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Chancen-Aufenthaltsrecht
Die Reform auf einen Blick
Die geplante Reform des Aufenthaltsrechts ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen um das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104 c AufenthG erhalten zu können?
- Sie sind zum Stichtag 31.10.2022 seit mindestens fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland (auch Zeiten ohne geklärte Identität werden angerechnet)
- Ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung geben Sie ab.
- Sie dürfen nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein, wobei Geldstrafen von insgesamt unter 50 Tagessätzen oder unter 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Hinweise: Ehegatten/-innen, Lebenspartner/-innen und minderjährige ledige Kinder, die sich noch nicht seit fünf Jahren in Deutschland leben aber mit einem/r Berechtigten nach § 104 c AufenthG in häuslicher Gemeinschaft leben, erhalten das einjährige Chancen-Aufenthaltsrecht ebenfalls.
Welche Möglichkeiten eröffnet mir das Chancen-Aufenthaltsrecht?
Sie können das Chancen-Aufenthaltsrecht für maximal 18 Monate erhalten (kürzere Erteilung bei kürzerer Passgültigkeit) und in diesem Zeitraum die notwendigen Voraussetzungen schaffen um anschließend in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a oder § 25 b AufenthG zu wechseln.
Vor allem bietet es aufgrund des sicheren Aufenthaltsstatus eine bessere Perspektive, eine Beschäftigung zu finden.
Welche Möglichkeit eröffnet mir das Chancen-Aufenthaltsrecht nach 18 Monaten?
Wer binnen der 18 Monate der Erteilung seinen Lebensunterhalt überwiegend selbständig sicherstellen kann (zu mindestens 51 % aus Erwerbstätigkeit), auf einem A 2 entsprechenden Niveau Deutsch spricht, einen Pass beschaffen kann oder die vergeblichen Bemühungen der Passbeschaffung nachweist und dessen Identität geklärt ist, der hat die Möglichkeit, anschließend in die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b AufenthG (nachhaltige Integration) zu wechseln. Für Kinder- und junge Heranwachsende stellt § 25 a AufenthG das Gegenstück zu § 25 b AufenthG dar, hier wird dann u.a. ein regelmäßiger Schulbesuch vorausgesetzt.
Welche Möglichkeiten schafft die anstehende Gesetzesreform noch für Duldungsinhaber?
Die Gesetzesreform hat auch dazu geführt, dass die Zeiten verkürzt wurden, nach denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a AufenthG (gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende) und § 25 b AufenthG (nachhaltige Integration) beantragt werden kann.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a AufenthG kann nun bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und bereits nach drei Jahren ununterbrochenem Aufenthalts mit Duldung, Gestattung oder AE im Bundesgebiet beantragt werden.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b AufenthG kann jetzt nach vier Jahren (bei einem Zusammenleben mit minderjährigen Kindern), ansonsten nach sechs Jahren, beantragt werden.
Aus einer Duldung heraus und aus § 104 c AufenthG ist es möglich, in diese Aufenthaltserlaubnisse zu wechseln. Regelmäßig setzen diese Aufenthaltserlaubnisse eine eigenständige (überwiegende) Sicherung des Lebensunterhalts, Sprachkenntnisse, einen Identitätsnachweis und einen gültigen Pass bzw. den Nachweis erfolgloser Passbeschaffungsbemühungen voraus.
Weitere Änderungen durch die Reform:
Ehepartner/-innen und Kinder von Fachkräften müssen nun bei der Familienzusammenführung (§§ 30, 32 AufenthG) keine Sprachkenntnisse mehr nachweisen.
Asylbewerber/-innen können unabhängig vom Einreisedatum und Herkunftsland zukünftig Integrations- und Berufssprachkurse besuchen.
Über die Internetseiten von Bundesinnenministerium (BMI) und Bundesregierung können Sie sich ebenfalls informieren.
Um die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis auch nach den 18 Monaten zu erfüllen, benötigen Sie möglicherweise Hilfe. Sie können sich nicht nur an uns, sondern auch an verschiedene Migrationsberatungsstellen wenden. Die Kontakte sind unten stehend verlinkt. Allgemeine Migrationsberatung (PDF, 123 KB)
- Zur Homepage der Bundesregierung: Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
- Pressemitteilung des BMI vom 6. Juli 2022: Bundesregierung beschließt erstes Migrationspaket
- Arbeitsmarktintegration (PDF, 121 KB)
- Allgemeine Migrationsberatung (PDF, 123 KB)
- Migrationsberatungsstellen für Personen bis 27 Jahren (PDF, 97.6 KB)
- Sprachschule (PDF, 23.7 KB)
Studie zum Chancen-Aufenthaltsrecht
Das Deutsche Zentrum für Integrations- und Migrationsforschung (DeZIM) führt eine Studie zur Wirkung des Chancen-Aufenthaltsrechts (§ 104c AufenthG) durch. Hierzu gehört unter anderem eine Online-Umfrage. Diese richtet sich an Menschen, die entweder bereits ein Chancen-Aufenthaltsrecht besitzen oder aber ein Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen wollen.
Sofern Sie zu diesem Personenkreis gehören, möchten wir Sie bitten, sich ein paar Minuten Zeit zu nehmen und an der verlinkten Online-Umfrage teilzunehmen.
- Online-Umfrage
- Flyer Umfrage Chancen-Aufenthaltsrecht mit QR-Code (PDF, 928 KB)
- Poster Umfrage Chancen-Aufenthaltsrecht mit QR-Code (PDF, 1.38 MB)