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Neuerlass FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) zum 01.09.2023
Am Freitag, den 01.09.2023, tritt die Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft. Diese beinhaltet u.a. folgende Änderungen:
Gebührenerhöhung
Zulassungsvorgänge | geänderte Gebühren-Nr. GebOSt | bis 31.8.2023* | ab 1.9.2023* |
Neuzulassung | 221.1 | 27,60 € | 30,60 € |
Wiederzulassung ohne Halterwechsel + gleiches Kennzeichen | 221.6 | 12,50 € | 23,90 € |
Wiederzulassung ohne Halterwechsel + neues Kennzeichen | 221.1 | 30,20 € | 33,20 € |
Wiederzulassung mit Halterwechsel | 221.1 | 30,20 € | 33,20 € |
Umschreibung mit/ohne Halterwechsel + neues Kennzeichen | 221.2 | 30,20 € | 30,30 € |
Umschreibung ohne Halterwechsel + gleiches Kennzeichen | 221.9 | 17,60 € | 24,50 € |
Umschreibung mit Halterwechsel + gleiches Kennzeichen | 221.9 | 19,90 € | 26,80 € |
Umschreibung innerhalb Münster + gleiches Kennzeichen | 221.8 | 19,90 € | 27,40 € |
Umschreibung innerhalb Münster + neues Kennzeichen | 221.10 | 30,20 € | 29,40 € |
Umkennzeichnung ohne Halterwechsel | 221.1 | 28,20 € | 31,20 € |
Abmeldung | 224.1 | 7,80 € | 16,80 € |
Tageszulassung (NEU ab 1.9.2023) | 221.1.2 | - | 45,90 € |
*Die Beträge beinhalten auch die weiteren, unveränderten Gebühren. (z.B. KBA-Gebühren, Klebesiegel)
Die Gebühren für Kfz-Zulassungen ergeben sich aus der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Dort sind die Gebühren bundesweit einheitlich geregelt. Die durch den Neuerlass der FZV einhergehende Gebührenerhöhung für Zulassungen liegt daher nicht im Ermessen der einzelnen Zulassungsstellen, sondern ist eine gesetzliche Vorgabe.
Verwertungsnachweis
Wird ein Fahrzeug verschrottet, wird durch den Entsorgungsbetrieb i.d.R. ein Verwertungsnachweis ausgestellt.
Ab dem 01.09.2023 sind bei einem Antrag auf Außerbetriebssetzung mit Verwertungsnachweis die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II vorzulegen.
Die ZB I + II werden durch die Zulassungsbehörde eingezogen!