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Informationen für schutzsuchende Menschen aus der Ukraine
Verlängert: Aufenthaltserlaubnis für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine
Noch bis mindestens zum 01.02.2024 gültige Aufenthaltstitel für Geflüchtete aus der Ukraine behalten ihre Gültigkeit automatisch bis zum 04.03.2025. Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz bleibt die Beantragung einer Verlängerung und die damit verbundenen Termine beim Amt für Migration und Integration somit erspart. Voraussetzung ist, dass Sie melderechtlich an dem Ort, wo Sie wohnen, angemeldet sind.
Sie können im Bedarfsfall weiterhin Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt beziehen. Reisen sind ebenfalls weiterhin möglich. Wenn Ihr Reisepass in dem Zeitraum seine Gültigkeit verliert, kümmern Sie sich bitte rechtzeitig um die Verlängerung und melden Sie sich danach hier für den Übertrag Ihrer Aufenthaltserlaubnis.
Allgemeine Informationen
Wir bedanken uns für die solidarische Anteilnahme und die Hilfsbereitschaft aller Bürgerinnen und Bürger der Stadt Münster!
Die dargestellten Informationen könnnen sich täglich ändern, wir bitten darum sich hier regelmäßig zu informieren.
Alle Menschen sowohl Ukrainer/-innen, als auch Drittstaatler/-innen die sich am 24.02.2022 in der Ukraine gewöhnlich aufgehalten/ihren Wohnsitz genommen haben können noch bis zum 04.03.2024 visafrei nach Deutschland einreisen und sich hier für 90 Tage aufhalten. Eine Anmeldung bei der Stadt ist in diesem Zeitraum grundsätzlich nicht erforderlich. Soweit sie länger bleiben wollen / müssen, ist die Kontaktaufnahme zur Ausländerbehörde erforderlich.
Soweit Menschen ihren Lebensunterhalt nicht selber sicherstellen können, sollten sie Kontakt zum Sozialamt aufnehmen. Alternativ kann der Lebensunterhalt auch dadurch sichergestellt werden, dass jemand von der Familie oder den Freunden eine sogenannte „Verpflichtungserklärung“ abgibt, oder dadurch, dass mit der Zustimmung der Ausländerbehörde bereits eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.
Die wichtigsten Dokumente sind der biometrische Nationalpass oder die ukrainische ID-Card und ggf. die von ukrainischen Behörden ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse. Diejenigen, die über keinen gültigen Nationalpass verfügen, um die Identität nachzuweisen, melden sich bitte bei der Ausländerbehörde, damit die Personendaten aufgenommen werden.
Innerhalb der ersten 90 Tage ab Ersteinreise benötigen sie von der ABH für den Aufenthalt keine Dokumente. Wenn sie in dieser Zeit und darüber hinaus einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, jedoch schon. Hierfür ist eine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich.
Für einen Aufenthalt, der länger als 90 Tage dauert, benötigen alle Betroffenen einen Aufenthaltstitel der Ausländerbehörde, unabhängig davon, ob sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen oder nicht.
Hierfür ist auch eine Anmeldung einer Wohnanschrift auf dem Stadtgebiet der Stadt Münster erforderlich. Diese ist beim Amt für Bürger- und Ratsservice vorzunehmen.
ACHTUNG: Das Innenministerium des Landes NRW hat uns darüber informiert, dass sich Berichte über verschwundene Frauen und Kinder mehren. Das Ausnutzen der Notsituation durch kriminelle Individuen kann nicht ausgeschlossen werden. Wir werben deshalb für die Verwendung der nora-notruf-App. Bitte informieren Sie ihre ukrainischen Angehörigen, die sich auf der Flucht befinden über dieses Angebot, das wir unten verlinkt haben. Mit der App kann ein Notruf mit wenigen "Klicks" leise abgesetzt werden und der GPS-Standort wird der Polizei übermittelt
Neuigkeiten zur Anerkennung ukrainischer Führerscheine
Per Allgemeinverfügung der Bezirksregierung Münster wurde geregelt, dass Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG und eines ukrainischen Führerscheins, die ihren Wohnsitz in NRW genommen haben, zunächst bis zum 23.02.2023 mit diesem Führerschein und einer ausgedruckten Version der Allgemeinverfügung ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen dürfen. Ihre Fahrberechtigung ist in der gesamten Bundesrepublik Deutschland gültig. Diese Regelung gilt ab sofort. Bitte drucken Sie sich über diesen Link die Allgemeinverfügung aus. Sie ist bei einer Verkehrskontrolle mit ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG und ihrem Führerschein vorzulegen.
Allgemeinverfügung Führerschein NRW
(PDF, 17.0 KB)
Aufenthalt in Münster
Die sogenannte Massenzustromrichtlinie wurde per Beschluss des Rates der europäischen Union am 04.03.2022 in Kraft gesetzt und wird nun von der Bundesrepublik Deutschland im nationalen Recht umgesetzt.
Durch das Inkrafttreten der Massenzustrom‑Richtlinie gibt es die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu beantragen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Antragsteller ab dem 24.02.2022 in Folge der russischen Invasion aus der Ukraine ausgereist sind, ukrainischer Staatsbürger/-in oder Familienangehörige/r von ukrainischen Staatsangehörigen sind oder sonstige/r Drittstaatsangehörige/r mit dauerhaftem Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt und Aufenthaltserlaubnis/Daueraufenthalt in der Ukraine sind und dass sie als Drittstaatsangehörige/-r begründen können, warum eine sichere Rückreise in ihre Herkunftsregion für sie nicht möglich ist.
Zudem muss eine Meldeanschrift auf dem Stadtgebiet der Stadt Münster vorliegen.
Eine Versorgung im Krankheitsfall wird durch gültige Krankenversicherung oder Transferleistungen des Sozialamtes nachgewiesen.
Einer der Vorteile, den die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bietet, ist, dass die schnelle Aufnahme einer Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA), möglich ist. Die Ausländerbehörde muss aber zuvor ein Dokument ausgestellt haben (z. B eine sogenannte Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S.1, 5a AufenthG).
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wird befristet bis zum 04.03.2025 erteilt. Bis mindestens zum 01.02.2024 gültige Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG gelten automatisch bis dahin fort.
Anders als bei dem Asylverfahren ist eine Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG nicht vorgesehen. Es ist aber davon auszugehen, dass eine Verteilung auf die Bundesländer und eine Zuweisung zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Wohnort erfolgen können wird. Es ist momentan geplant, soziale Bindungen zu in Deutschland lebenden Angehörigen zu berücksichtigen und all diejenigen, die privat untergebracht werden können auch dort zu belassen. Sollte sich an diesen Planungen etwas ändern, informieren wir hier erneut.
Hinweis: Sonstige Drittstaatler, mit ukrainischem Aufenthaltstitel, die sicher in ihr Heimatland zurückreisen können, sollen 90 Tage nach Einreise aus der Ukraine wieder ausreisen, wenn sie die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG kommt für sie nicht in Betracht. Somit müssen die spezielleren Voraussetzungen nachgewiesen werden können, die z. B. für eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium oder zur Beschäftigung gefordert werden.
Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung, des Studiums, der qualifizierten Beschäftigung u.a.:
Es ist grundsätzlich auch möglich eine anderweitige, speziellere Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet zu beantragen, wenn die jeweiligen Erteilungsvoraussetzungen dafür erfüllt sind. Zu nennen sind hier insbesondere folgende Aufenthaltserlaubnisse:
Asylantragstellung
Es gibt auch noch die Möglichkeit einen Asylantrag zu stellen.
Dieser kommt insbesondere für Drittstaatsangehörige Nicht-Ukrainer in Betracht, ohne eine ukrainische Aufenthaltserlaubnis, die aus der Ukraine eingereist sind und denen eine sichere Rückreise in ihre Heimatregion nicht möglich ist.
Drittstaatsangehörige Nicht-Ukrainer ohne eine ukrainische Aufenthaltserlaubnis dürfen sich ab Ersteinreise aus der Ukraine für 90 Tage visafrei in Deutschland aufhalten und müssen danach wieder ausreisen oder nachweisen, dass sie die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis erfüllen.
Wer sich in NRW aufhält und Asyl beantragen möchte, muss sich hierfür zunächst zur Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) nach Bochum begeben
Adresse:
LEA NRW
Gersteinring 52
44791 Bochum
Tel. 0 29 31/82 66 00
Die Stellung eines Asylantrages hat u. a. zur Folge, dass regelmäßig eine Verpflichtung besteht für die Dauer des Asylverfahrens in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Darüber hinaus gelten in der Regel eine räumliche Beschränkung und eine Sicherstellung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit ist zunächst überhaupt nicht gestattet. Es können Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzt beantragt werden.
Nähere Informationen zum Asylverfahren können über die Seite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bezogen werden:
Homepage des BAMF zum Thema Asylverfahren
Sonderregelung für jüdische Volkszugehörige
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat eine Anordnung erlassen, nach der jüdische Volkszugehörige, mit Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt in der Ukraine, die aufgrund des Angriffs durch die russische Föderation zur Flucht gezwungen wurden, einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erhalten dürfen.
Die Anordnung zur Umsetzung des Aufnahmeverfahrens hat das Ziel, das jüdische Zusammenleben in Deutschland zu stärken
Erfasst von dieser Regelung sind alle jüdischen Zuwanderer sowie ihre Ehegatten und minderjährigen, ledigen Kinder aus der ehemaligen Sowjetunion, mit Ausnahme der Baltischen Staaten. Die Familienangehörigen müssen mit den Aufnahmeberechtigten in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt haben.
Eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG stellt eine Begünstigung dar, weil diese Aufenthaltstitel Vorteile gegenüber der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bieten.
Ein entscheidender Vorteil ist beispielsweise, dass Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 AufenthG für einen längeren Zeitraum erteilt werden können, als die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. So kommt auch eine Niederlassungserlaubnis, also ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, grundsätzlich in Betracht.
Die Anträge auf Aufnahme als jüdische Zugewanderte sind an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu richten und können auch bei Ihrer Gemeinde eingereicht werden.
Die entsprechenden Aufenthaltstitel werden anschließend von der Ausländerbehörde erteilt.
- Antrag: Aufnahmezusage für jüdische Zuwanderer (PDF, 808 KB)
- Antrag: Aufnahmezusage für Familienangehörige jüdischer Zuwanderer (PDF, 541 KB)
Zugang zu Integrations- und Sprachkursen
Wer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhält, der hat Zugang zu einem Integrationskurs. Wenn eine Aufenthaltserlaubnis noch nicht vorgelegt werden kann, so genügt auch die Vorlage einer sog. Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1, 5 AufenthG.
Aus der Ukraine Geflohene können auf Antrag, der beim BAMF gestellt werden muss, zum Integrationskurs zugelassen werden. Ein Anspruch besteht nicht. Die Teilnahme ist kostenfrei. Eine integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung wird auf Grundlage des Bundesprogramms „Integrationskurs mit Kind“ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium des Innern) gefördert. Grundsätzlich stehen alle vom BAMF angebotenen Kursarten zur Verfügung.
Informationen zum Zugang in den Integrations- bzw. Berufssprachkurs stehen mittlerweile auch in ukrainischer und russischer Sprache zur Verfügung. Hinweise zu Einreise, Integrationskursen, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in Deutschland befinden sich auf der BAMF-Website.
Das BAMF stellt ein Antragsformular zum Integrationskurs bereit. Welche Regionalstelle des BAMF zuständig ist und wo Integrationskurse angeboten werden, lässt sich schnell und einfach über die unten verlinkte Seite des BAMF herausfinden.
Zudem können diese weiteren Angebote der Sprachförderung und der Beratung von aus der Ukraine geflohenen Personen mit einer AE nach § 24 AufenthG oder aus der Ukraine geflohener Antragstellern mit einer Fiktion nach § 81 Abs. 3 S.1 , 5 AufenthG wahrgenommen werden:
- Die Migrationsberatung für Erwachsene (MBE)
- Die „MiA-Kurse“ (Migrantinnen einfach stark im Alltag), ein Angebot speziell für Frauen
- Die Erstorientierungskurse
- Berufssprachkurse
Auch sogenannte „Zweitschriftlernerkurse“, die sich an Menschen richten, die das lateinische Alphabet noch nicht beherrschen (sondern z.B. nur das kyrillische) werden vom BAMF vermittelt. Die passende Kursart wird im Rahmen eines Einstufungstests durch das BAMF festgestellt.
Wer Beratung für die Schulanmeldung von Kindern benötigt, allgemeine Beratung über Deutschkurse oder die Jobsuche, sollte sich an die Migrationsberatungsstelle für erwachsene Zuwanderer wenden (MBE), die mit dem Online-Projekt mbeon auch einen Direktchat anbietet.
- Hinweise zu Einreise, Integrationskursen, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in Deutschland
- Integrationskursanbieter und zuständige BAMF-Regionalstellen
- Migrationsberatung für Erwachsene
- MiA-Kurse (Migrantinnen einfach stark im Alltag)
- Erstorientierungskurse
- Berufssprachkurse
- mbeon: Migrationsberatungsstelle für erwachsene Zuwanderer (MBE)
Medizinische Versorgung von geflüchteten Menschen
Hilfebedürftige geflüchtete Menschen haben in Deutschland Anspruch auf Gesundheitsleistungen. Wie diese aussehen, ist abhängig von Aufenthaltsdauer und -status. Die folgende Linkliste fasst die wichtigsten Infomationen zusammen:
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Fokus: Asylsuchende/Geflüchtete:
www.gkv-spitzenverband.de
Webseite der zentralen Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen -
Fragen und Antworten zur medizinischen Hilfe für Ukrainerinnen und Ukrainer:
www.bundesgesundheitsministerium.de/faq-medizinische-hilfe-ukraine.html
Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit -
Krankenversicherung für Ukrainerinnen und Ukrainer:
www.krankenkassen.de/incoming/ukraine
unabhängiges Informationsportal
Kontaktmöglichkeit für weitere Fragen
Haben Sie weitere Fragen zum Ausländerrecht? Dann zögern Sie nicht uns über unsere allgemeine Mailadresse oder die Hotline der Ausländerbehörde zu kontaktieren.
Für alle anderen Fragen verweisen wir auf die allgemeine Informationsseite der Stadt Münster zur Ukraine und die städtische Info-Hotline „Hilfe für die Ukrainer“.
Städtische Info-Hotline „Hilfe für die Ukraine“ Tel. 02 51/4 92-55 60
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und auch die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration haben bereits Informationen in ukrainischer und russischer Sprache veröffentlicht. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland werden dort dargestellt.
Informationen zu Hilfsangeboten für Geflüchtete aus der Ukraine
Die Stadt Münster und Oberbürgermeister Marcus Lewe begrüßen alle, die aus der Ukraine geflüchtet sind und Schutz suchen. Nach Ihrer Ankunft in unserer Stadt stehen Ihnen verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung.