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Gesetzliche Grundlagen bei Verlust oder Diebstahl
Gesetzliche Grundlagen
Bitte lesen Sie sich die folgenden Auszüge aus den gesetzlichen Vorschriften aufmerksam durch.
Personalausweisgesetz
§ 27 Pflichten des Ausweisinhabers
(1) Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, der Personalausweisbehörde unverzüglich
…
3. den Verlust des Ausweises anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen,
§ 32 Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer….9. entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 3 … eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
Passgesetz
§ 15 - Pflichten des Inhabers
Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Paßbehörde unverzüglich
- ...
- ...
- den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen.
§ 25 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Handlungen begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
- durch unrichtige Angaben die Ausstellung eines weiteren Passes bewirkt,
- ...
- entgegen § 15 Nr. 3 den Verlust des Passes oder sein Wiederauffinden nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
(3) ...
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1, 3 und 4 und des Absates 3 mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro, im Fall des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
(5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 3 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie im Ausland begangen wird.
Strafgesetzbuch
§ 271 - Mittelbare Falschbeurkundung
(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer anderen Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldbuße bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 272 - Schwere mittelbare Falschbeurkundung
(1) Wer die vorbezeichnete Handlung in der Absicht begeht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen Schaden zuzufügen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 273 - Gebrauch falscher Beurkundungen
Wer von einer falschen Beurkundung oder Datenspeicherung der in § 271 bezeichneten Art zum Zweck einer Täuschung Gebrauch macht, wird nach § 271 und, wenn die Absicht dahin gerichtet war, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen Schaden zuzufügen, nach § 272 bestraft.