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Erklärungserwerb
Gemäß § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) besteht seit dem 20. August 2021 bis einschließlich zum 19. August 2031 für bestimmte Personen die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben. Dies gilt für Personen, die aufgrund früher geltender geschlechterdiskriminierender Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit entweder nicht durch Geburt erwerben konnten oder ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben.
Sobald die Behörde festgestellt hat, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie zum Nachweis eine "Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung". Auf dieser Urkunde wird Ihnen das Datum des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit, nämlich das Datum der Erklärungsabgabe, bescheinigt.
Voraussetzungen für den Erklärungserwerb
Geburtszeitpunkt
Die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung können Sie nur erwerben, wenn Sie nach dem 23. Mai 1949 (= nach Inkrafttreten des Grundgesetzes) geboren wurden.
Erklärungsberechtigter Personenkreis
Bevor Sie die Erklärung abgeben, prüfen Sie bitte, ob Sie zu den antragsberechtigten Personengruppen gehören.
Die folgende Checkliste kann Ihnen dabei helfen:
Checkliste |
Kein Abstammungserwerb von deutscher Mutter (Nr. 1)
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Kein Abstammungserwerb von deutschem Vater (Nr. 1)
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Kein Abstammungserwerb nach Verlust durch Eheschließung (Nr. 2)
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Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Legitimation (Nr. 3)
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Kein Erwerb als Abkömmling (Nachfahre) (Nr. 4)
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* Nicht immer ist ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten.
Straffreiheit
Verurteilungen im In- und Ausland zu Freiheits- oder Jugendstrafen von zwei oder mehr Jahren, die Anordnung von Sicherungsverwahrung bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung oder das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 11 StAG (Verfassungsfeindliche Bestrebungen) können dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit entgegenstehen.
Mehrstaatigkeit
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben.
Ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten oder verlieren, hängt allein vom Recht des Staates ab, dessen Staatsangehörigkeit Sie aktuell besitzen. Bitte informieren Sie sich daher auch frühzeitig vor Abgabe der Erklärung bei den zuständigen Behörden Ihres Herkunftsstaates, ob sich die Abgabe der Erwerbserklärung auf Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auswirkt. Zu ausländischen Gesetzen kann die Staatsangehörigkeitsbehörde nicht beraten.
Wer ist nicht erklärungsberechtigt?
Zwischenzeitlicher Erwerb / Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auf andere Weise
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit zu einem späteren Zeitpunkt (nach der Geburt, nach dem Verlust durch Legitimation) auf andere Weise erworben bzw. wiedererworben haben (z. B. durch Einbürgerung) und sie danach wieder verloren haben (z. B. durch Verzicht, Entlassung, Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit), können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Erklärung wiedererwerben. Dies gilt auch für Abkömmlinge, die nach diesem – ggf. erneuten – Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geboren oder als Kind angenommen wurden.
Generationenschnitt (§ 4 Absatz 4 StAG)
Wenn Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben hat,
- da es im Ausland geboren wurde,
- die deutschen Eltern oder ein deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurde(n) und
- für das Kind kein Antrag auf Beurkundung der Geburt nach § 36 des Personenstandsgesetzes innerhalb der Jahresfrist gestellt worden ist oder dieser noch gestellt werden kann,
kann die deutsche Staatsangehörigkeit ebenfalls nicht durch Erklärung erworben werden.
Gebühren
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Antragstellung
Den Antrag, der auch Ihre Erklärung enthält, können Sie persönlich und ohne Terminvereinbarung bei der Staatsangehörigkeitsbehörde (Stadthaus 1, 2. Obergeschoss, Raum 2.056) stellen. Bitte beachten Sie hierzu unsere aktuellen Sprechzeiten.
Damit der Antrag bearbeitet werden kann, muss das Antragsformular vollständig ausgefüllt sein und die zusätzlich benötigten Unterlagen müssen vollständig im Original und in Kopie mitgebracht werden.
Hier können Sie die Vordrucke direkt herunterladen:
- Antragsformular (PDF, 297 KB)
- Anlage zum Erklärungserwerb (PDF, 279 KB)
- Anlage zu Vorfahren (PDF, 267 KB)
- Vollmacht zur Durchführung von Staatsangehörigkeitsverfahren (PDF, 73.8 KB)
Auch bei postalisch eingesendeten Anträgen ist innerhalb des Verfahrens eine persönliche Vorsprache zur Vorlage der Original-Dokumente und Zahlung der Gebühr notwendig. Dieser Termin wird Ihnen per Brief mitgeteilt. Bis zur Mitteilung dieses Termins sehen Sie bitte von Fragen zum Bearbeitungsstand ab.