Kindertagespflege
Tätigkeit als Kindertagespflegeperson
Viele Kindertagespflegepersonen sind durch die Betreuung der eigenen Kinder oder als Quereinsteiger/-innen zu ihrer Tätigkeit als Kindertagespflegeperson gekommen.
Durch die Betreuung in den eigenen Räumen lassen sich Beruf und Familie gut miteinander vereinbaren, da die eigenen Kinder mitbetreut werden können. Für die Tageskinder erfolgt eine Betreuung unter familienähnlichen Bedingungen.
Die Kindertagespflegeperson kann ihre Arbeitszeiten relativ flexibel festlegen und zum Beispiel ein Kind für vier Stunden an drei Tagen pro Woche oder fünf Kinder jeweils acht Stunden an fünf Tagen betreuen.
Um als Kindertagespflegeperson tätig werden zu können, sind neben persönlichen Voraussetzungen bestimmte Qualifizierungen notwendig. Qualifizierungsmaßnahmen bietet die Beratungsstelle für Kindertagespflege in Kooperation mit der Volkshochschule Münster, dem Haus der Familie, dem Anna-Krückmann-Haus e. V. und der Evangelischen Familienbildungsstätte an.
Anforderungen
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sind im Münsteraner Kompetenzprofil für Kindertagespflegepersonen festgeschrieben. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen beispielsweise mindestens einen Hauptschulabschluss vorweisen und über gute Deutschkenntnisse (mindestens B2) in Wort und Schrift verfügen. Außerdem ist ein ärztliches Attest vorzulegen, aus welchem hervorgeht, frei von physischen und psychischen Erkrankungen zu sein, die eine Tätigkeit in der Kindertagespflege ausschließen. Zudem sind ein Nachweis über ausreichenden Masernschutz (sofern nach 1970 geboren), eine Abfrage beim Kommunalen Sozialdienst über mögliche erzieherische Hilfen sowie ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis von allen erwachsenen Personen, die mit der Kindertagespflegeperson im Haushalt leben, erforderlich.
Anhand der eingereichten Unterlagen und nach mindestens zwei ausführlichen Hausbesuchen überprüft die für Ihren Bezirk zuständige Fachberatung Ihre Eignung für die Kindertagespflege.
Die Anforderungen an die Räume, in denen betreut werden soll, sind durch gesetzliche Vorgaben geregelt:
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Handreichung "Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen"
Angebot des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integrationdes Landes Nordrhein-Westfalen
Qualifizierung
Allgemein
Kindertagespflegepersonen in Münster werden ab dem Jahr 2022 nach dem „Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege“ (QHB) geschult.
Ein Drittel aller Kindertagespflegepersonen in Münster haben eine pädagogische Ausbildung. Sie sind z. B. Erzieher/-innen oder Sozialpädagogen/-innen.
Alle Kindertagespflegepersonen müssen sich jährlich in einem festgelegten Stundenumfang in Fragen der frühkindlichen Entwicklung, Bildung und Erziehung weiterbilden.
Zudem haben sie einen Erste-Hilfe-Kurs am Kind besucht, den sie alle zwei Jahre auffrischen müssen. Ebenso ist eine regelmäßige Belehrung zum Infektionsschutzgesetz und der Lebensmittelhygiene nach § 43 des Infektionschutzsgesetzes obligatorisch.
Die Kindertagespflegeperson steht in einem kontinuierlichen Kontakt zu ihrer Fachberatung Kindertagespflege. Eine regelmäßige Teilnahme an den Kindertagespflegetreffen ermöglicht einen Austausch und eine Vernetzung mit anderen Kindertagespflegepersonen.
Gesetzlicher Hintergrund für Qualifikationsanforderung
Im § 23 Abs. 3 SGB VIII wird ausgeführt: „Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben“.
Der Weg zur Qualifizierung
Kindertagespflegepersonen, die mit ihrer Tätigkeit erstmalig beginnen, benötigen ab dem 1.8.2022 eine Qualifikation nach dem QHB (§ 21 Satz 2 KiBiz).
Zu Beginn der Qualifikation ist die Teilnahme an einem unverbindlichen und kostenlosen Informationsabend obligatorisch. Dieser dient der Vorinformation und wird im Jahr mehrmals angeboten.
Das QHB ist kompetenzorientiert ausgerichtet und gliedert sich in eine tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung mit 160 UE und eine tätigkeitsbegleitende Grundqualifizierung mit 140 UE. In diesem zweiten Teil der Ausbildung betreuen die Kindertagespflegepersonen bereits Kinder.
Hinzu kommen Selbstlerneinheiten und ein insgesamt 80 Stunden umfassendes Praktikum in einer Kita und in einer Kindertagespflegestelle.
Sozialpädagogische Fachkräfte, die erstmalig in der Kindertagespflege tätig werden, besuchen zunächst den Informationsabend und daran anschließend den Aufbaukurs für sozialpädagogische Fachkräfte.
Sie benötigen also wie bisher eine Qualifizierung in Höhe von 80 UE (§ 21 KiBiz).
Zu den sozialpädagogischen Fachkräften gehören Erzieher/-innen mit staatlicher Anerkennung, Diplom-, Bachelor- oder Masterabschlüsse der Sozialpädagogik, Sozialen Arbeit, Heilpädagogik, Pädagogik, Kindheitspädagogik und Erziehungswissenschaft unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. GV. NRW. S. 894 § 2 Abs. 2 Satz 1-5).
Klären Sie mit Ihrer zuständigen Fachberaterin, ob Sie zu diesem Personenkreis gehören und Ihre Ausbildung im Rahmen einer Qualifizierung als Kindertagespflegeperson anerkannt wird.