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Parteienauskunft
Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können nach § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz in den 6 Monaten vor einer Wahl im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen folgende Angaben zu wahlberechtigten Personen aus dem Melderegister erhalten:
- Vor- und Familiennamen,
- Doktorgrad,
- derzeitige Anschrift.
Ist die nachgefragte Person verstorben, wird dies mitgeteilt.
Die Meldebehörde kann keine Auskünfte erteilen, wenn eine Auskunftssperre besteht oder ein Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist. Ferner hat jede betroffene Person die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
Widerspruch gegen Datenübermittlung
Sie haben das kostenfreie Recht auf Widerspruch gegenüber Datenübermittlungen, u.a. auch hinsichtlich der Datenübermittlung nach § 50 (1) Bundesmeldegesetz (Parteienauskunft).
Rechtliche Grundlagen
Gebühren
Die Auskunft nach § 50 (1) BMG ist gebührenpflichtig. Sie richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenverordnung NRW (2.2.1.1.7) und beträgt 200 bis 2.000 Euro.