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Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Höhe der Leistungen
Vermögen
Beim Vermögen gilt ab Beginn des Monats, für den erstmalig Bürgergeld bezogen wird, eine Karenzzeit von einem Jahr. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist.
Erheblich ist Vermögen, wenn es in der Summe 40.000 € für den Antragsteller/ die Antragstellerin sowie 15.000 € für jede weitere in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Person übersteigt. Nach der Karenzzeit von einem Jahr gilt ein Freibetrag von 15.000 Euro für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft.
Zum Vermögen zählen alle für den Lebensunterhalt verwertbaren Vermögensgegenstände, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft haben.
Bei der Berechnung Ihres Leistungsanspruchs werden unter anderem nicht berücksichtigt:
- angemessener Hausrat
- ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
- für die Altersvorsorge bestimmtes Vermögen im Rahmen bestimmter Freibeträge
- ein selbstgenutztes Haus (Wohnfläche bis zu 140 m²) oder selbstgenutzte Eigentumswohnung (von bis zu 130 m² Wohnfläche)
Auch wenn solche Vermögensgegenstände nicht berücksichtigt werden, müssen sie trotzdem bei Antragstellung angegeben werden. Auch Veränderungen müssen Sie melden.
Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen. Auch Veränderungen müssen Sie melden.