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Wohnungsaufsicht
Mietpreis- und Belegungskontrolle bei Sozialwohnungen
Belegungskontrolle von Sozialwohnungen
Folgende Belegungsbindungen, die von den Vermietern von Sozialwohnungen beachtet werden müssen, werden im Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung kontrolliert:
Keine Vermietung von Sozialwohnungen ohne Wohnberechtigungsschein (WBS)
Der Vermieter hat sich vor Überlassung einer Sozialwohnung von dem Mieter einen zum Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung gültigen Wohnberechtigungsschein (WBS) vorlegen zu lassen.
Belegungs- oder Besetzungsrecht
Sofern das Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung ein Besetzungsrecht für eine Sozialwohnung besitzt und nicht darauf verzichtet hat, ist die Wohnung nach einer Kündigung dort unverzüglich frei zu melden. Das Amt benennt dann Mietinteressenten.
Besondere Bindungen
Wurde die Wohnung z. B. für ältere Menschen, Rollstuhlfahrer, Schwerbehinderte, kinderreiche Familien o. ä. gefördert, so muss sich dieser Personenkreis aus dem Wohnberechtigungsschein (WBS) ergeben.
Auslastung der Wohnung
Die maßgebliche Wohnungsgröße, die Wohnungssuchenden höchstens überlassen werden darf, ergibt sich aus dem Wohnberechtigungsschein. Es ist entweder die genannte Wohnfläche oder die Anzahl der Räume einzuhalten. Es ist weiterhin darauf zu achten, dass alle im Wohnberechtigungsschein genannten Personen in die Wohnung einziehen.
Gültigkeit des WBS
Ein WBS für eine Sozialwohnung in Münster muss in NRW ausgestellt worden und zum Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung gültig sein. Ein WBS, der in einem anderen Bundesland ausgestellt wurde, ist in NRW nicht gültig.
Richtiger Mietvertragspartner
Nur der WBS-Inhaber (gegebenenfalls gemeinsam mit dem auf dem WBS genannten Ehe- oder Lebenspartner) kann auch Mietvertragspartner sein.
Wohnsitz
Sozialwohnungen dürfen nur mit Haupt- und einzigem Wohnsitz genutzt werden.
Wohngemeinschaft
Der Vermieter kann beim Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung formlos die Nutzungsgenehmigung für die Wohngemeinschaft beantragen. Jedes Mitglied der Wohngemeinschaft muss einen eigenen Wohnberechtigungsschein beantragen.
Für therapeutische Wohngemeinschaften, für die in der Regel ein Verein als Mieter auftritt, ist eine Freistellung zu beantragen.
Mietpreiskontrolle von Sozialwohnungen
Die Mietpreisgestaltung im öffentlich geförderten Wohnungsbau orientiert sich bei Mietwohnungen, die bis einschließlich 31.12.2002 gefördert wurden, an der Kostenmiete, die vom jeweiligen Vermieter aufzustellen und einzuhalten ist.
Für seit dem 1.1.2003 geförderte Mietwohnungen wird die höchst zulässige Miete (= Bewilligungsmiete) in der Förderzusage bestimmt.
Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Auskunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der Miete zu geben. Bei Problemen, die die Ermittlung der Kostenmiete der geförderten Wohnung/en betreffen, können sich sowohl der Vermieter als auch der Mieter an das Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung wenden. Für eine Überprüfung wird die Wirtschaftlichkeitsberechnung mit den dazugehörigen Nachweisen benötigt.
Es entstehen keine Gebühren, wenn die Überprüfung der Kostenmiete "von Amts wegen" oder auf Veranlassung des Mieters durchgeführt wird. Bei einem Gutachten für den Vermieter über die Höhe der Kostenmiete bei Miet- und Genossenschaftsmieten beträgt die Gebühr 180 EUR.
Verstöße gegen die Mietpreis- und Belegungsbindungen
In Fällen, in denen eine Überhöhung der preisrechtlich zulässigen Kostenmiete/ Bewilligungsmiete festgestellt wird, oder bei Verstößen gegen die Belegungsbindungen, können Maßnahmen (Festsetzung von Geldleistungen und/oder Ordnungswidrigkeitsverfahren) eingeleitet werden.