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Baumschutz
Bäume prägen das münstersche Stadtbild und fördern die Lebensqualität maßgeblich. Ca. 140.000 Bäume wachsen auf städtischen Verkehrs- und Grünflächen (Promenade, Aasee, verschiedene Parks u. a.). Der Schutz dieses Baumbestandes ist der Stadt Münster ein großes Anliegen: Mittels vielseitiger Informationen und Beratungen sowie zahlreicher Neu- und Ersatzpflanzungen oder besonderer Festsetzungen wurde in der Vergangenheit sehr viel für den Erhalt und die Entwicklung des "Grünen Schatzes" der Stadt getan. Gleichzeitig ist das starke bürgerschaftliche Engagement durch Übernahme von (Pflege-)Patenschaften zur Entwicklung und zum Schutz des öffentlichen Baumbestandes hervorzuheben. Infolge hoher Bautätigkeit und zunehmender Nachverdichtung haben in den vergangenen Jahren die Eingriffe in den Baumbestand zugenommen, was zu einem gestiegenen Verlust von wertvollen Bäumen führte. Somit hat der Rat der Stadt Münster eine ab dem 01.10.2023 geltende Baumschutzsatzung beschlossen.
Die Baumschutzsatzung
Die Baumschutzsatzung gilt im Innenbereich der Stadt Münster. Dies meint, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie innerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen. Geschützt sind
- Bäume mit einem Stammumfang ab 100 cm,
- mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens ein Stamm einen Umfang von mindestens 80 cm und ein weiterer Stamm einen Umfang von mindestens 30 cm aufweist,
- Bäume mit jeweils einem Stammumfang von mindestens 80 cm, wenn sie in einer Gruppe von fünf Bäumen so dicht zusammenstehen, dass sich die Kronenbereiche berühren,
- alle Ersatzpflanzungen gemäß § 8 der Baumschutzsatzung.
Der Stammumfang wird in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden gemessen.
Es ist nicht erlaubt,
- Geschützte Bäume zu beseitigen, zu zerstören oder zu beschädigen oder ihre typische Erscheinungsform wesentlich zu verändern,
- Eingriffe vorzunehmen, die zu Schädigungen, Beeinträchtigungen und Absterben des Baumes führen können.
Erlaubt sind fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, z.B. schonende Form- und Pflegeschnitte, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Wichtig ist hierbei, auf wildlebende Tiere und deren Brut- und Ruhestätten in Bäumen zu achten! Denn auch diese stehen unter Schutz!
- Textliche Fassung der Baumschutzsatzung (PDF, 191 KB)
Ausnahme und Befreiung von der Baumschutzsatzung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ausnahme/Befreiung erteilt werden.
Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn
- der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist.
- von den geschützten Bäumen bedeutende Gefahren für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können.
- eine nach baurechtlichen Vorschriften zulässige genehmigungs- oder anzeigepflichtige Nutzung des Grundstücks sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann.
Antragstellung für eine Ausnahme/Befreiung von der Baumschutzsatzung
Mithilfe des unten verlinkten Formulars werden Sie Schritt für Schritt durch die für den Antrag relevanten Angaben geführt.
Dabei können Sie entscheiden, ob Ihre persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsort etc.) durch das Auslesen der eID-Funktionalitäten Ihres neuen Personalausweises befüllt werden sollen oder ob Sie die Daten selbst eingeben möchten.
Sollten Sie sich für ein Ausfüllen mittels eID-Funktion entscheiden, kann der gesamte Antrag digital eingereicht werden. Eine Einreichung auf dem Postweg ist nicht erforderlich.
Wenn Sie sich gegen die Verwendung der eID-Funktion zur Antragsausfüllung entscheiden, müssen Sie das generierte Antragsformular im vorletzten Schritt als PDF-Datei ausdrucken. Anschließend müssen Sie es unterschreiben und per Post an das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit senden. Im letzten Schritt ist zusätzlich erforderlich, den Antrag digital einzureichen, um die hochgeladenen Unterlagen an uns zu übermitteln. Diese Unterlagen müssen nicht auf dem Postweg verschickt werden.
Weitere Hinweise zum Antrag finden Sie in der unten verlinkten PDF-Datei.
- Formular: Antrag zur Durchführung von Maßnahmen an geschützten Bäumen
- Allgemeine Hinweise zum Antrag (PDF, 34.1 KB)
Antragsverfahren bei Abbruchvorhaben
Die Baumschutzsatzung ist auch bei Abbruchvorhaben zu berücksichtigen.
Sind durch eine Abbruchmaßnahme geschützte Bäume betroffen, ist ein Antrag zur Durchführung von Maßnahmen an geschützten Bäumen beim Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit zu stellen.
Antragsverfahren bei Bauvorhaben
Die Baumschutzsatzung gilt nach § 7 Baumschutzsatzung auch im Rahmen eines Bauvorhabens.
Auf der Grundlage der Baumschutzsatzung geschützte Bäume und Baumbestände auf dem Baugrundstück sind gemäß § 3 Abs.1 Nr. 7 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) grundsätzlich in einem Lageplan darzustellen (nach § 7 Abs. 1 S. 1 Baumschutzsatzung verpflichtend mit Baumart, Standort, Höhe, Stammumfang und Kronendurchmesser). Zudem sind im Lageplan alle geschützten Bäume, die auf Nachbargrundstücken und im öffentlichen Raum stehen und von den Auswirkungen der Baumaßnahme betroffen sein können im Lageplan darzustellen, § 7 Abs. 1 S. 2 Baumschutzsatzung. Diese Anforderungen nach § 7 Abs. S. 1 und 2 Baumschutzsatzung gelten auch für Bauvoranfragen und Genehmigungsfreistellungen nach § 63 BauONRW, vgl. § 7 Abs. 3 Baumschutzsatzung.
Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist zusätzlich ein Antrag auf Ausnahme oder Befreiung gemäß § 5 Baumschutzsatzung dem Bauantrag beizufügen, § 7 Abs. 2 Baumschutzsatzung. Bitte nutzen Sie hierfür unten stehenden Link zur Homepage des Bauordnungsamtes, auf welcher sich das entsprechende Antragsformular befindet.
Sowohl das Antragsformular als auch den um die geschützten Bäume ergänzten Lageplan reichen Sie bitte mit zusammen mit Ihrem Bauantrag direkt beim Bauordnungsamt ein.
Bei Zuwiderhandlungen droht eine Geldbuße nach § 11 Baumschutzsatzung.
Eine nach baurechtlichen Vorschriften zulässige bauliche Entwicklung ist gemäß § 5 Abs. 1 b. Baumschutzsatzung als Ausnahmetatbestand genehmigungsfähig und steht einer baulichen Entwicklung nicht entgegen. Die Ausnahmegenehmigung ist in der Regel mit Ersatzpflanzungen und/oder Ersatzgeldzahlungen verbunden.
Ersatzpflanzung
Nachdem die Genehmigung zur Entfernung eines geschützten Baumes vorliegt, muss für jeden entfernten Baum mindestens ein Ersatzbaum mit einem Stammumfang von 18/20 cm auf dem Grundstück gepflanzt werden, auf dem der geschützte Baum entfernt wurde. Dieser standortgerechte Ersatzbaum wird aus der Baumliste für Ersatzpflanzungen des Fachamtes ausgewählt. Die Ersatzpflanzungen stehen ab dem Pflanzzeitpunkt unter dem Schutz der Baumschutzsatzung.
Sollte es aus besonderen Gründen nicht möglich sein, eine Ersatzpflanzung vorzunehmen, wird eine Ersatzgeldzahlung in Höhe von 1.300 € je Baum erhoben. Dieses Geld dient der Stadt Münster bevorzugt zu Baumpflanzungen und -pflege. Formular: Verbindliche Mitteilung über eine Ersatzpflanung
Gebühren
Ausnahme- und Befreiungsbescheide sind gebührenpflichtig und werden nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW abgerechnet.
Bitte vermeiden Sie unnötige Baumfällungen!
Auch bei Vorliegen einer Baumschutzsatzung ist die Fällung von Bäumen im Rahmen des Regelungsgehaltes der Satzung nicht völlig ausgeschlossen. Eine zulässige bauliche Entwicklung wird durch eine Baumschutzsatzung nicht verhindert. Es ist daher nicht sinnvoll, im Vorgriff der Satzung Bäume unnötig zu fällen. Bewahren Sie bitte im Interesse von Mensch und Natur den wertvollen Baumschatz von Münster.