Seiteninhalt
Integration
Integrationskurs
Der Integrationskurs stellt eine große Hilfe bei der Integration in Deutschland dar. Sie können hier die deutsche Sprache bis zum Niveau B1 lernen und erfahren interessante Details über die deutsche Kultur und Lebensweise. Wenn Sie bisher nicht gelernt haben zu lesen und zu schreiben, kann Ihnen auch dies im Integrationskurs beigebracht werden.
Im Rahmen des Integrationskurses haben Sie die Möglichkeit, bereits erste Kontakte in Deutschland zu knüpfen. Mit den gelernten Deutschkenntnissen fällt es Ihnen zudem später leichter, sich in Deutschland zu verständigen und sich hier heimisch zu fühlen.
Eine Integrationskursberechtigung gibt es nicht in jedem Fall. Daher möchten wir Ihnen auf dieser Seite erläutern, wann Sie zur Teilnahme am Integrationskurs berechtigt sind.
Integrationskursberechtigung
Eine Integrationskursberechtigung erhalten Sie, wenn Sie erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu einem der folgenden Zwecke erhalten:
- Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung oder mit akademischer Ausbildung
- Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung
- Aufenthaltserlaubnis zur unqualifizierten Beschäftigung oder zur Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung
- Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter / Flüchtling / subsidiär Schutzberechtigter
- Aufenthaltserlaubnis als gut integrierter Geduldeter
- Aufenthaltserlaubnis als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen EU-Mitgliedsstaat
- Aufenthaltserlaubnis als Resettlement-Flüchtling
Neben der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist es für die Berechtigung zum Integrationskurs notwendig, dass Sie sich dauerhaft in Deutschland aufhalten. Das bedeutet, dass Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von mindestens einem Jahr erteilt werden muss.
Die Berechtigung erhalten Sie nicht, wenn Sie eine schulische Ausbildung aufnehmen, einen erkennbar geringen Integrationsbedarf haben oder bereits über ausreichende Deutschkenntnisse (B1-Niveau) verfügen.
Mit der Integrationskursberechtigung können Sie sich dann bei einem Integrationskursträger melden und sich dort zum Integrationskurs anmelden.
Der erfolgreiche Abschluss des Integrationskurses ist zumindest für die spätere Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderlich.
Integrationskursverpflichtung
Wenn Sie sich bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht auf einfache Art in deutscher Sprache (A1-Niveau) verständigen können, werden Sie zum Integrationskurs verpflichtet.
Außerdem werden Sie zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet, wenn Sie sich bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung zu Ihrem Ehegatten oder zu Ihrem unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingskind nicht über ausreichende Deutschkenntnisse (B1-Niveau) verfügen.
Wenn Sie eine Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs erhalten haben, möchten wir Sie bitten, diese ernst zu nehmen. Sollten Sie nicht an dem Integrationskurs teilnehmen, kann Ihre Aufenthaltserlaubnis ggf. nicht verlängert werden. Zudem ist in diesem Fall die spätere Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht möglich.