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Widerspruchs- und Einwilligungsrechte
Widerspruchs- und Einwilligungsrechte
Gegen die Weitergabe von persönlichen Daten
- an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmung - § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz
- an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, wenn Sie als Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören (dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden) - § 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz
- an die Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial gemäß § 58 c Absatz 1 Soldatengesetz (nur an im Folgejahr volljährig werdende Personen) § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz
- an Mitglieder parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen - § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz
- an Adressbuchverlage - § 50 Abs. 4 Bundesmeldegesetz
können Sie Widerspruch erheben.
Nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung geben wir Daten für Werbezwecke oder den Adresshandel (§ 44 Abs. 3 BMG) weiter.
- Antrag Übermittlungssperren
- Auf diese kostenlose Rechte werden Sie bei jeder Anmeldung und im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 18 vom 6. September 2024 (PDF; 587 kB) hingewiesen. Sie können die Erklärungen aber auch jederzeit in Ihrem Bürgerbüro oder einer Bezirksverwaltung abgeben.
- Erklärung zum Widerspruch und zur Einwilligung (PDF, 324 KB)
- Merkblatt Widerspruchsrechte (PDF, 41.0 KB)