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Wohngeld
Häufige Fragen zum Wohngeld
Was zählt alles zum Einkommen?
Zu den Einnahmen zählt so gut wie alles:
- steuerfreie genauso wie steuerpflichtige Einnahmen
- einmalige genauso wie regelmäßige Einnahmen
Zum Bruttoeinkommen gehören beispielsweise
- Arbeitseinkommen
- Gehälter, Löhne, Weihnachtsgeld, Einkommen aus Minijobs
- Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit
- Pauschal besteuerte oder steuerfreie Arbeitslöhne
- Lohnersatzleistungen
- Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld
- Kurzarbeitergeld
- Krankengeld, Mutterschaftsgeld
- Sonstige Einnahmen
- Renten, Pensionen, Versorgungsbezüge
- Unterhaltszahlungen
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
Im Zweifel geben Sie besser sämtliche Einkünfte an – es ist für Sie und uns unangenehm, wenn später Wohngeldzahlungen zurückverlangt werden.
Und wenn sich was ändert?
Wenn sich Ihr (Familien-)Einkommen um mehr als 10 Prozent verringert, können Sie den Antrag stellen, das Wohngeld zu erhöhen.
Wenn sich Ihr (Familien-)Einkommen um mehr als 15 Prozent erhöht, muss das Wohngeld neu berechnet werden. Entscheidend ist dabei die Veränderung des Bruttoeinkommens. Teilen Sie uns diese Veränderung umgehend mit, da zu viel gezahltes Wohngeld zurückverlangt wird.
Wenn Sie oder ein Haushaltsmitglied Transferleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) beantragen oder erhalten, wird Ihr Wohngeldbescheid unwirksam.
Teilen Sie uns die Antragstellung oder den Erhalt von Transferleistungen unverzüglich mit, da zu viel gezahltes Wohngeld zurückverlangt wird.
Was passiert bei einem Umzug?
Wenn Sie umziehen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf das laufende Wohngeld. Der Wohngeldbescheid wird unwirksam. Zu viel gezahltes Wohngeld ist von Ihnen zu erstatten. Stellen Sie unbedingt sofort einen neuen Antrag für die neue Wohnung!
Was gehört zur Miete?
Zur Miete gehören auch:
- Kosten des Wasserverbrauchs
- Kosten der Abwasser- und Müllbeseitigung
- Kosten der Treppenbeleuchtung
Diese Kosten können der Miete auch dann zugeschlagen werden, wenn sie auf Grund des Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung nicht an den Vermieter, sondern direkt an einen Dritten (z. B. Gemeinde) bezahlt werden.
Nicht zur Miete gehören:
- Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, zentraler Brennstoffversorgungsanlagen sowie die vergleichbaren Kosten für die gewerbliche Lieferung von Wärme, insbesondere in Form der so genannten Fernheizung
- Kosten für Haushaltsenergie
- Kosten für Überlassung einer Garage / eines Stellplatzes
Miete bei Heimen
Für Bewohner/innen eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes ist als Miete der zuschussfähige Höchstbetrag zu Grunde zu legen.
Mietwert bei Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus
Für eine Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus oder vergleichbarem Wohnraum, z. B. in einem Geschäftshaus, ist anstelle der Miete der Mietwert des Wohnraums zu Grunde zu legen. Das ist jener Betrag, der der Miete für vergleichbaren Wohnraum entspricht. Ist ein solcher Vergleich nicht möglich, so muss der Mietwert geschätzt werden.
Sind finanzielle Belastungen absetzbar?
Das Wohngeldgesetz bietet hierfür nur begrenzte Möglichkeiten, meist in Form von pauschalen Freibeträgen. Sie können uns aber zum Beispiel einreichen:
- Werbungskosten über 1230 EUR bei nichtselbstständiger Tätigkeit
- Kinderbetreuungskosten: Für Kinder unter 14 Jahren können 2/3 der Kinderbetreuungskosten, maximal 4000 EUR, je Kind wie Werbungskosten abgesetzt werden.
- Private Kranken- oder Altersvorsorge
(Achtung: Es ergeben sich nicht immer Auswirkungen auf das Wohngeld!) - Unterhaltszahlungen, die Sie leisten
- Schwerbehindertenausweis bei einem Grad der Behinderung von 100%.
Bei einem geringeren Grad der Behinderung zwischen 50 und unter 100% muss zusätzlich ein Nachweis über eine häusliche Pflegebedürftigkeit vorliegen.