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Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Anspruchsvoraussetzungen
Wer erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes?
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden nur auf Antrag und befristet gewährt.
Anspruchsberechtigt sind Personen im Alter von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze (2012: 65 Jahren und ein Monat; 2013: 65 Jahren und zwei Monate), die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind.
- Erwerbsfähig ist, wer in der Lage ist, täglich mindestens drei Stunden zu arbeiten.
- Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt bzw. den Unterhalt seiner Familie nicht aus eigenen Kräften sicherstellen kann (z. B. Einsatz von Einkommen oder Vermögen).
Einen Leistungsanspruch haben auch die Familienangehörigen, die mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Eine Bedarfsgemeinschaft bezeichnet Personen, die im selben Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird ebenfalls erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfes aller Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einsetzt.
Wer hat keinen Leistungsanspruch?
Folgende Personen können Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 grundsätzlich nicht erhalten (Beispiele):
- Rentner/innen, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze bereits eine Altersrente beziehen
- Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben
- Ausländer/innen, die keine Arbeitserlaubnis erhalten können
- Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge
- dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab Vollendung des 18. Lebensjahres
- befristet (voll) Erwerbsgeminderte ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht mit einem erwerbsfähigen Angehörigen in einem Haushalt leben
Für diese Personen kommt bei Hilfebedürftigkeit eine andere staatliche Fürsorgeleistung bei einem anderen Leistungsträger (z. B. Sozialamt der Stadt Münster) in Betracht.