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Berufsfeuerwehr
Die wichtigsten Informationen zum Thema Kampfmittelüberprüfung
Bei mehr als 100 Luftangriffen während des 2. Weltkrieges wurden über der Stadt Münster ungefähr 32.000 Spreng- und über 640.000 Brandbomben abgeworfen. Fachleute schätzen, dass ca. 15% - 20% nicht explodiert sind und als Blindgänger in Wohngebieten, Industrie- bzw. Gewerbeanlagen und freien Flächen liegen.
Zusammen mit nicht detonierten Granaten, zurückgelassenen Waffen und Munition bilden sie noch heute ein höchst brisantes Gefahrenpotential. Daher besteht die Vorschrift, Baugrundstücke vor Aufnahme der Bautätigkeiten auf Kampfmittel zu überprüfen.
Wer muss nachweisen, ob das Grundstück frei von Kampfmitteln ist?
Gemäß § 13 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) muss ein Baugrundstück für bauliche Anlagen geeignet sein. Dieses schließt die Überprüfung des Grundstückes auf Kampfmittel grundsätzlich ein. Der Nachweis ist unumgänglich, wenn Arbeiten im Boden vorgenommen werden sollen. Die baurechtliche Plicht zur Klärung ob Kampfmittel bei einem zu bebauenden Grundstück konkret zu vermuten sind und die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Ausräumung dieses Verdachtes, liegen grundsätzlich in der Verantwortung des Bauherren/der Bauherrin.
Was sind die Aufgaben der kommunalen Ordnungsbehörde?
Der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr im Sinne des § 1 Absatz 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG), dazu gehören auch die Gefahren die von Kampfmitteln ausgehen. Zuständig innerhalb der Stadtverwaltung Münster ist hierfür die Feuerwehr als Sonderordnungsbehörde. Die Aufgaben der Ordnungsbehörde zum Schutz der Bevölkerung gliedern sich in fünf Teilbereiche.
- Beratung von Bürgerinnen und Bürgern zu Fragen der Kampfmittelbeseitigung
- Bearbeitung der Antragsverfahren zur Überprüfung eines Grundstückes nach Kampfmitteln
- Abstimmung und ggf. Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung eines Grundstückes zur Kampfmitteldetektion
- Abstimmung und ggf. Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Kampfmittelbeseitigung
- Vorbereitung und Lenkung von Gefahrenabwehrmaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung (z.B. Evakuierungen)
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst und seine Aufgaben
Da der Umgang mit Kampfmitteln besondere Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt, unterhält das Land Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung der örtlichen Ordnungsbehörden bei den Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf den staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD-WL). Für die Stadt Münster ist der KBD bei der Bezirksregierungen Arnsberg zuständig. Die Aufgaben des KBD-WL zur Feststellung und Beseitigung von Kampfmitteln gliedern sich in vier Bereiche:
- Feststellung eines Gefahrenverdachtes durch Recherchen in Kriegsdokumenten (Auswertung von Luftbildern der Alliierten)
- Konkretisierung des Gefahrenverdachtes einer Kampfmittelbelastung durch Kampfmitteldetektion vor Ort
- Entschärfung und Beseitigung von Kampfmitteln
- Kampfmittelvernichtung und endgültige Beseitigung in speziellen Anlagen
Organisatorischer Ablauf der Kampfmittelüberprüfung
Nach Eingang Ihres Antrages auf Kampfmittelüberprüfung bei der Ordnungsbehörde (Feuerwehr), leitet diese die Überprüfung der Fläche an den KBD-WL weiter.
Die Überprüfung des Grundstücks erfolgt dann anhand historischer Luftbilder der Alliierten durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst auf erkennbares Kriegsgeschehen wie z. B. Stellungen, Schützengräben, Artillerietätigkeit, Bombardierung oder Blindgängereinschlagstellen. Falls die Luftbildauswertung den Kampfmittelverdacht erhärtet, können weitere Maßnahmen erforderlich werden, wie z. B. das Entfernen von Blindgängern oder das Absuchen von Flächen und Baugruben durch eine Oberflächendetektion.
Die Kampfmitteldetektion macht sich zu Nutze, dass Metallteile, also auch Kampfmittel, das Erdmagnetfeld charakteristisch verändern. Mit entsprechenden Geräten wird dabei versucht, Ausschluss über die tatsächliche Belastung z.Bsp. eines Verdachtspunktes zu gewinnen.
Auf bereits früher bebauten Grundstücken in Innenstädten oder inzwischen angeschütteten Geländen ist eine Sondierung wegen hoher Eisenanteile im Boden dabei oftmals nicht möglich. Dort müssen dann ggf. Probebohrungen eingebracht werden oder der angeschüttete Boden bis zur Geländeoberkannte von 1945 abgeschoben werden. Sollten die Detektionsmaßnahmen zu Ergebnissen führe, die einen Kampfmittelverdacht konkretisieren, werden weitere Maßnahmen zur Freilegung der Verdachtsstelle und Beseitigung bzw. Räumung der vermuteten Kampfmittel eingeleitet.
Geborgene und als transportfähig eingestufte Munition (ggf. entschärfte Kampfmittel) werden dann in einem Munitionszerlegebetrieb der Bezirksregierung Arnsberg oder Düsseldorf zugeführt und dort vernichtet.
Können Kampfmittel vor Ort nicht entschärft werden, kann es nötig sein diese am Fundort zu sprengen.
Welche Grundstücke sollten überprüft werden?
Das gesamte Stadtgebiet von Münster gilt als Bombenabwurfgebiet. Aus diesem Grunde sollte bei jedem Bauvorhaben mit Erdeingriffen ein Antrag auf Kampfmittelüberprüfung gestellt werden.
Wo und wann ist ein Antrag zu stellen?
Um Gefahren zu vermeiden, ggf. entstehende Kosten abschätzen zu können und mögliche Verzögerungen bei der Bauausführung zu vermeiden, ist eine frühzeitige Antragstellung erforderlich (d.h. spätestens drei Monate vor Baubeginn). Ohne die Bescheinigung, dass die Baugrundfläche auf Kampfmittel überprüft wurde, erfolgt keine Baufreigabe.
Die Anträge mit den dazugehörigen Unterlagen, sind von der Bauherrin bzw. von dem Bauherrn bei der Feuerwehr einzureichen.
Was muss der Antrag enthalten?
Nutzen Sie das Antragsformular der Stadt Münster:
Um Verzögerungen bei der Bearbeitung zu vermeiden, reichen Sie das Antragsformular bitte vollständig ausgefüllt und mit folgenden Anlagen ein:
- Lageplan im Maßstab 1:250, mit Darstellung des Bauvorhabens
- Auszug aus dem Liegenschaftskataster im Maßstab 1:500
Welche Kosten können für den Bauherren entstehen?
Luftbildauswertungen, Messwertaufnahmen und Bergung von Kampfmitteln sind für den Antragsteller/die Antragstellerin kostenfrei. Zusätzlich können allerdings Kosten durch die Vorbereitung und Nachbereitung der abzusuchenden Grundstücksfläche entstehen, wie z. B. das Herstellen von Zuwegen, das Entfernen von Bewuchs, Recherchetätigkeiten über mögliche Anschüttungen und Leitungsverläufe sowie u. U. notwendige Probebohrungen und andere erforderliche Maßnahmen. Bei Spezialtiefbaumaßnahmen in kampfmittelbelasteten Bereichen ist im Vorfeld der Baumaßnahme im Rahmen des Arbeitsschutzes eine Bohrlochdetektion durchzuführen. Gemäß § 3 der Kampfmittelverordnung sind Sie als Bauherr für die Durchführung der Bohrlochsondierung allein verantwortlich. Die zu der Bohrlochsondierung gehörenden Bohrungen, Messungen, sowie die entsprechenden Auswertungen müssen durch eine fachkundige Räumfirma nach dem Sprengstoffgesetz durchgeführt werden und sind durch den Bauherren zu beauftragen (beachten Sie dazu den Leitfaden zur Kampfmittelverordnung auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg, insbesondere Punkt 1.2).
Die Ordnungsbehörde kann die eigenen Aufwendungen und die Sicherheitsmaßnahmen gegenüber dem Grundstückseigentümer/der Grundstückseigentümerin als "Zustandsstörer" in Rechnung stellen, wenn
- Kein Antrag auf Überprüfung auf eine Kampfmittelbelastung gestellt wurde und es dann zu Zufallsfunden von Kampfmitteln auf Baugrundstücken kommt
- Maßnahmen erforderlich werden, die auf Grund falscher oder unvollständiger Antragsunterlagen oder Informationen durchgeführt wurden.
Was ist bei einem Kampfmittelfund zu tun?
Bei Kampfmittelfunden ist immer die Feuerwehr über den Notruf 112 zu benachrichtigen. Kampfmittel nicht bewegen und Abstand halten!