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Wohnberechtigung und Wohnungsvermittlung
Wohnberechtigungsschein
Für den Bezug einer Sozialwohnung benötigt man einen Wohnberechtigungsschein (WBS). Der WBS muss zum Zeitpunkt des Bezuges einer Wohnung noch gültig und in Nordrhein-Westfalen ausgestellt worden sein. Ein WBS wird erteilt, wenn die vom Land NRW vorgegebenen Einkommensgrenzen eingehalten werden. Im WBS wird eine für die Anzahl der Haushaltsmitglieder angemessene Wohnungsgröße festgelegt.
Ein Großteil der Wohnungen mit WBS wird durch das Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung vermittelt. Weitere Informationen zur Wohnungsvermittlung
Antragsvoraussetzungen für einen WBS
- Wer einen WBS beantragt, muss mindestens 18 Jahre alt sein, bei jüngeren Personen ist eine Einverständniserklärung der Eltern notwendig.
- Die antragstellende Person und ihre Haushaltsangehörigen müssen in der Lage sein, auf längere Dauer ihren Wohnsitz in Deutschland zu begründen. Ausländer/innen benötigen daher in der Regel eine Aufenthalts- beziehungsweise Niederlassungserlaubnis für das Bundesgebiet.
Antragsformular Wohnberechtigungsschein und Aufnahme in die Wohnungsvermittlung
Einkommensgrenzen (Einkommensgruppe A) ab dem 1.1.2025
Ob ein Wohnberechtigungsschein erteilt werden kann, hängt von dem gemeinsamen Jahreseinkommen aller Personen ab, die in der Wohnung leben werden.
Nachfolgend einige Beispiele, bis zu welchem Einkommen ein WBS erstellt wird. Die Zahlen sind allerdings nur Richtwerte und ersetzen nicht die Einkommensberechnung im Einzelfall.
Beispiele | Bruttoeinkünfte/Jahr |
---|---|
alleinstehender Arbeitnehmer | 38.011 Euro |
berufstätige Alleinerziehende mit 1 Kind | 53.121 Euro |
alleinstehende Rentnerin | 26.852 Euro |
Rentnerpaar | 36.863 Euro |
kinderloses (Ehe-) Paar | 51.777 Euro |
Paar mit 1 Kind | 57.074 Euro |
Paar mit 2 Kindern | 68.620 Euro |
Paar mit 3 Kindern | 80.168 Euro |
Paar mit 4 Kindern | 91.714 Euro |
Angemessene Wohnungsgrößen
Mit einem Wohnberechtigungsschein ist man an bestimmte Wohnungsgrößen gebunden:
Haushaltsgröße | Wohnungsgröße |
---|---|
1 Person | bis zu 50 m² Wohnfläche |
2 Personen | bis zu 65 m² Wohnfläche oder 2 Wohnräume |
3 Personen | bis zu 80 m² Wohnfläche oder 3 Wohnräume |
4 Personen | bis zu 95 m² Wohnfläche oder 4 Wohnräume |
jede weitere Person | + 15 m² oder 1 Wohnraum |
In bestimmten Fällen (Beispiele: Schwerbehinderte Menschen im Rollstuhl, Alleinerziehende mit Kindern ab dem 6. bis zum 18. Lebensjahr) ist es möglich, einen weiteren Raum zu bewilligen.
Wohnungen mit erhöhten Einkommensgrenzen (Einkommensgruppe B) ab dem 1.1.2025
Bei einer geringen Anzahl von Wohnungen darf die maßgebliche Einkommensgrenze um bis zu 40 % überschritten werden. Die Miete für diese Wohnungen ist dafür allerdings auch erheblich höher als bei den üblichen Sozialwohnungen. Solche Wohnungen werden durch das Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung nicht vermittelt. Sie werden direkt von privaten Vermietern oder Wohnungsgesellschaften über Zeitungsinserate oder das Internet angeboten.
Nachfolgend einige Beispiele, bis zu welchem Einkommen ein WBS B erstellt wird. Die Zahlen sind allerdings nur Richtwerte und ersetzen nicht die Einkommensberechnung im Einzelfall.
Beispiel | Bruttoeinkünfte/Jahr |
alleinstehende/r Arbeitnehmer*in | 52.724 Euro |
berufstätige*r Alleinerziehende*r mit 1 Kind | 71.377 Euro |
alleinstehende*r Rentner*in | 37.552 Euro |
Rentnerpaar | 49.750 Euro |
kinderloses (Ehe-) Paar | 69.496 Euro |
Paar mit 1 Kind | 79.411 Euro |
Paar mit 2 Kindern | 95.577 Euro |
Paar mit 3 Kindern | 111.743 Euro |
Paar mit 4 Kindern | 127.908 Euro |
Wohngemeinschaften
Auch Wohngemeinschaften können eine Sozialwohnung beziehen. Hierfür muss jedes Mitglied der Wohngemeinschaft einen eigenen Wohnberechtigungsschein beantragen. Die Wohngemeinschaft kann sich bei den örtlichen Wohnungsgesellschaften und über Zeitungsannoncen/Internet um eine Wohnung bewerben. Werden sich Wohngemeinschaften und Vermieter einig, so beantragt der Vermieter beim Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung formlos die Nutzungsgenehmigung für die Wohngemeinschaft. Für therapeutische Wohngemeinschaften, für die in der Regel ein Verein als Mieter auftritt, ist eine Freistellung erforderlich.
Gebühren
Für die Erteilung eines WBS wird eine Gebühr erhoben. Diese ist einkommensabhängig und beträgt bis zu 20 EUR.
Formulare zum Wohnberechtigungsschein
- Informationen zu Antragsunterlagen (PDF, 203 KB)