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Steuern und Gebühren
FAQ Beherbergungssteuer - häufig gestellte Fragen:
1. Allgemeine Informationen zur Beherbergungssteuer in der Stadt Münster
1.1 Was wird besteuert?
Die Beherbergungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz (GG). Gegenstand für eine örtliche Aufwandsteuer ist die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf. Als Aufwand wird in der Betrachtung ein äußerlich erkennbarer Konsum angenommen, für den finanzielle Mittel verwendet werden und der typischerweise die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen wiederspiegelt. Dies kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass Teile des Einkommens über die Befriedigung der lebensnotwendigen Grundbedürfnisse hinaus aufgewendet werden.
Bei der Beherbergungssteuer wird der Aufwand des Gastes für die Erlangung einer Beherbergungsmöglichkeit gegen Entgelt in einem Beherbergungsbetrieb im Gebiet der Stadt Münster besteuert.
Daher gilt die Satzung unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Dementsprechend ist die Steuer auch zu zahlen, wenn die Beherbergungsleistung tatsächlich nicht in Anspruch genommen wurde, die Möglichkeit zur Übernachtung jedoch bestand. Diesbezüglich wird auf die Punkte 2.10 und 2.11 dieses Merkblatts verwiesen.
Die Nutzung einer Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Beherbergung erfolgt (z. B. Tageszimmer), steht der Beherbergung gleich. Aus diesem Grund werden auch Tageszimmer besteuert.
1.2 Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Steuer?
Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Beherbergungssteuer ist die „Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Münster“ (Beherbergungssteuersatzung) vom 10. November 2023 in der jeweils gültigen Fassung. Die Beherbergungssteuer wird als öffentliche Aufwandsteuer erhoben und ist auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen anzuwenden. Seit Januar 2024 ist auch für Übernachtungen, die für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Beherbergungsgastes zwingend erforderlich sind, Beherbergungssteuer abzuführen.
Die jeweils aktuelle Fassung ist unter folgender Adresse abrufbar:
1.3 Wer ist Gläubiger der Beherbergungssteuer?
Die Stadt Münster ist Gläubigerin der Beherbergungssteuer. Ihr steht gem. Artikel 106 Absatz 6 S. 1 GG das Aufkommen an den örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern zu.
1.4 Wer ist Steuerschuldner und Steuerentrichtungspflichtiger?
Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast, welcher die Beherbergungsmöglichkeit in Anspruch nimmt.
Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist Steuerentrichtungspflichtiger. Er hat die Steuer für die Stadt Münster vom Gast einzuziehen und anschließend auf der Grundlage einer Steueranmeldung an die Stadt Münster abzuführen.
1.5 Was ist ein Beherbergungsbetrieb im Sinne dieser Satzung?
Als Beherbergungsbetrieb gilt jeder Betrieb, der Beherbergungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt. Darunter fallen unter anderem:
- Hotels, Gasthöfe und Pensionen, Privatzimmer, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Motels, Campingplätze, Tiny Apartments, Schiffe und ähnliche Beherbergungsstätten.
1.6 Wie wird die Beherbergungssteuer erhoben?
Die Beherbergungssteuer wird vom Beherbergungsbetrieb als Steuerentrichtungspflichtiger im Rahmen eines Steueranmeldeverfahrens erhoben. Die Beherbergungssteuer wird infolgedessen nicht vom Steuerschuldner (Beherbergungsgast) selbst angemeldet, sondern vom Betreiber. Als Entrichtungspflichtiger hat der Betreiber die Beherbergungssteuer vom Gast einzuziehen, selbst zu berechnen und anschließend bei der Stadt Münster mit amtlichen Vordruck zu melden und an die Stadt Münster abzuführen. Zum genauen Ablauf wird auf Punkt 2.1 des Merkblattes verwiesen.
1.7 Wie hoch ist die Beherbergungssteuer?
Die Beherbergungssteuer beträgt 4,5 Prozent der Bemessungsgrundlage.
1.8 Was ist die Bemessungsgrundlage zur Beherbergungssteuer?
Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für jede einzelne Übernachtung aufgewendete Betrag einschließlich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Dies gilt auch, wenn mehrere Personen die Leistung zusammen in Anspruch nehmen.
1.9 Sind sonstige Leistungen bei der Berechnung der Beherbergungssteuer zu berücksichtigen?
Lediglich Leistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen und untrennbar mit der Übernachtungsleistung verbunden sind (z. B. Reinigungsleistungen, Nebenleistungen wie Wasser und Strom, Bettbezüge), zählen zur Bemessungsgrundlage der Beherbergungssteuer.
Zusatzleistungen, die wahlweise hinzugebucht werden können (z. B. WLAN-Nutzung, Parkplatz, Sauna, Solarium, Mitnahme von Haustieren, Waschmaschine etc.), unterliegen nicht der Beherbergungssteuer.
Bei Pauschalangeboten (inkl. Frühstück, Halbpension oder Vollpension), sofern die Übernachtungsleistung nicht genau ermittelbar ist, sind folgende Beträge je Gast und Mahlzeit vom Pauschalpreis abzuziehen:
- 10,00 € für Frühstück
- 15,00 € für Mittagessen
- 15,00 € für Abendessen
1.10 Ist die Beherbergungssteuer umsatzsteuerpflichtig?
Angelegenheiten der Umsatzbesteuerung können nur zwischen dem Beherbergungsbetrieb und der Finanzverwaltung geklärt werden.
1.11 Gibt es Steuerbefreiungen?
Die Beherbergungssteuersatzung vom 10. November 2023 in der aktuellen Fassung sieht in § 2 Abs. 3 folgende Befreiungstatbestände vor:
- Für Beherbergungen im Rahmen eines schulischen Bildungsgangs bis einschließlich zur Sekundarstufe II sieht die Stadt Münster keine Steuererhebung vor. Dies gilt bei Beherbergungen im Rahmen eines schulischen Bildungsgangs auch für die Begleitpersonen (Lehrer/innen). Zum Nachweis von Klassenfahrten, die als schulische Veranstaltungen zu qualifizieren sind, ist von der Schulleitung eine beglaubigte Bescheinigung mit einer Teilnehmerliste (Name, Geburtsdatum, Adresse) auszustellen und bei dem Beherbergungsbetrieb vorzulegen.
- Ebenfalls ausgenommen sind Minderjährige bei einem Aufenthalt im Rahmen einer Ausbildung, sofern sie durch einen anerkannten Träger der Jugendhilfe beherbergt werden. Für die Berücksichtigung der Befreiung der Minderjährigen ist vom Träger der Jugendhilfe ein Nachweis zu führen. Der Nachweis ist durch vierteljährlich intern zu erstellende und beglaubigte Listen der Träger sicherzustellen. Hierbei sind Name, Geburtsdatum und Adresse des Beherbergungsgastes zu erfassen.
In diesem Zuge sei darauf hingewiesen, dass Reisen, die außerhalb des Schulbesuchs privat und freiwillig von Schüler/innen oder deren Eltern organisiert werden, zum Beispiel Abiturfahrten, nicht als schulische Veranstaltungen zu qualifizieren sind. Da bei diesen Fahrten die Teilnehmenden nicht im Rahmen des Bildungsauftrages durch Lehrkräfte betreut werden und die Fahrten auch nicht von der Schule genehmigt werden, stellen Übernachtungen in diesen Fällen einen steuerpflichtigen privaten Übernachtungsaufwand dar.
1.12 Was sind Träger der Jugendhilfe?
Als Träger der freien Jugendhilfe können gemäß § 75 SGB VIII juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
- auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne der Förderung der Entwicklung und Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftlichen Persönlichkeit der jungen Menschen tätig sind (vgl. § 1 SGB VIII) und
- gemeinnützige Ziele verfolgen und
- aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
- die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Unter folgendem Link finden Sie eine Auflistung der öffentlich anerkannten Träger der freien Jugendhilfe:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=61020161014172262530
1.13 Welche Beherbergungen sind von der Beherbergungssteuer ausgenommen, weil sie der Grundbefriedigung des Lebensbedarfs dienen?
Der Besteuerung unterliegt privater Aufwand für die persönliche Lebensführung, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und somit einen eine besondere Leistungsfähigkeit indizierenden Konsum darstellt. Beherbergungsleistungen, die der Befriedigung der lebensnotwendigen Grundbedürfnisse dienen, werden daher nicht der Beherbergungssteuer unterworfen.
Genau dies ist der Fall bei folgenden Beispielen:
- Bei Obdachlosen und Asylsuchenden. In diesen Fällen wird nur der Grundbedarf der Vermeidung von Obdachlosigkeit befriedigt. Der Nachweis wird von der Sozialleistung gebenden Behörde erbracht.
- Nicht als Beherbergung im Sinne der Satzung gilt zudem das Unterkommen von Personen in besonderen sozialen Situationen: u.a. in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und vergleichbaren Einrichtungen.
- Der Aufwand für Unterbringungen in Beherbergungsbetrieben auf Grund einer ärztlich verordneten, stationären oder ambulanten Heilbehandlung oder Reha-Maßnahme dient ebenfalls der Grundbefriedigung des Lebensbedarfs, sprich der Wiederherstellung der Gesundheit. Der Glaubhaftmachung dient hier die ärztliche Verordnung bzw. Bescheinigung.
- Bei vorübergehender Unbewohnbarkeit der Wohnung. Wenn der Beherbergungsaufwand dadurch entsteht, dass die Wohnung (zum Beispiel wegen Brand, Wasserschaden, Umbauarbeiten) unbewohnbar ist, dient dieser der Grundbefriedigung des Lebensbedarfs und unterliegt somit nicht der Besteuerung. Erforderlich ist eine Erklärung des Beherbergungsgastes, dass die Beherbergung wegen Unbewohnbarkeit der Wohnung erfolgte. Der Erklärung ist ein Nachweis beizufügen, in dem die unbewohnbare Immobilie konkret bezeichnet wird.
- Bei behördlicher Anordnung die Wohnung zu verlassen. Beispiele hierfür sind Bombenentschärfungen, eine Einsturzgefährdung der Wohnung respektive des Hauses oder ähnliche Vorfälle. Als Nachweis kann beispielsweise eine Meldung der Presse dienen oder eine behördliche schriftliche Anordnung.
- Der Übernachtungsaufwand für eine Begleitperson eines Menschen mit Behinderung, ist nicht steuerbar, solange die Notwendigkeit der Begleitung im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist, da diese Notwendigkeit keinen über den normalen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwand darstellt.
1.14 Sind Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung von der Beherbergungssteuer befreit?
Nein. Die Beherbergungssteuersatzung vom 10. November 2023 in der jeweils gültigen Fassung enthält keine Regelung, nach der unter bestimmten Voraussetzungen Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung eine Steuerbefreiung zu gewähren wäre.
Zur Besteuerung des Übernachtungsaufwandes einer notwendigen Begleitperson siehe Punkt 1.13.
1.15 Werden Übernachtungen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit besteuert?
Ja. Die Beherbergungssteuersatzung vom 10. November 2023 in der jeweils gültigen Fassung enthält keine Regelung, nach der unter bestimmten Voraussetzungen Übernachtungen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit von der Beherbergungssteuer zu befreien wären.
1.16 Müssen Münsteraner Einwohnerinnen und Einwohner auch die Beherbergungssteuer bezahlen?
Jeder Gast, der nicht belegen kann, dass er einem Befreiungstatbestand unterliegt, muss die Beherbergungssteuer zahlen.
1.17 Werden auch Übernachtungen von Geschäftsreisenden besteuert?
Auch für Übernachtungen, die für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Beherbergungsgastes zwingend erforderlich sind, ist ab dem 1. Januar 2024 die Beherbergungssteuer abzuführen.
1.18 Sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Beherbergungsbetrieb begründen, von der Beherbergungssteuer befreit?
Ja. Meldet sich der Gast bei der Meldebehörde der Stadt Münster mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung unter der Anschrift des Beherbergungsbetriebes an, ist er von der Zahlung einer Beherbergungssteuer befreit.
Der Beherbergungsbetrieb hat als Nachweis den Meldeschein der Meldebehörde einzusehen sowie einen Meldeschein nach den Vorgaben der Beherbergungssteuersatzung vom 10. November 2023 in der jeweils gültigen Fassung anzufertigen. Auf dem Meldeschein ist der Meldestatus zu vermerken.
2. Informationen insbesondere für die Beherbergungsbetriebe
2.1 Welche Pflichten bestehen für Beherbergungsbetreiber?
Folgende Pflichten hat der Betreiber eines Beherbergungsbetriebs zu erfüllen:
- Einzug der Beherbergungssteuer vom Gast
Wer innerhalb der Stadt Münster einen Beherbergungsbetrieb betreibt, ist gemäß § 7 Absatz 1 der Beherbergungssteuersatzung vom 10. November 2023 in der aktuellen Fassung verpflichtet, von den bei ihm beherbergten Personen die Beherbergungssteuer einzuziehen.
- Steueranmeldung bei der Stadt Münster
Die Anmeldung der Beherbergungssteuer muss auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck erfolgen und ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (15. April, 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar) bei der Stadt Münster, Amt für Finanzen und Beteiligungen, einzureichen (§ 7 Absatz 2 der Beherbergungssteuersatzung vom 10. November 2023 in der jeweils gültigen Fassung).
Eine Steueranmeldung ist auch dann einzureichen, wenn die Beherbergungsstätte in einem Anmeldungszeitraum keine Personen beherbergt hat (sogenannte „Nullmeldung“).
Hierbei ist zu beachten, dass die Steueranmeldung gemäß § 7 Absatz 3 der Beherbergungssteuersatzung vom 10. November 2023 in der jeweils gültigen Fassung vom Betreiber des Beherbergungsbetriebs oder einem von ihm dazu bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein muss.
Der amtliche Vordruck für die Steueranmeldung ist unter folgendem Link abrufbar:
- Beherbergungssteuer an die Stadtkasse entrichten
Die für die Steueranmeldung vom Steuerentrichtungspflichtigen selbst berechnete Beherbergungssteuer ist bis zum 20. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (20. April, 20. Juli, 20. Oktober, 20. Januar) unter Angabe des für die Beherbergungssteuer vergebenen Kassenzeichens an die Stadtkasse der Stadt Münster zu entrichten.
Informationen über die Stadtkasse der Stadt Münster und über die verschiedenen von der Stadtkasse angebotenen Zahlungsmöglichkeiten erhalten Sie über den folgenden Link:
2.2 Welche weiteren Mitwirkungspflichten bestehen für Betreiber von Beherbergungsbetrieben?
Jeder Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, Namen, Adressen, Geburtsdaten, Tag der An- und Abreise, die Beherbergungsdauer sowie die jeweiligen Beherbergungsentgelte aller Beherbergungsgäste getrennt für jede Beherbergungsstätte vorzuhalten und der Stadt Münster auf Verlangen vorzulegen (§ 11 Absatz 3 i. V. m. § 10 der Beherbergungssteuersatzung vom 10. November 2023 in der aktuellen Fassung).
Für Gäste, welche nicht der Steuerpflicht unterliegen, sind die eingereichten Nachweise über die Steuerbefreiung (siehe Punkt 1.11) vom Beherbergungsbetreiber aufzubewahren. Sämtliche Unterlagen zur Beherbergungssteuer sind vom Steuerentrichtungspflichtigen gemäß § 147 Absatz 3 i. V. m. § 147 Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a Abgabenordnung (AO) zehn Jahre aufzubewahren. Eine digitalisierte Aufbewahrung ist zulässig.
Der Steuerentrichtungspflichtige ist verpflichtet, bei der Überprüfung der Angaben in einer Steueranmeldung den Vertretern der Stadt Münster Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gestatten, steuerrelevante Auskünfte zu erteilen sowie Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen.
2.3 Welche Pflichten bestehen für Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen?
Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der Stadt Münster Auskünfte zu den Beherbergungsstätten und Übernachtungen zu erteilen, die für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind. Die Auskunftspflicht entsteht, wenn ein Beherbergungsbetrieb bzw. dessen Vertreter den Pflichten aus dieser Satzung nicht oder nicht vollständig nachkommt oder dieser nicht zu ermitteln ist (§ 11 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 Beherbergungssteuersatzung vom 10. November 2023 in der aktuellen Fassung).
2.4 Wann sind Beherbergungsleistungen anzumelden, die sich auf mehrere Anmeldungszeiträume erstrecken?
Erstreckt sich eine mehrtägige Beherbergungsleistung auf zwei Anmeldungszeiträume, ist die gesamte Beherbergungsleistung dem Anmeldungszeitraum zuzuordnen, in dem die Beherbergungsleistung endet.
2.5 Können Beherbergungsgäste bei der Stadt Münster die Erstattung der Beherbergungssteuer beantragen?
Nein, der Beherbergungsgast hat sich im Erstattungsfall an den Beherbergungsbetrieb zu wenden. Sollte zu viel Beherbergungssteuer einbehalten worden sein, hat der Steuerentrichtungspflichtige eine berichtigte Steueranmeldung für den betroffenen Anmeldungszeitraum vorzunehmen. Der Steuerentrichtungspflichtige wird dann die von der Stadt Münster erstatteten Beträge (zu viel einbehaltene Steuer) an den betroffenen Beherbergungsgast weiterleiten.
2.6 Wird ein Bescheid von der Stadt Münster erlassen?
Die Steueranmeldung steht mit der Abgabe einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§§ 164, 168 Abgabenordnung). In der Regel ergeht daher kein gesonderter Steuerbescheid.
Steuerbescheide werden demnach nur erstellt, wenn
- keine Steueranmeldung eingereicht wird und eine Steuerschätzung gemäß § 162 AO notwendig ist oder
- wenn im Rahmen der Prüfung gemäß § 10 der Beherbergungssteuersatzung vom 10. November 2023 in der aktuellen Fassung beim Steuerentrichtungspflichtigen (Beherbergungsbetrieb) durch die Stadt Münster Abweichungen von der Steueranmeldung festgestellt wurden.
2.7 Wie muss der Steuerentrichtungspflichtige vorgehen, wenn eine Steuerbefreiung vorliegt?
In den Fällen, in denen der Beherbergungsbetrieb bereits im Vorfeld eindeutig feststellen kann, dass ein Befreiungstatbestand gemäß § 2 Absatz 3 Beherbergungssteuersatzung vom 10. November 2023 in der aktuellen Fassung vorliegt, ist vom Steuerentrichtungspflichtigen keine Steuer einzubehalten bzw. einzuziehen. Siehe auch Punkt 1.12 des Merkblatts.
2.8 Wie ist vorzugehen, wenn nicht belegt werden kann, dass eine Steuerbefreiung vorliegt?
Wird der Nachweis verweigert oder können keine Nachweise für die Steuerbefreiung vorgelegt werden, hat der Steuerentrichtungspflichtige grundsätzlich die Steuer vom Beherbergungsgast einzuziehen, bei der Stadt Münster auf amtlichen Vordruck anzumelden und abzuführen.
2.9 Was passiert in dem Fall, dass der Gast die Zahlung der Beherbergungssteuer verweigert?
Grundsätzlich ist der Betreiber eines Beherbergungsbetriebs für den vollständigen und richtigen Einzug der Beherbergungssteuer verpflichtet (§ 7 Absatz 1 der Beherbergungssteuersatzung vom 10. November 2023 in der aktuellen Fassung).
Verweigert der Beherbergungsgast jedoch explizit die Zahlung der Beherbergungssteuer im Vorfeld der Übernachtung, hat der Steuerentrichtungspflichtige den Namen und die Anschrift sowie den Zeitraum der in Anspruch genommenen Übernachtungsleistungen der Stadt Münster sofort anzuzeigen. Die Stadt Münster wird eigenständig an den Beherbergungsgast herantreten und einen Steuerbescheid gegenüber diesem erlassen.
Der Anzeige an die Stadt Münster ist neben dem Rechnungsbeleg über die Beherbergungsleistung auch eine Kopie des Meldescheins des betreffenden Gastes beizufügen. Namen und Privatanschriften von verweigernden Personen, welche nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes als mitreisende Angehörige oder Mitglieder von Reisegruppen auf den Meldescheinen nicht namentlich erfasst wurden, sind für eine Haftungsfreistellung ebenfalls anzuzeigen.
Darüber hinaus sind bestenfalls zwei Personen zu benennen, die bezeugen können, dass der betreffende Gast persönlich von Mitarbeitenden des Beherbergungsbetriebs angesprochen und nachdrücklich zur Steuerzahlung aufgefordert wurde, sich der Zahlung der Beherbergungssteuer jedoch verweigert hat.
Wurde die Beherbergungsleistung vom Gast im Voraus gezahlt und erfolgt die Abreise des Gastes ohne expliziten Checkout, ist es Aufgabe des Beherbergungsbetriebs, die Zahlung der Beherbergungssteuer sicherzustellen.
2.10 Sind Stornierungsgebühren /-kosten steuerpflichtig?
Nein. Nur wenn ein Beherbergungsvertrag rechtlich verbindlich geschlossen und eine Beherbergungsmöglichkeit gegen Entgelt bereitgestellt wird, entsteht die Steuer. Im Fall einer kostenpflichtigen Stornierung ist die Stornierungsgebühr nicht als Beherbergungsentgelt anzusehen und unterliegt somit nicht der Besteuerung. Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass es sich ausdrücklich um Stornierungsgebühren /-kosten und nicht um anteilige Übernachtungskosten handelt. Auf Punkt 2.11 des Merkblatts wird verwiesen.
2.11 Fällt bei Nichtanreise des Gastes eine Beherbergungssteuer an?
Bei Nichterscheinen der Beherbergungsgäste unterliegt - anders als bei Stornierungsgebühren /-kosten siehe 2.10 - das vom Beherbergungsgast entrichtete Entgelt der Beherbergungssteuer. In diesen Fällen wurde die Beherbergungsleistung gebucht und der Beherbergungsbetrieb hat aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtungen dem Gast das Zimmer bereitgehalten. Bei den sogenannten „No-Shows“ kommt es daher nicht darauf an, ob die Übernachtungsmöglichkeit tatsächlich in Anspruch genommen wurde, denn es bestand weiterhin die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in dem betroffenen Beherbergungsbetrieb.
Das Vorstehende gilt ebenfalls für Stornierungen, bei denen anteilige Übernachtungskosten zu zahlen sind. Sollte im Rahmen einer Stornierung der Gast zur Zahlung eines Anteils am Übernachtungspreis verpflichtet sein, fällt die Beherbergungssteuer auf diesen Teilbetrag an.
3. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
3.1 Was geschieht, wenn der Beherbergungsbetrieb seinen obliegenden Pflichten nicht nachkommt?
Ordnungswidrig handelt, wer
- die Steueranmeldung nicht, nicht vollständig, fehlerhaft oder nicht innerhalb der bestimmten Frist abgibt;
- die ihm obliegenden Aufbewahrungs-/ Auskunfts-/ Nachweis-/ Mitwirkungspflichten nicht erfüllt;
- den Beauftragten der Stadt Münster bei der Überprüfung der Angaben in einer Steueranmeldung keinen Zutritt zu den Geschäftsräumen gestattet, keine für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte erteilt sowie keinen Zugang zu den Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, erteilt oder die Geschäftsunterlagen auf Anforderung nicht übersendet.
Siehe auch § 12 i. V. m. §§ 7, 8, 10 und 11 der Beherbergungssteuersatzung vom 10. November 2023 in der aktuellen Fassung.
3.2 Wie hoch sind die Geldbußen?
Kommt der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes seinen in der Satzung normierten Pflichten nicht nach, begeht er eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Zuwiderhandlungen können nach § 12 der Beherbergungssteuersatzung vom 10. November 2023 in der aktuellen Fassung i. V. m. § 20 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen als Straftat mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro bzw. als Ordnungswidrigkeit mit bis zu fünftausend Euro geahndet werden.