Hygiene und Umweltmedizin
Infektionshygiene
Hygiene ist die Lehre von der Gesunderhaltung des Einzelnen und der Allgemeinheit, sie schließt die Vorbeugung gegen Gesundheitsschäden (Verhaltens- und Verhältnisprävention) als auch die Förderung der Gesundheit (Gesundheitsförderung) mit ein. Hygiene im engeren Sinn bezeichnet die Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Infektionskrankheiten, insbesondere Reinigung, Desinfektion und Sterilisation. In der Alltagssprache wird Hygiene auch fälschlich an Stelle von „Sauberkeit“ verwendet, obwohl letztere nur einen kleinen Ausschnitt aus dem Aufgabenkreis der Hygiene darstellt.
Die Gesundheitsämter haben den gesetzlichen Auftrag, „übertragbare Krankheiten beim Menschen zu verhüten, … darüber zu wachen, dass die Anforderungen der Hygiene eingehalten werden…“ (§ 1 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG).
Hygiene in Einrichtungen
Das Gesundheits- und Veterinäramt in Münster überwacht die Einhaltung der Anforderungen der Hygiene in vielen Bereichen:
- Medizinische Einrichtungen wie: Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen (§ 23 IfSG, und § 2 HygMedVO)
Es gilt für alle Praxen, in denen ambulante Operationen i.S.d. KRINKO* durchgeführt werden, eine Anzeigepflicht gem. § 17 Abs. 3 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt. Unter bestimmten Umständen kann jedoch die Verpflichtung zur regelmäßigen Überwachung durch das zuständige Gesundheitsamt entfallen! Weitere Ausführungen in der Handlungsempfehlung AOP (s.u.). - Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, Kindergärten, Altenpflegeheime und sonstige Heime und Betreuungseinrichtungen, Massenunterkünfte, Asylheime (§ 36 IfSG)
Die Hygiene in Kindertageseinrichtungen und Schulen ist besonders wichtig, da die Kinder in diesen Stätten viel körperlichen Kontakt haben und sich Krankheiten schnell verbreiten können. Wir überwachen die baulichen Gegebenheiten wie z. B. sanitäre Anlagen, Turnhallen oder Schulbäder hauptsächlich in hygienischer Hinsicht, aber auch Fragen wie z. B. Sicherheit vor Verletzungen spielen eine wichtige Rolle. - Überwachung der Hygiene auf Märkten und Straßenfesten
- Tattoo- und Piercingstudios, Hygiene bei Fußpflegern sowie in Kosmetik- und Friseurbetrieben, Sonnenstudios, bei Ohrlochstechern (Hygiene-Verordnung NRW) Mit der Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) vom 29.6.2024 ist jeder Betreiber des Frisörhandwerks, in der Kosmetik und Fußpflege, beim Tätowieren und Piercing, Ohrlochstechen, verpflichtet die Aufnahme und die Beendigung der Tätigkeit beim zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Die Anzeige kann formlos per E-Mail erfolgen.
Die Tätigkeit des Gesundheitsamtes umfasst u. a. Beratung der Einrichtungen, regelmäßige Routineüberwachung, Begehungen aufgrund von Beschwerden oder besonderen Fragestellungen, Begutachtung von Bauplänen.
In diesem Zusammenhang weist das Gesundheitsamt die Betreiber von Raumlufttechnischen Anlagen (RLTA) auf ihre Pflicht hin, die notwendigen Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten durchführen zu lassen und sich anhand von Kontrollen, über den einwandfreien Zustand der Anlage zu vergewissern.
Jeder Betreiber einer RLTA ist zur Umsetzung der Richtlinienreihe VDI 6022 "Raumlufttechnik/ Raumluftqualität“, hier Blatt 1, selbstverantwortlich verpflichtet. Die Umsetzung der VDI 6022 setzt regelmäßig wiederkehrende Inspektionen, Wartungs- und evtl. Reinigungsarbeiten voraus. Die Regelwerke VDI 6022 und VDI 2052 (Raumlufttechnik Küchen) in der jeweils gültigen Fassung schreiben vor, dass das Planungs- und Wartungspersonal für gewerbliche Anlagen nachweisbar speziell geschult sein muss.
Hygiene in Wohnungen
Ein typisches Problem der Wohnungshygiene sind Schimmelpilze. Insbesondere in der kalten Jahreszeit treten Sie vermehrt auf. Ursache können Bauschäden, aber auch falsches Heiz- und Lüftungsverhalten sein. Wir beraten Sie in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wohnungswesen über die Bekämpfung und Vermeidung der Schimmelpilze. Weitere Informationen erhalten Sie auch in unserer Broschüre "Schimmelpilze in Wohnungen", die in der Münster Information (Heinrich-Brüning-Straße, im Stadthaus 1) oder im Amt erhältlich ist. Die Informationen aus der Broschüre finden Sie auch unter dem eigenen Navigationspunkt "Schimmelpilze" (s. linke Spalte).
Hilfe durch das Schimmelnetzwerk Münster
Da die Ursachen von Schimmelpilzen in Wohnräumen vielfältig sind, wie die Gebäude und deren Bewohner, wurde in Münster ein Netzwerk von Sachverständigen, Laboratorien und Sanierungsbetrieben zusammen mit dem Umweltbüro, der Verbraucherzentrale und dem Gesundheitsamt der Stadt Münster gegründet, um jeden Schadensfall sachlich und individuell zu prüfen und dauerhaft Abhilfe zu schaffen. Um einen hohen Qualitätsstandart bei der Beratung und Sanierung sicher zu stellen, werden hier regelmäßige Fortbildungen und ein ständiger Erfahrungsaustausch garantiert.
Die beteiligten Firmen und Fachleute finden Sie in der Broschüre Schimmelnetzwerk Münster oder auf der Internetseite:
Bei der Vermüllung von Wohnungen treten neben einer allgemeinen Abfallansammlung und Geruchsbelästigung oft auch Probleme mit Schimmelpilz und Schädlingsbefall auf. Bei einer solchen Verwahrlosung herrschen schnell unhygienische und gesundheitsgefährdende Zustände.
Das Ordnungsamt ist hier die erste Anlaufstelle; zu erreichen unter
Tel. 02 51/4 92-32 12. Das Ordnungsamt besichtigt (in Zusammenarbeit mit uns) die betroffene Wohnung und entscheidet über die weiteren Maßnahmen.
Abkürzungen:
IfSG = Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz
HygMedVO = Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO) Nordrhein-Westfalen
VDI = Verein Deutscher Ingenieure (Richtlinien)
Gesetzliche Grundlagen
- Infektionsschutzgesetz (IfSG) Angebot des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
- Hygiene-Verordnung NRW. Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten Von Interesse für folgende Tätigkeiten: Permanent Make-up, Maniküre, Pediküre, Podologie, Rasieren, Frisieren, Tätowieren, Piercen, Ohrlochstechen
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Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO)
Ministerium des Innern des Landes NRW untern www.recht.nrw.de -
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
Ministerium des Innern des Landes NRW unter www.recht.nrw.de - Handlungsempfehlung (AOP) für den Umgang mit ambulant operierenden Praxen des Landeszentrums Gesundheit NRW (PDF, 219 KB)