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Auslösen von Fundsachen
Sie sind als findende oder verlierende Person vom Fundbüro der Stadt Münster darüber informiert worden, dass Sie eine Fundsache abholen können?
Abholung in den Fundbüros
Die Abholung der Fundsache kann nur dort erfolgen, wo die Fundsache gelagert wird.
Als findende Person: Die gesetzlich vorgeschriebene Frist ist abgelaufen, eine verlierende Person konnte nicht ermittelt werden. Sie hatten seinerzeit bei der Abgabe der Fundsache angegeben, dass Sie Fundrechte gelten machen. Nach Ablauf der Frist können Sie daher die Fundsache beim Fundbüro abholen.
Als verlierende Person: Sie wurden als Eigentümerin oder Eigentümer einer Fundsache ermittelt. Sie können diese Fundsache jetzt beim Fundbüro abholen. Die Fundnummer wurde Ihnen bereits mitgeteilt.
Nur nach Absprache mit dem Fundbüro - Zusendung einer Fundsache
Gerne ersparen wir Ihnen den Weg zum Fundbüro und senden Ihnen den Gegenstand per Post zu. Verständlicherweise gilt dies nicht für Fahrräder und andere sperrige Gegenstände. Zusätzlich zu den Verwaltungsgebühren fallen je nach Größe der Fundsache hierbei Versandkosten an. Mit unserem Online-Vordruck können Sie den Auftrag zur Zusendung erteilen und auch gleich die Einzahlung leisten.
Bitte nutzen Sie diesen Vorgang nur dann, wenn Sie im Vorfeld die Gebührenkategorie und die Gewichtskategorieorie vom Fundbüro mitgeteilt bekommen haben. Außerdem benötigen Sie die Fundnummer. Unvollständige Zahlungen können nicht verarbeitet werden. Nehmen Sie bitte vorher Kontakt mit dem Fundbüro auf (E-Mail: Fundbuero@Stadt-Muenster.de).
Wichtiger Hinweis:
Nicht alle Fundgegenstände können per Post verschickt werden.
Zahlungen außerhalb dieses Online-Formulars können nicht zugeordnet werden. Nutzen Sie bitte dieses Formular nach vorheriger Absprache.