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Steuern und Gebühren
Grundsteuer
Jeder Grundbesitz wird besteuert, unabhängig davon, ob er
- land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird (Grundsteuer A),
- bebaut oder unbebaut ist (Grundsteuer B),
- gewerblich genutzt wird oder Wohnzwecken dient (Grundsteuer B).
Grundsätzlich zahlungspflichtig ist der Eigentümer oder die Eigentümerin des jeweiligen Grundbesitzes.
Grundsteuermessbetrag
Im Rahmen der Bewertung eines Grundstückes durch das zuständige Finanzamt wird ein sogenannter Einheitswert festgesetzt, aus dem unter Anwendung einer Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag errechnet wird.
Die Höhe des Einheitswertes und des Messbetrages ergeben sich aus dem jeweiligen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid, den jeder Eigentümer vom Finanzamt erhält.
Die Grundsteuer wird auf der Grundlage des Grundsteuermessbetrages festgesetzt.
Festsetzung
Die in vierteljährlichen Vorauszahlungsraten (jeweils zum 15.2./ 15.5./ 15.8./ 15.11.) fällige Grundsteuer wird durch einen Abgabenbescheid (in der Regel zusammen mit den Benutzungsgebühren) festgesetzt und errechnet sich wie folgt:
Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Grundsteuerhebesatz der Stadt Münster.
Der Hebesatz wird vom Rat der Stadt Münster beschlossen.
Es ist auch möglich, die Grundsteuer (einschließlich der Benutzungsgebühren) in einer Summe zu zahlen. Hierfür ist bis zum 30.9. eines Jahres ein schriftlicher Antrag erforderlich. Der Antrag bewirkt, dass die Grundsteuer (einschließlich der Benutzungsgebühren) ab dem nächsten Jahr (und natürlich in den folgenden Jahren) jeweils zum 1.7. in einer Summe zu zahlen ist.
Der Abgabenbescheid wird jedem Eigentümer grundsätzlich am Jahresanfang für das laufende Jahr bekanntgegeben.
Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Stadtkasse Münster eine Einzugsermächtigung erteilen:
Tipp: Haben Sie Ihr Haus verkauft?
Sie haben Ihr Haus verkauft? Dann ergibt sich hinsichtlich Benutzungsgebühren und Grundsteuer eine neue abgabenrechtliche Situation. Alle Informationen