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Wohnungsaufsicht
Wohnraumschutzsatzung
Im Gebiet der Stadt Münster besteht ein erhöhter Wohnraumbedarf. Aufgrund dieser Mangellage ist am 9. September 2022 eine neue Satzung der Stadt Münster zum Schutz und Erhalt von Wohnraum (Wohnraumschutzsatzung) in Kraft getreten.
Die vollständige Wohnraumschutzsatzung der Stadt Münster finden Sie auf den Seiten des Zentralen Vergabemanagements (Ortsrecht) unter Wohnraumschutzsatzung.
Nach dieser Satzung wird eine wohnungsrechtliche Genehmigung notwendig, sobald Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken (sogenannte Zweckentfremdung) genutzt werden soll. Zweckentfremdungen sind insbesondere:
- der Abbruch von Wohnraum,
- die Nutzung von mehr als 50 Prozent der Gesamtwohnfläche einer Wohnung für berufliche oder gewerbliche Zwecke,
- die bauliche Veränderung von Wohnraum oder Umnutzung von Wohnraum, so dass dieser für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist.
Genehmigung einer Zweckentfremdung
Eigentümerinnen/ Eigentümer oder andere Verfügungsberechtigte (z. B. Mieterinnen/Mieter), die Wohnraum zu anderen als zu Wohnzwecken nutzen möchten, benötigen hierfür in der Regel eine wohnungsrechtliche Genehmigung.
Eine Genehmigung zur Zweckentfremdung wird nur auf Antrag erteilt und ist nur möglich, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen.
Das Antragsformular mit den auf Seite 4 des Antrags abgedruckten Hinweisen finden Sie unter folgendem Link: Antrag auf Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung (PDF, 93.1 KB)
Leerstand von Wohnraum für mehr als sechs Monate
Steht Wohnraum länger als sechs Monate leer, muss dies dem Amt für Wohnungswesen angezeigt werden. Bitte nutzen Sie für die Anzeige das Anzeigeformular mit den auf Seite 4 abgedruckten Hinweisen. In der Anzeige haben Sie die Gründe für den Leerstand anzugeben und nachzuweisen. Ferner ist die Lage, Größe, wesentliche Ausstattung und die vorgesehene Miete mitzuteilen. Das Anzeigeformular finden Sie unter Leerstandsanzeige.
Leerstand mit der konkreten Absicht einer Baumaßnahme
Wenn Wohnraum wegen einer Baumaßnahme länger als sechs Monate leerstehen wird, hat der Verfügungsberechtigte den Leerstand mit der Angabe der Objektlage und Größe der Wohnungen anzuzeigen. Zusätzlich ist die Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der baulichen Maßnahmen anzugeben und nachzuweisen. Diese Anzeige des Leerstands mit einer konkreten Baumaßnahme kann formlos schriftlich erfolgen oder hier im Anzeigeformular Leerstandsanzeige.
Nutzung von Wohnraum zum Zweck der Kurzzeitvermietung
Am 1. Juli 2021 ist das neue Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz NRW – WohnStG NRW) in Kraft getreten. Mit dem WohnStG wurden neue Vorschriften zur Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Münster erlassen. Bei der Kurzzeitvermietung wird Wohnraum zu touristischen Zwecken oder berufsbedingt nur vorübergehend an ständig wechselnde Nutzer für Tage oder Wochen vermietet. Grundsätzlich darf Wohnraum nicht für andere Zwecke als dem (dauerhaften, langfristigen) Wohnen genutzt werden (sogenannte Zweckentfremdung). Daher sieht das WohnStG vor, dass ohne Genehmigung für längstens 90 Tage im Kalenderjahr eine Kurzzeitvermietung erfolgen kann, wenn der Wohnraum vor Beginn der Kurzzeitvermietung registriert wurde und eine sogenannte Wohnraum-ID (Wohnraum Identitätsnummer) erhalten hat.
Sollten Sie sich für einen Zeitraum der Kurzzeitvermietung von länger als 90 Tage im Kalenderjahr (länger als 180 Tage im Kalenderjahr für Studierende) entscheiden, ist ein Antrag auf Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung erforderlich. Das Antragsformular mit den auf Seite 4 des Antrags abgedruckten Hinweisen finden Sie unter folgendem Link: Antrag auf Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung (PDF, 93.1 KB)
Weitere Hinweise
Die wichtigsten Informationen finden Sie im Merkblatt zur Kurzzeitvermietung der Stadt Münster. Zweckentfremdungen, die nicht zuvor genehmigt wurden, können mit einem Bußgeld bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Ebenso kann die Stadt Münster die Wiederherstellung einer Wohnnutzung anordnen. Weitere Hinweise zur Kurzzeitvermietung und die Möglichkeit der Registrierung unter: Bauportal.NRW - Antrag auf Wohnraum-ID
Informationen zur Kurzzeitvermietung – Wohnraum-Identitätsnummer
Am 1. Juli 2021 ist das neue Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz NRW – WohnStG NRW) in Kraft getreten. Mit dem WohnStG wurden neue Vorschriften zur Kurzzeitvermietung von Wohnraum erlassen. Bei der Kurzzeitvermietung wird Wohnraum zu touristischen Zwecken oder berufsbedingt nur vorübergehend an ständig wechselnde Nutzer für Tage oder Wochen vermietet. Grundsätzlich darf Wohnraum nicht für andere Zwecke als dem (dauerhaften, langfristigen) Wohnen genutzt werden (sogenannte Zweckentfremdung). Daher sieht das WohnStG vor, dass ohne Genehmigung für längstens 90 Tage im Kalenderjahr eine Kurzzeitvermietung erfolgen kann, wenn der Wohnraum vorher registriert wurde. Abweichend hiervon ist für Wohnraum von Studierenden eine Kurzzeitvermietung für längstens 180 Tage im Kalenderjahr zulässig. Hierzu sind, bei der verpflichtenden Registrierung, entsprechende Bescheinigungen vorzulegen.
Eine weitere Nutzung des Wohnraums für Kurzzeitvermietung, über die genehmigungsfreie Zeit von 90 (bzw. 180 Tage pro Kalenderjahr bei Studierenden) hinaus, ist genehmigungspflichtig.
Um gegen eine unerlaubte Zweckentfremdung von Wohnraum vorgehen zu können und so den Wohnraum zu schützen, ist für die Vermietung von Wohnraum zum Zwecke der Kurzzeitvermietung eine Registrierung mittels der sogenannten Wohnraum-Identitätsnummer erforderlich, die seit dem 1. Juli 2022 über einen Online-Service des Bauportals.NRW beantragt werden kann. Wer eine Wohnung oder einzelne Wohnräume zur Kurzzeitvermietung überlassen möchte, muss sich dort registrieren und hierbei Familiennamen, Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum, Belegenheit der Wohnung, Verwendung als Haupt- oder als Nebenwohnung, Anzahl der Nutzungstage sowie den verwendeten oder beabsichtigten Vertriebsweg für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums angeben. Diese Regelung gilt für die Vermietung von privaten Wohnungen sowie für die Vermietung von Gewerbewohnraum, wie z. B. (Apartment-) Hotels oder baurechtlich als Ferienwohnung genehmigten Räumlichkeiten, wenn diese auf Portalen oder anderen Medien angeboten werden, die überwiegend die Kurzzeitvermietung von Wohnungen bewerben.
Seit dem 1. Juli 2022 dürfen neu auf den Plattformen einzustellende Angebote oder Werbung für die Kurzzeitvermietung nur noch mit einer öffentlich sichtbaren Wohnraum-Identitätsnummer veröffentlicht werden. Bei bereits veröffentlichten (Dauer-)Inseraten sind die Annoncen bis spätestens zum 30. September 2022 mit einer Wohnraum-Identitätsnummer zu versehen.
Für genehmigungsfreie Vermietungen bis zu 90 Tage (bzw. 180 Tage für Studierende) im Kalenderjahr wird nach der Anzeige über den Online-Dienst in der Regel automatisch die Wohnraum-Identitätsnummer erstellt. Die Erteilung ist kostenfrei.
Vermietungen, die über 90 Tage pro Kalenderjahr (bzw. 180 Tage pro Kalenderjahr bei Studierenden) hinausgehen, bedürfen eines Antrages und einer Genehmigung. Wenn Sie bereits bei Beantragung der Wohnraum-Identitätsnummer im Online-Dienst einen längeren als den genehmigungsfreien Zeitraum eingeben, wird die Wohnraum-Identitätsnummer nicht automatisch vergeben. Nach der Registrierung der Wohnung erhalten Sie postalisch Informationen zum weiteren Vorgehen. Eine Genehmigung nach § 13 WohnStG NRW ist nur im Einzelfall möglich, wenn Gründe vorliegen, welche das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung überwiegen und ist gebührenpflichtig.
Bitte nutzen Sie für Ihre Anzeige den Online-Dienst unter dem folgendem Link. Dort erhalten Sie ebenfalls weitere Informationen zur Registrierungspflicht:
https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry/WOHNRAUMID
Hinweise:
- Rechtsgrundlage für die Anzeigepflicht: § 17 Abs. 4 WohnStG NRW
- Zu weiteren Informationen oder bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Funktionspostfach des Amtes für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung unter wohnraum-id@stadt-muenster.de.