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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland
Die Prüfung, ob ein Kind mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, wird vom Standesamt bei der Beurkundung der Geburt durchgeführt.
Gemäß § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil
- seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Hierüber werden die Eltern auch vom Standesamt schriftlich informiert.
Sofern ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt im Inland erworben hat, ergeht kein separater Hinweis.
Ob neben der deutschen Staatsangehörigkeit eine weitere Staatsangehörigkeit erworben wurde, hängt von dem Staatsangehörigkeitsrecht des jeweiligen Staates ab.