Kindertagespflege
Elternbeitrag und Kosten
Kosten für die Eltern: Elternbeitrag und Essensgeld
Gute Betreuung hat ihren Preis. Wenn Ihr Kind in Kindertagespflege betreut wird, werden dafür entsprechend Ihrer Einkommensverhältnisse Elternbeiträge an das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien fällig. Die Höhe richtet sich nach dem Bruttojahreseinkommen der Eltern, den wöchentlichen Betreuungsstunden und dem Alter des Kindes. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt zum Elternbeitrag.
Unter Umständen erhebt die Kindertagespflegeperson zusätzlich ein Essensgeld von den Eltern für die Kosten der Verpflegung während der Betreuung. Die Höhe orientiert sich an den tatsächlichen Ausgaben und den üblichen Sätzen für Kindertageseinrichtungen.
Eltern mit einem geringen Einkommen, die keinen Elternbeitrag, aber Kosten für Verpflegung zahlen müssen, können im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe oder im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe nach § 90 Abs. 3, Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) einen Zuschuss erhalten.
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien kann die Kosten für die Betreuung Ihres Kindes ermäßigen oder bezuschussen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu müssen Sie einen Antrag beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien stellen.
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns sehr wichtig. Bitte nehmen Sie sich daher einen Moment Zeit, um die Hinweise zur Datenverarbeitung zu lesen:
Informationen und Formulare zum Elternbeitrag:
- Merkblatt zum Elternbeitrag (gültig bis 31.7.2024) (PDF, 68.6 KB)
- Merkblatt zum Elternbeitrag (gültig ab 1.8.2024) (PDF, 70.5 KB)
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Erklärung zum Elterneinkommen
- Satzung im Ortsrecht zur Erhebung und Höhe von Elternbeiträgen
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Informationen über Zuschüsse zum Essensgeld:
www.stadt-muenster.de/jobcenter/leistungen-fuer-bildung-und-teilhabe/leistungen.html
Kosten für die Stadt
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien zahlt an die Kindertagespflegeperson ein Betreuungsentgelt, das sich nach der Anzahl der Kinder und den Betreuungsstunden richtet, eine Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand sowie zusätzlich die Beiträge zur Unfallversicherung und die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Diese laufenden Zahlungen sind im § 23, Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt.
Darüber hinaus besteht für die Kindertagespflegeperson die Möglichkeit, eine steuerfreie Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 400 € pro Vollzeitplatz bei einer Betreuung in den eigenen oder angemieteten Räumen anzurechnen.
Zusätzlich zu den laufenden Zahlungen für eine Kindertagespflegeperson gewährt das Amt für Kinder, Jugendliche und Familie der Kindertagespflegeperson in der Regel kostenlos eine Grundausstattung für ihre Tätigkeit.