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Steuern und Gebühren
Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer wird erhoben auf
- die Nutzung von Spielapparaten mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit sowie Spielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit
- Schönheitstänze, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art mit beabsichtigter erotisierender Wirkung (z.B. Striptease, Tabledances, Peepshows)
- Ausspielungen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
- Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern
- Sex- und Erotikmessen
Dienste (Online-Formulare)
Satzungen (Downloads)
- Apparatesteuersatzung ab 01.07.2025 (PDF, 351 KB)
- Allgemeine Vergnügungssteuersatzung ab 01.07.2025 (PDF, 145 KB)
Formulare gültig bis 30.06.2025 (Downloads)
- Anmeldung Geldspiel- und Unterhaltungsgeräte (PDF, 63.2 KB)
- Abmeldung und Erklärung Geldspielgeräte (PDF, 34.3 KB)
- Jahreserklärung Geldspielgeräte (PDF, 97.2 KB)
- Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster
Grundlage für die Steuererhebung sind die allgemeine Vergnügungssteuersatzung sowie die Apparatesteuersatzung der Stadt Münster in der jeweils gültigen Fassung.
Vergnügungssteuererklärungen für Spielapparate bis 30.06.2025 (Zeitraum 01.01.2025 bis 30.06.2025):
Bis zum Inkrafttreten der neuen Satzung bleiben die bisherigen Bestimmungen weiterhin gültig. Die Vergnügungssteuererklärungen für das erste Halbjahr 2025 sind bis spätestens zum 15. August 2025 einzureichen. Bereits geleistete Vorauszahlungen werden dabei auf das tatsächlich erzielte Einspielergebnis angerechnet.
Vergnügungssteueranmeldungen für Spielapparate ab 01.07.2025:
Die Vergnügungssteueranmeldungen sowie die zugehörigen Auswertungen (VDAI-Daten) für den Monat Juli 2025 sind bis spätestens zum 10. August 2025 einzureichen. Der ermittelte Steuerbetrag ist gemeinsam den Unterlagen und unter Angabe des Kassenzeichens ebenfalls bis zum 10. August auf das Konto der Stadt Münster zu überweisen. Für jeden Apparat mit Geldgewinnmöglichkeit sind die Fiskaldaten mindestens einmal im Jahr mit Ablauf des Kalenderjahres auszulesen und mit der Steueranmeldung des Monats Dezember in unveränderter Datei in maschinell auswertbarer Form auf amtlich vorgeschriebenen Datensatz per Datenfernübertragung zu übermitteln. Wird die Aufstellung eines Apparates beendet, sind die Fiskaldaten mit der letztmaligen Steueranmeldung vollständig einzureichen.
Apparatesteuer
Voraussetzungen für die Aufstellung von Apparaten
- Aufstellerlaubnis
- Bestätigung für die Eignung des Aufstellortes gemäß § 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)
- Geldspielgeräte, die der technischen Richtlinie TR5 entsprechen
Erstmalige Aufstellung von Apparaten
Für die erstmalige Aufstellung von Apparaten (z.B. an einem neuen Aufstellort) ist bis zum 10. Tag seit Aufstellungsbeginn ein Kassenzeichen über den Online-Assistenten zu beantragen.
Besteuerungsverfahren
- Die Vergnügungssteuer (auch für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit) ist monatlich selbst zu berechnen und bis zum 10. des folgenden Kalendermonats elektronisch anzumelden.
- Die Vergnügungssteueranmeldung kann online auf dieser Seite unter dem Punkt "Dienste" über den bereitgestellten Online-Assistenten abgegeben werden.
- Der ermittelte Steuerbetrag wird ohne weitere Aufforderung bis spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats zur Zahlung fällig.
- Für jeden Aufstellort ist eine gesonderte Anmeldung über den Online-Assistenten zu übermitteln.
- Wird die Aufstellung von Apparaten an einem Aufstellort vollständig eingestellt, ist die Abmeldung innerhalb von zehn Werktagen mit entsprechendem Formular über den Online-Assistenten anzuzeigen.
Steuerbescheide
- Der Erlass von Steuerbescheiden ist nur dann erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer von der Anmeldung abweichenden Steuer führt.
- Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
Steuersätze
- Apparate mit Gewinnmöglichkeit: Besteuerung nach dem Einspielergebnis je Apparat und Monat:
- In Spielhallen und ähnlichen Unternehmen 22 %, mindestens 60 Euro
- An allen anderen Aufstellorten 22 %, mindestens 60 Euro
- Apparate ohne Gewinnmöglichkeit: Besteuerung pauschal nach der Anzahl der Apparate und Monat:
- In Spielhallen und ähnlichen Unternehmen 50 Euro
- An allen anderen Aufstellorten 28 Euro
- Warenspielapparate: Besteuerung pauschal nach der Anzahl der Apparate pro Monat:
- In Spielhallen und ähnlichen Unternehmen 30 Euro
- An allen anderen Aufstellorten 30 Euro
- Gewaltspiele mit/ohne Gewinnmöglichkeit: Besteuerung nach dem Einspielergebnis je Apparat und Monat
- In Spielhallen und ähnlichen Unternehmen 30 %, mindestens 500 Euro
- An allen anderen Aufstellorten 30 %, mindestens 500 Euro
Bemessungsgrundlage für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
- Bemessungsgrundlage ist das Einspielergebnis.
- Das Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
- Bei einem negativen Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat wird eine Mindeststeuer (s. Steuersätze) erhoben.
Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
Die Vergnügungssteuer für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit ist monatlich selbst zu berechnen und bis zum 10. des folgenden Kalendermonats elektronisch anzumelden.
Als Apparate ohne Gewinnmöglichkeit gelten auch Personalcomputer, die aufgrund ihrer Ausstattung zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können.
Ferner zählen zu den Spielapparaten:
- Punktespielgeräte (zum Beispiel Touch-Screen-Geräte, Fun-Games)
- Bildschirmspielgeräte
- TV-Komplettgeräte (zum Beispiel Videospiele, Simulatoren)
- Flipper
- multifunktionale Geräte (Infotainment-Terminals, Sportinfo-Terminals)
- und ähnliche Geräte
Gewaltspiele (Apparate mit und ohne Gewinnmöglichkeit)
Die Voraussetzungen für die Erhebung der erhöhten Steuer sind in jedem Fall als gegeben anzusehen, wenn das auf dem Apparat installierte Spiel von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) keine Jugendfreigabe nach § 14 Jugendschutzgesetz erhalten hat oder von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde.
Datenübermittlung
- Die Steueranmeldung soll über den Online-Assistenten mit gesicherter Authentifizierung übermittelt werden.
- Es ist nicht mehr notwendig, Vordrucke handschriftlich auszufüllen, Erklärungen eigenhändig zu unterschreiben oder Zählwerkausdrucke einzureichen, sodass erhebliche Ressourcen eingespart werden können.
- Übermittlung über das BundID-Konto (Authentifizierungsstufe mit Online-Ausweisfunktion des Personalausweises) oder über das Nutzerkonto „Mein Unternehmenskonto“ – kurz MUK –
Das MUK basiert auf der ELSTER-Technologie und nutzt ELSTER-Organisationszertifikate, wie sie von Unternehmen und juristischen Personen üblicherweise bereits in Steuerverfahren genutzt werden. - Auf schriftlichen Antrag kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichtet werden. Dieser Antrag kann insbesondere dann gestellt werden, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen oder nicht zumutbaren persönlichen Aufwand möglich wäre.
Erforderliche Unterlagen
- Für jeden Aufstellort ist eine gesonderte Anmeldung über den Online-Assistenten zu übermitteln. Jeder Aufstellort hat ein eigenes Kassenzeichen.
Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit:
Die VDAI-Daten sind mindestens einmal im Monat auszulesen und der Steueranmeldung für jeden Apparat in maschinell auswertbarer Form auf amtlich vorgeschriebenen Datensatz per Datenfernübertragung zu übermitteln. Die der Steueranmeldung beizufügenden Dateien müssen als Langausdrucke (Zählwerkausdrucke) mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name des Geräteherstellers
- Gerätenamen
- Geräteart/-typ
- Gerätenummer
- Zulassungsnummer
- fortlaufende Nummer und Datum des aktuellen und des letzten Zählwerkausdruckes
- Sequenznummern
- Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele
- eingesetzte Spielbeträge (Einwurf)
- ausgezahlte Gewinne (Auswurf)
- Veränderungen der Röhren- und Dispenserinhalte
- Fehlbetrag
- elektronische Kasse
Außerdem sind die Fiskaldaten für jeden Apparat mit der Steueranmeldung des Monats Dezember per Datenfernübertragung zu übermitteln. Wird ein Spielapparat an einem Standort abgebaut, ist eine Schlussauslesung nach Leerung des Apparates durchzuführen. Die Daten der Schlussauslesung müssen bei der letzten Steueranmeldung eines Apparates vorgelegt werden.
Bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit sowie Warenspielapparate:
- Die Vergnügungssteueranmeldungen sind monatlich über den Online-Assistenten zu übermitteln und die Höhe der Steuer pauschal pro Apparat zu berechnen.
Termine und Fristen
- Vergnügungssteueranmeldung ist monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats zu übermitteln.
- Der monatlich errechnete Steuerbetrag ist am 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats zu entrichten.