüfungen werden in einem Prüfbericht festgehalten. Die Einrichtungen sind verpflichtet, diese Prüfberichte an gut sichtbarer Stelle in der Einrichtung auszuhängen oder auszulegen.
Die wesentlichen Ergebnisse der Regelprüfungen werden auf der Seite der Heimaufsicht veröffentlicht.
Bei Fragen oder bei Informationsbedarf stehen die Mitarbeiterinnen der WTG-Behörde gerne zur Verfügung.
Es besteht die Möglichkeit, sowohl telefonisch als auch schriftlich Kontakt aufzunehmen. Auch eine persönliche Kontaktaufnahme sowie Ortstermine sind nach vorheriger Terminabsprache möglich.
Die Ergebnisberichte:
- Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot – Altenpflegeeinrichtungen
- Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot – Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
- Gasteinrichtungen: Kurzzeitpflege, Hospize, Tagespflege, Tagesstätten
- Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften
- Werkstätten für Menschen mit Behinderung