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Service & Angebote
Gebührenordnung
Grundsätze der Gebührenerhebung (§ 8 der Archivsatzung)
Die persönliche Benutzung von Archivgut und der Präsenzbibliothek in den Räumlichkeiten des Stadtarchivs ist grundsätzlich kostenfrei. Für andere Formen der Benutzung, durch die dem Stadtarchiv Verwaltungsaufwände (Personal- oder Sachkosten) entstehen, sowie für die Einräumung von Verwertungsrechten sind Verwaltungsgebühren zu entrichten. Sie werden unmittelbar nach Entstehung der Abgabenschuld durch Begründen der Gebührentatbestände nach §§ 9 - 10 fällig und auf dem Rechnungsweg erhoben. Bei Rechnungsstellung gilt eine Mindestgebühr von 10 €.
Gebührentatbestände bei der Nutzung von Archivgut (§ 9)
Personalaufwände, die bei der Recherche, der Beantwortung von Anfragen, der Bereitstellung von Archivgut oder durch besondere Aufwände beim Reprografieren entstehen, kosten je angefangene Viertelstunde 10 €.
Von Nutzenden aus Druckwerken selbst erstellte Xerokopien am Münzkopierer kosten pro Kopie 0,10 €; am Mikrofilm-Scanner erstellte Xerokopien kosten pro Kopie 0,30 €.
Die Herstellung von Scans oder Reprografien aus Archivgut oder Druckwerken kostet pro Scan oder Ablichtung 0,50 €. Der Versand der Scans als E-Mail-Anhang oder Download-Link ist kostenlos. Der Versand von Scans auf Speichermedien oder von Ausdrucken ist nach Aufwand zu vergüten. Es gilt eine Postpauschale von 2 €.
Die Gebühr für Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen (z. B. für Schulzeugnisse) wird pauschal auf 10,- € festgelegt.
Die Gebühren für beglaubigte Ablichtungen von Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts-, Sterbeurkunden, deren Fortführungsfrist abgelaufen ist, orientieren sich für die Ausstellung von Urkunden an der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster in der jeweils gültigen Fassung (Unterpunkt Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes). Gebührenfreiheit besteht, soweit dies gesetzlich geregelt ist, z. B. für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Gebühren für eine einfache oder erweiterte Melderegister-Auskunft orientieren sich an denen im Landesrecht § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in Verbindung mit dessen Anlage (Allgemeiner Gebührentarif, dort Tarifstelle 5.1) festgesetzten Gebühren in der jeweils gültigen Fassung. Es gelten die dort festgelegten Gebührenbefreiungen für bestimmte Fallgruppen.
Gebührentatbestände durch die Einräumung von Verwertungsrechten (§ 10)
Gemeinfreies Archivgut, bei dem Nutzungs- und Verwertungsrechte aus dem Urheberrecht abgelaufen sind oder für das aufgrund seines Entstehungskontextes als amtlichem Schriftgut keine Urheberrechte entstanden sind, kann kostenfrei nachgenutzt werden, wenn Schutzfristen oder andere Rechte Dritter nicht berührt sind.
Liegen die Nutzungs- und Verwertungsrechte für Archivgut mit Werkcharakter im Sinne des Urheberrechtsgesetzes bei der Stadt Münster oder wurden diese bei der Übernahme von Archivgut nach § 1 Abs. 2 Satz 4 oder 5 dieser Satzung der Stadt oder dem Stadtarchiv durch den bisherigen Eigentümer rechtmäßig übertragen, so fallen für die Verwendung oder Verwertung von Archivgut im Druck, in der Datenerfassung, bei Sendung oder anderen Formen der Veröffentlichung folgende Gebühren nach § 32 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes an:
Je Abbildung eines Fotos oder einer Seite aus anderem Archivgut in einem Druckwerk:
bei einer Auflage von unter 1.000 Exemplaren | 10,00 € |
bei einer Auflage von 1.000 bis 4.999 Exemplaren | 15,00 € |
bei einer Auflage von 5.000 und mehr Exemplaren | 25,00 € |
Je Abbildung eines Fotos oder einer Seite aus anderem Archivgut | 25,00 € |
Entstehen dem Stadtarchiv Münster bei der Anfertigung oder Bereitstellung von veröffentlichungsfähigen Reprografien oder Digitalisaten Auslagen oder personelle Mehraufwände, so sind diese von der Benutzerin / von dem Benutzer gesondert zu entrichten. Die Personalaufwände berechnen sich nach § 9 Abs. 1 dieser Satzung.
Befreiung von der Gebühr (§ 11)
Benutzer können auf Antrag von den Verwaltungsgebühren und den Gebühren für Nutzung und Verwertung befreit werden, wenn die Benutzung pädagogischen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, auf Gegenseitigkeit beruht und die Benutzung im überwiegenden städtischen Interesse liegt. Über die Gebührenbefreiung entscheidet die Archivleitung.