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Hinweise zum Datenschutz bei der Beantragung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
Informationen zur Datenverarbeitung
Ab dem 25. Mai 2018 gilt mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ein neuer Rechtsrahmen für den Datenschutz in Deutschland und in der Europäischen Union. Sowohl die neue DSGVO als auch insbesondere das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), die Abgabenordnung (AO), das Wohngeldgesetz (WoGG) und die Wohngeldverordnung (WoGV) enthalten Vorschriften zur Datenverarbeitung und zu Rechten von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern. Daher werden Sie auf Folgendes hingewiesen:
Soweit es für die Durchführung des Wohngeldgesetzes bzw. zur Ermittlung der für das Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse im Einzelfall erforderlich ist, werden Ihre Daten manuell bzw. automatisiert verarbeitet (d. h. insbesondere: erhoben, erfasst, geordnet, gespeichert und übermittelt; vgl. Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und e und Artikel 4 Nr. 2 DS-GVO, §§ 67a ff. SGB X, § 23 WoGG). Ihre zuständige Wohngeldbehörde ist hierbei „Verantwortliche“ im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 DS-GVO.
1. Kontaktdaten/ Adressen
- Wohngeldbehörde der Stadt Münster:
Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung, Bahnhofstr. 8-10, 48143 Münster
Tel: 0251/4926418; Fax: 0251/4927733; E-Mail: wohngeld@stadt-muenster.de
- Datenschutzbeauftragte/r der Stadt Münster:
Die zuständige Datenschutzbeauftragte/ den zuständigen Datenschutzbeauftragten erreichen
Sie unter der Postanschrift „Stadt Münster, 48127 Münster“ oder unter der
E-Mail-Adresse: datenschutz@stadt-muenster.de
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Nordrhein-Westfalen:
Kavalleriestraße 2-4, 40213 Düsseldorf; Tel.: 0211/38424-0; Fax: 0211/38424-10
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
2. Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten
- Personenbezogene Daten im Sinne der natürlichen Person der Antragstellerin/des Antragstellers
(allgemeine Personendaten) - Personenbezogene Daten aus dem Tätigkeits-/Verdienst-/Vermögens- und Wohn-Umfeld der
Antragstellerin/des Antragstellers - Personenbezogene Daten für die Durchführung der finanziellen Transfer-Leistung Wohngeld
- IP-Adresse bei der Nutzung des Online Dienst Wohngeld
3. Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten
Der Antrag kann ausgedruckt und postalisch an die Wohngeldstelle geschickt werden oder elektronisch (durch den Online-Dienst Wohngeld) an das Verwaltungs- und Fachverfahren Wohngeld übermittelt werden.
Bei der Antragstellung auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) werden folgende personenbezogene Daten erhoben:
- Details zur antragstellenden Person
- Erhalt von Transferleistungen
- Angaben zur Höhe der Einnahmen
- Abgaben
- Werbungskosten
- Veränderung von Einnahmen
- Angaben zu Kinderbetreuungskosten
- Angaben zu Schwerbehinderungen
- Angaben zu Opfern nationalsozialistischer Verfolgung
- Angaben zu Unterhaltszahlungen
- Angaben zu Unterhaltsansprüchen
- Angaben zu ehemaligen Einnahmen
- Angaben zu Vermögen
- Adresse der Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird
- Angaben zur aktuellen Wohnung der antragstellenden Person
- Angaben über Wohngeld für eine andere Wohnung
- Angaben zur Förderung der Wohnung mit öffentlichen Mitteln
- Aktuelle Haushaltsmitglieder
- Veränderungen durch Tod eines Haushaltsmitglieds
- Angaben zur zukünftigen Anzahl der Haushaltsmitglieder
- Angaben zu Umzug oder Auszug
- Mietverhältnis
- Verwandtschaftsverhältnis zum Vermieter
- Angaben zur Größe der Wohnung
- Details zur Miete
- Zusätzliche Angaben zur sonstigen Nutzung des Wohnraums
- Fragen zur Zahlung des Wohngeldes
- Ggf. wichtige Hinweise des Antragstellers
Um eine ordnungsgemäße Verarbeitung zu gewährleisten erfolgt eine Protokollierung. Dabei ist zwischen einer technischen und einer fachlichen Protokollierung zu unterscheiden. Während die technische Protokollierung keine personenbezogenen Daten enthält, wird bei der fachlichen Protokollierung (Aufzeichnen der fachlichen Verarbeitungsschritte) die IP-Adresse verarbeitet. Die fachliche Protokollierung dient u.a. dazu, im Störungsfall Analyseaktivitäten durchzuführen.
Eine fachliche Protokollierung kann immer nur zeitlich begrenzt ausgeführt werden sowie mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Datenschutzbeauftragten.
Sind die Daten erfolgreich an das Verwaltungs- und Fachverfahren Wohngeld übermittelt, erfolgt auf Basis der erhobenen und ermittelten Daten die Prüfung, Bearbeitung, Berechnung und Bescheidung des Wohngeldantrages.
4. Datenerhebung bei den Haushaltsmitgliedern
Ihre Angaben im Wohngeldantrag sind mit entsprechenden Nachweisen zu belegen. Werden Kontoauszüge vorgelegt, dürfen Verwendungszweck bzw. Empfänger einer Überweisung - nicht aber deren Höhe - geschwärzt werden, wenn es sich um besondere Arten von personenbezogenen Daten im Sinne des Artikel 9 DSGVO handelt (Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, Sexualleben oder der sexuellen Orientierung).
5. Datenerhebung bei anderen Stellen
Sofern die Haushaltsmitglieder nicht oder nicht vollständig an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken, kann die Wohngeldbehörde auch Auskünfte einholen bzw. Daten erheben
- bei anderen Stellen im Zusammenhang zwischen diesen und den Haushaltsmitgliedern bestehenden Rechtsverhältnissen (z. B. Vermieter/Mietverhältnis, Arbeitseinkommen, Banken und Kreditinstitute) und bei anderen Personen im Hinblick auf möglicherweise gegen diese Personen bestehende Rechtsansprüche bzw. deren Voraussetzungen (z. B. unterhaltsverpflichtete Eltern oder [frühere/getrenntlebende] Ehepartner) nach § 23 WoGG,
- bei anderen Sozialleistungsträgern (z. B. Agentur für Arbeit, Jobcenter, Familienkasse, Unter-haltsvorschussstelle, Ämter für Ausbildungsförderung) nach §§ 3, 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X, inwieweit z. B. andere Sozialleistungen beantragt, bewilligt oder eingestellt wurden oder inwieweit Aussicht auf Bewilligung dieser Leistungen besteht und
- beim Finanzamt zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach § 21 Abs. 4 SGB X und – insbesondere bei selbständig tätigen Haushaltmitgliedern – zur Einkommensteuererklärung oder zum bereits ergangenen Einkommensteuerbescheid nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bzw. Nr. 2 AO.
Die Kosten für Auskunftsersuchen bei Banken und Kreditinstituten hat die/der Mitwirkungspflichtige der Wohngeldbehörde zu erstatten (vgl. § 23 Abs. 4 Satz 4 WoGG).
6. Manueller bzw. automatisierter Datenabgleich
Zur Vermeidung und Aufdeckung der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Wohngeld wird ein regelmäßiger Datenabgleich für alle Haushaltsmitglieder, auch in automatisierter Form, insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung durchgeführt (§ 33 Abs. 2 und 5 WoGG in Verbindung mit §§ 16 bis 21 WoGV). Es darf z. B. abgeglichen werden, ob während des Wohngeldbezugs Arbeitslosengeld II gezahlt wird, ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist. Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich.
Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 93 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e AO.
Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
7. Datenverarbeitung im Rahmen der Wohngeldstatistik
Die für die Bearbeitung des Antrages erhobenen Daten werden in anonymisierter Form (d. h. ohne Namen und Anschrift) für die Wohngeldstatistik verwendet. Die Daten dürfen hierfür an den Landes- betrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen als amtliche Statistikstelle des Landes Nordrhein-Westfalen, an das Statistische Bundesamt sowie an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung übermittelt werden (§§ 34 bis 36 WoGG).
8. Durchführung von gerichtlichen Verfahren einschließlich Strafverfahren
Zur Durchführung von gerichtlichen Verfahren einschließlich Strafverfahren werden personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen der §§ 68, 69 SGB X an die Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte übermittelt.
9. Löschung Ihrer personenbezogenen Daten
Personenbezogene Daten werden von der Wohngeldbehörde gelöscht, wenn sie für die Durchführung des Wohngeldgesetzes nicht mehr benötigt werden (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 6 und 7, § 35 Abs. 2 Satz 2 WoGG, § 19 Abs. 4 und § 20 WoGV) und rechtliche Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind (vgl. Teil A Nr. 24.01 Wohngeld-Verwaltungsvorschrift: Aufbewahrung längstens zehn Jahre, um z. B. Entscheidungen über rückwirkende Änderungen bzw. bei Rechtswidrigkeit zu ermöglichen, § 27 Abs. 4 Satz 3 und § 33 Abs. 2 Satz 2 WoGG, § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X). Innerhalb der vorstehend genannten Fristen besteht kein Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO.
10. Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personen-bezogenen Daten, auf Datenübertragbarkeit und Widerspruch; Widerruf einer Einwilligung; Beschwerde
Wenn Sie eine Auskunft zu den zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Wohngeldbehörde. Sie können auch die Daten-schutzbeauftragte/den Datenschutzbeauftragten zu Rate ziehen. Auf Wunsch wird Ihnen ein Auszug zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zur Verfügung gestellt.
Wenn Sie feststellen, dass zu Ihrer Person gespeicherte Daten fehlerhaft oder unvollständig sind, können Sie jederzeit die unverzügliche Berichtigung oder Vervollständigung dieser Daten verlangen.
Unter den Voraussetzungen des Art. 18 DS-GVO in Verbindung mit § 84 Abs. 3 SGB X können Sie eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten verlangen. Dies kommt z. B. dann in Betracht, wenn die Wohngeldbehörde die Daten nicht mehr länger benötigt, Sie diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen und eine Löschung der Daten Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen würde.
Im Zusammenhang mit der Wohngeldbearbeitung besteht kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO, da die Datenverarbeitung im Wohngeld im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Art. 20 Abs. 3 DS-GVO). Es besteht auch kein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 21 Abs. 1 DS-GVO, da wohngeldrechtliche Vorschriften die Verarbeitung von personenbezogenen Daten vorsehen (vgl. § 84 Abs. 5 SGB X).
Sollten Ihre personenbezogenen Daten aufgrund Ihrer ausdrücklichen Einwilligung verarbeitet (d. h. insbesondere erhoben) worden sein, können Sie diese Einwilligung jederzeit nach Art. 7 Abs. 3 DS-GVO widerrufen. Dadurch wird jedoch nicht die Rechtsmäßigkeit der Verarbeitung Ihrer Daten bis zu Ihrem Widerruf berührt.
Sollten Sie mit den Auskünften Ihrer Wohngeldbehörde bzw. mit der von ihr vorgenommenen Verar-beitung personenbezogener Daten nicht einverstanden sein, können Sie sich mit einer Beschwerde an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde wenden.