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Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
Gemäß § 30 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt.
Je nach Ergebnis der Prüfung, wird ein Staatsangehörigkeitsausweis (Urkunde ohne Lichtbild) oder eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ausgestellt.
Voraussetzung – Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses
Das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird in der Regel mit einem gültigen Pass oder Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland hinreichend glaubhaft gemacht. Die Erteilung dieser Ausweisdokumente setzt nämlich voraus, dass das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist (§ 6 Absatz 2 Passgesetz, § 9 Absatz 3 Personalausweisgesetz).
Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird daher grundsätzlich nur dann benötigt, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft und klärungsbedürftig ist oder ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen von einer deutschen oder ausländischen öffentlichen Stelle verlangt wird. Infolgedessen fehlt Anträgen auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, deren Bestehen sonst offensichtlich von niemandem angezweifelt wird, ein berechtigtes Interesse. Diese Anträge haben daher keine Aussicht auf Erfolg.
Gebühren
Die Gebühr beträgt gem. § 38 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) 51 Euro. Die Gebühr ist in voller Höhe bei der Antragsabgabe in bar oder mit EC-Karte zu zahlen. Auch bei einer Ablehnung des Antrags wird die Gebühr in voller Höhe fällig. Bei freiwilliger Rücknahme des Antrags, kann ein Teil der Gebühren erstattet werden.
Antragstellung
Den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie persönlich und ohne Terminvereinbarung bei der Staatsangehörigkeitsbehörde (Stadthaus 1, 2. Obergeschoss, Raum 2.056) stellen. Bitte beachten Sie hierzu unsere aktuellen Sprechzeiten.
Damit der Antrag bearbeitet werden kann, muss das Antragsformular vollständig ausgefüllt sein und die zusätzlich benötigten Unterlagen müssen vollständig im Original und in Kopie mitgebracht werden. Zusätzlich muss bei der Antragsabgabe die Gebühr vor Ort bereits vollständig in bar oder mit EC-Karte gezahlt werden.
Hier können Sie die Vordrucke direkt herunterladen:
- Antragsformular – ausfüllbar (PDF, 323 KB)
- Liste mit notwendigen zusätzlichen Unterlagen (PDF, 304 KB)
- Vollmacht zur Durchführung von Staatsangehörigkeitsverfahren (PDF, 73.8 KB)
Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. Welche zusätzlichen Unterlagen benötigt werden, hängt daher vom Einzelfall ab.
Auch bei postalisch eingesendeten Anträgen ist innerhalb des Verfahrens eine persönliche Vorsprache zur Vorlage der Original-Dokumente und Zahlung der Gebühr notwendig. Dieser Termin wird Ihnen per Brief mitgeteilt. Bis zur Mitteilung dieses Termins sehen Sie bitte von Fragen zum Bearbeitungsstand ab.