Seiteninhalt
Erklärungserwerb
Erklärungserwerb - was ist das und wer ist erklärungsberechtigt?
Seit dem 20. August 2021 können davon betroffene Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (23.05.1949) geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben. Dies betrifft Personen, die aufgrund früher geltender geschlechterdiskriminierender Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit entweder nicht durch Geburt erwerben konnten oder ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben (§ 5 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG).
Erklärungsberechtigt sind:
- Kinder eines deutschen Elternteils, welche die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von ihm erworben haben oder
- Kinder einer Mutter, die vor ihrer Geburt ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem nichtdeutschen Ehegatten verloren hat oder
- Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch Legitimation verloren haben, da ihre deutsche Mutter nach ihrer Geburt ihren nichtdeutschen Vater geheiratet hat oder
- Abkömmlinge einer nach Nr. 1 und Nr. 3 berechtigten Person.
Voraussetzungen für den Erklärungserwerb
Geburtszeitpunkt
Die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung können Sie nur erwerben, wenn Sie nach dem 23. Mai 1949 (= nach Inkrafttreten des Grundgesetzes) geboren wurden.
Checkliste zum erklärungsberechtigten Personenkreis
Kein Abstammungserwerb von deutscher Mutter (Nr. 1)
|
Kein Abstammungserwerb von deutschem Vater (Nr. 1)
|
Kein Abstammungserwerb nach Verlust durch Eheschließung (Nr. 2)
|
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Legitimation (Nr. 3)
|
Kein Erwerb als Abkömmling (Nachfahre) (Nr. 4)
|
* Nicht immer ist ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten.
Straffreiheit
Verurteilungen im In- und Ausland zu Freiheits- oder Jugendstrafen von zwei oder mehr Jahren, die Anordnung von Sicherungsverwahrung bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung oder das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 11 StAG (Verfassungsfeindliche Bestrebungen) können dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit entgegenstehen.
Mehrstaatigkeit
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben.
Ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten oder verlieren, hängt allein vom Recht des Staates ab, dessen Staatsangehörigkeit Sie aktuell besitzen. Bitte informieren Sie sich daher auch frühzeitig vor Abgabe der Erklärung bei den zuständigen Behörden Ihres Herkunftsstaates, ob sich die Abgabe der Erwerbserklärung auf Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auswirkt. Zu ausländischen Gesetzen kann die Staatsangehörigkeitsbehörde nicht beraten.
Gebühren
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Wer ist nicht erklärungsberechtigt?
Zwischenzeitlicher Erwerb / Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auf andere Weise
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit zu einem späteren Zeitpunkt (nach der Geburt, nach dem Verlust durch Legitimation) auf andere Weise erworben bzw. wiedererworben haben (z. B. durch Einbürgerung) und sie danach wieder verloren haben (z. B. durch Verzicht, Entlassung, Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit), können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Erklärung wiedererwerben. Dies gilt auch für Abkömmlinge, die nach diesem – ggf. erneuten – Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geboren oder als Kind angenommen wurden.
Generationenschnitt (§ 4 Absatz 4 StAG)
Wenn Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben hat,
- da es im Ausland geboren wurde,
- die deutschen Eltern oder ein deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurde(n) und
- für das Kind kein Antrag auf Beurkundung der Geburt nach § 36 des Personenstandsgesetzes innerhalb der Jahresfrist gestellt worden ist oder dieser noch gestellt werden kann,
kann die deutsche Staatsangehörigkeit ebenfalls nicht durch Erklärung erworben werden.
Muss ich die Erklärungsurkunde aufbewahren?
In jedem Fall sollten Sie Ihre Erklärungsurkunde gut und sicher aufbewahren, denn diese Urkunde ist in der Zukunft Ihr Nachweis, dass Sie die detusche Staatsangehörigkeit erworben haben. Sie und ggf. Ihre Abkömmlinge benötigen diese für die Beantragung von Reisepässen, Namenserklärungen oder Geburtsurkunden.
Wichtig: Eine Neuausstellung dieser Urkunde ist nicht möglich und Sie müssten ggf. ein zeitaufwendiges Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren durchlaufen.
Antragsstellung
Ihren Antrag stellen Sie dazu bitte bei der Bezirksregierung Münster.