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Leistungen zum Lebensunterhalt
Kosten der Unterkunft
Soweit die Kosten für Unterkunft und Heizung angemessene Beträge nicht übersteigen, werden die tatsächlichen Kosten berücksichtigt. Die Angemessenheit ergibt sich aus der Anzahl der Personen im Haushalt, der Größe der Wohnung sowie dem Mietpreis je Quadratmeter und der Art der Heizung.
Die Angemessenheitsgrenzen werden von der Stadt Münster auf Grundlage des qualifizierten Mietspiegels, des Betriebskostenspiegels bzw. des Heizkostenspiegels festgelegt. Die Angemessenheitsgrenze wird in Form einer Bruttokaltmiete (Kaltmiete und Nebenkosten ohne Heizung und Warmwasser) angegeben.
Seit September 2023 gelten für das Stadtgebiet Münster folgende Werte:
Anzahl der Personen im Haushalt | Gesamtbetrag aus angemessener Kaltmiete plus angemessener Nebenkosten |
---|---|
1 | 573,00 Euro |
2 | 724,75 Euro |
3 | 863,20 Euro |
4 | 1.041,20 Euro |
5 | 1.221,00 Euro |
6 | 1.398,75 Euro |
7 | 1.566,60 Euro |
ab 8 | Einzelfallentscheidung |
Diese Information ersetzt nicht die konkrete Prüfung des Einzelfalles. Bei der Einzelfallentscheidung ist auch der Preis pro m² ein entscheidendes Kriterium. Beachten Sie daher bitte auch die Hinweise zum Thema „Umzug“.
Die angemessenen Heizkosten werden nach Heizungsart und Wohnungsgröße berechnet, so dass vorab keine Bezifferung erfolgen kann und die Angemessenheit im Einzelfall überprüft werden muss.
Überschreitung der angemessenen Miete
Wenn Sie in einer unangemessen teuren Wohnung leben, können zunächst die tatsächlichen Kosten übernommen werden. Sie sind dann aber gleichzeitig verpflichtet, Ihre Kosten auf die angemessene Miete durch Wohnungswechsel oder Untervermietung zu senken.
Dieser Verpflichtung müssen Sie innerhalb einer Frist, die unter Beachtung Ihrer persönlichen Situation festgesetzt wird, nachkommen. Gelingt es Ihnen trotz umfassender Wohnungs- und Untermietersuche innerhalb der gesetzten Frist nicht, die Mietkosten zu senken, kann die Frist verlängert werden.
Ihre Bemühungen müssen Sie mit geeigneten Nachweisen belegen:
- Beim Amt für Wohnungswesen beantragen Sie einen Wohnberechtigungsschein.
- Außerdem sind sie verpflichtet, sich regelmäßig auf geeignete Wohnungsangebote in den Tageszeitungen und Stadtblättern zu bewerben und hierüber nachvollziehbare Aufzeichnungen zu führen beziehungsweise Belege zu sammeln.
- Eine beabsichtigte Untervermietung weisen Sie mit von Ihnen aufgesetzten Annoncen (z. B. in Anzeigenblättern, Internet) nach. Eine Untervermietung belegen Sie durch den Untermietvertrag und die schriftliche Bestätigung des Vermieters, dass ihm das Untermietverhältnis bekannt ist.
Nach Ablauf der Frist kann nur noch der angemessene Betrag übernommen werden.
Mietschulden für eine Wohnung mit unangemessenen Kosten werden nicht übernommen – in diesem Fall droht Ihnen der Verlust der Wohnung durch Kündigung oder Räumungsklage.
Ein wichtiger Hinweis zum Thema "Umzug"
Wenn Sie umziehen möchten, ist es zwingend erforderlich, dass Sie vor Unterzeichnung des neuen Mietvertrages den Umzug mit dem Sozialamt abstimmen. Die Sachbearbeitung benötigt zur Beurteilung ein unverbindliches Mietangebot über die gewünschte Wohnung. Es sollte folgende Informationen enthalten:
- Größe der Wohnung in m²
- Anzahl der Zimmer
- Höhe der Kaltmiete
- Höhe der Vorauszahlungen für Nebenkosten (und eventuelle Heizkosten)
- Heizungsart (Gas, Öl, Nachtspeicher, Fernwärme ….)
- gegebenenfalls Höhe einer zu zahlenden Kaution
Wenn Sie zusätzlich Umzugskosten geltend machen wollen, sind Sie verpflichtet, ebenfalls die Zustimmung des Sozialamtes zum Umzug einzuholen. Diese ist nur möglich, wenn der von Ihnen angestrebte Umzug erforderlich ist (wenn zum Beispiel bei Familienzuwachs eine größere Wohnung benötigt wird) und die Kosten der neuen Unterkunft angemessen sind. Erfolgt ein Umzug ohne Absprache, kann die Übernahme weiterer Kosten (z. B. Kaution) und die Anerkennung einer gegebenenfalls höheren Miete abgelehnt werden.