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Steuern und Gebühren
Gewerbesteuer
Besteuert wird der Ertrag eines Gewerbebetriebes. Gewerbesteuerpflichtig ist der Unternehmer oder die Unternehmerin eines im Inland betriebenen Gewerbebetriebes.
Gewerbesteuermessbetrag
Das Finanzamt ermittelt anhand Ihrer Steuererklärung den Gewerbeertrag und setzt auf dieser Basis den Gewerbesteuermessbetrag für das Veranlagungsjahr fest.
Den Gewerbesteuermessbescheid erhalten Sie direkt vom zuständigen Finanzamt. Das Finanzamt teilt auch der Gemeinde die Höhe des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags mit. Die Stadt Münster erlässt anschließend auf der Grundlage des Gewerbesteuermessbetrags den entsprechenden Gewerbesteuerbescheid.
Steuerfestsetzung
Auf die Gewerbesteuer sind vierteljährliche Vorauszahlungen am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11 zu leisten. Die Vorauszahlungen und die endgültige Gewerbesteuer werden jeweils durch einen Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.
Die Gewerbesteuer errechnet sich wie folgt:
Gewerbesteuermessbetrag multipliziert mit dem Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Münster
Der Hebesatz wird vom Rat der Stadt Münster beschlossen.
Einspruch/Aussetzung der Vollziehung
Den Gewerbesteuermessbescheid können Sie gegebenenfalls mit einem Einspruch beim zuständigen Finanzamt anfechten. Ein evtl. nachfolgendes Klageverfahren wird vor dem Finanzgericht geführt.
Bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheides kann die Zahlung der Gewerbesteuer bei Fälligkeit durch Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides bzw. Gewerbesteuerbescheides gegebenenfalls vermieden werden. Ein entsprechender Antrag ist an das zuständige Finanzamt zu richten.
Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Stadtkasse Münster eine Einzugsermächtigung erteilen: