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Wohngeld
Wohngeld in Stichworten
Wer bekommt Wohngeld?
Antragsberechtigt für einen Mietzuschuss sind
- Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
- Bewohner eines Heimes,
- mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
- Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehr Wohnungen).
Antragsberechtigt für einen Lastenzuschuss sind
- Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung,
- Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, eines Wohnungsrechtes oder eines Nießbrauchs oder wer Anspruch auf Bestellung oder Übertragung dieser Rechte hat.
- Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung, beziehungsweise auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechts haben.
Voraussetzung für den Lastenzuschuss ist, dass der Wohnrauminhaber den Wohnraum bewohnt und die Belastung dafür aufbringt.
Bewilligungsvoraussetzungen
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und - wenn ja - in welcher Höhe, das hängt von drei Faktoren ab:
- der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des Einkommens,
- der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung, einschließlich Heizkostenbetrag.
Und wer bekommt kein Wohngeld?
Keinen Anspruch auf Wohngeld hat,
- wer über den Einkommensgrenzen liegt,
- Empfänger oder Antragsteller der nachfolgenden Transferleistungen, da die Unterkunftskosten bei der Transferleistung berücksichtigt werden:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sowie Zuschuss für Auszubildende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- Übergangsgeld und Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II nach dem Sechsten bzw. Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören.
- ein Haushalt, in dem ausschließlich Menschen leben, die Leistungen nach dem BaföG oder Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch (III. Buch) beziehen oder denen die Leistungen dem Grunde nach zustehen würden,
Ausnahme: Werden die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt, kann Wohngeld beantragt werden - wer nicht Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist, wer also beispielsweise in einem Hotel oder einer sonstigen Herberge lebt,
- wer erhebliches Vermögen hat und die Inanspruchnahme von Wohngeld insoweit missbräuchlich wäre.
Wann wird Wohngeld gezahlt?
Die Auszahlung des Wohngeldes erfolgt in Nordrhein-Westfalen einheitlich (zentralisiert) grundsätzlich zu Beginn des Monats (in der Regel am ersten Werktag eines Monats) auf Ihr Konto.
Wie gibt es Wohngeld?
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Den Antrag stellen Sie schriftlich in der Wohngeldstelle des Amtes für Wohnungswesen.
Wie lange gibt es Wohngeld?
Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate gewährt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.