Seiteninhalt
Arbeitsplatzsuche
Arbeiten in Münster?
Münster bietet in vielfältigen Bereichen die Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Für die Suche nach dem passenden Arbeitsplatz kann es jedoch erforderlich sein, Vorstellungsgespräche zu führen und den direkten Kontakt mit möglichen Arbeitgebern zu suchen.
Wenn Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, richtet sich Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Daher haben wir Ihnen hier einmal zusammengefasst, welche Anforderungen das Aufenthaltsgesetz an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche stellt.
Sollten Sie bereits ein Studium in Deutschland abgeschlossen haben, finden Sie weitere Informationen unter dem Punkt Nach dem Studium.
Sollten Sie eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland abgeschlossen haben, finden Sie weitere Informationen unter dem Punkt Nach der Ausbildung.
Sollten Sie sich derzeit zum Zwecke der Forschung in Deutschland aufhalten und Ihre Forschungstätigkeit endet, finden Sie auf unseren Infoseiten zum Thema Forschung weitere Informationen zur Arbeitsplatzsuche nach der Forschung.
Sollten Sie sich zur Anerkennung Ihrer im Ausland abgeschlossenen Berufsqualifikation in Deutschland aufhalten, finden Sie auf den Seiten zur Berufsanerkennung weitere Informationen zur Arbeitsplatzsuche.
Wenn Sie sich zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in Deutschland aufhalten und aufgrund der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses nun einen Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche anstreben, finden Sie nachfolgend wichtige Informationen zu Ihrem Aufenthalt.
Wenn Sie einen Hochschulabschluss oder eine Berufsqualifikation besitzen oder über Berufserfahrung verfügen, sich in Ihrem Heimatland aufhalten und zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche oder der Suche nach einer Maßnahme zur Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation nach Deutschland einreisen möchten, informieren Sie sich bitte bei der deutschen Auslandsvertretung Ihres Herkunftslandes nach der Erteilung eines Visums.
Bitte mitbringen…
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche ("Chancenkarte") beantragen wollen, bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit (sofern sie uns noch nicht vorliegen):
- Ihren gültigen Reisepass
- ein aktuelles Passfoto
- ein ausgefülltes Antragsformular
- Nachweise über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes: Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Nachweis über eine qualifizierte Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss (z. B. Abschlusszeugnis)
- Gebühr: bis zu 100,00 €
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Daher senden Sie uns bitte eine Terminanfrage.
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Chancenkarte zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche wird in der Regel für bis zu zwölf Monate erteilt.
Nach Ablauf der Höchstaufenthaltsdauer können Sie, wenn Sie die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung als Fachkraft noch nicht erfüllen, aber einen Arbeitsvertrag für eine Beschäftigung als Fachkraft haben, eine Folgechancenkarte für maximal zwei Jahre beantragen.
Sollten Sie innerhalb dieser Zeit die fehlenden Voraussetzungen nicht geschaffen haben und keinen anderen Aufenthaltszweck nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllen, hat in der Regel die Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfolgen.
Die erneute Einreise zur Arbeitsplatzsuche ist möglich, wenn Sie sich nach Ihrer Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten haben, wie Sie sich zuvor zur Arbeitsplatzsuche mit der Chancenkarte in Deutschland aufgehalten haben.
Wechsel des Aufenthaltszwecks
Wenn Sie eine passende Stelle gefunden haben, können Sie Ihren Aufenthaltszweck zu einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft oder zur Berufsanerkennung wechseln. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, dürfen Sie aber auch in einen anderen Aufenthaltszweck wechseln, z. B. zur Ausbildung oder Familienzusammenführung.
Erwerbstätigkeit
Mit der Chancenkarte ist es Ihnen erlaubt, Probebeschäftigungen bis zu jeweils zwei Wochen auszuüben, die qualifiziert sein muss, auf eine Ausbildung abzielen muss oder geeignet sein muss, im Rahmen einer Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach § 16d aufgenommen zu werden. Außerdem dürfen Sie einer Nebenbeschäftigung im Umfang von durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Wochenstunden ausüben.
Darüber hinaus ist keine Erwerbstätigkeit erlaubt.