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Führerschein
"B 196" - Klasse B mit Schlüsselzahl 196
Erwerb der Berechtigung für Krafträder der Klasse A1 durch eine Fahrerschulung
Seit dem 31.12.2019 besteht für Fahrerlaubnisinhaber/-innen der Klasse B die Möglichkeit, durch eine Fahrerschulung die Berechtigung zu erwerben, Krafträder der Klasse A1 im Inland zu führen.
Für die Berechtigung, Krafträder der Klasse A1 fahren zu dürfen, ist die Beantragung eines neuen EU-Kartenführerscheins erforderlich. Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird um die Schlüsselzahl 196 ergänzt.
Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Mindestalter 25 Jahre
- Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B vor mindestens fünf Jahren
- Nachweis über erfolgreich absolvierte Fahrerschulung
- Zeitspanne zwischen Fahrerschulung und Eintragung von maximal einem Jahr
Nach Eintragung der Schlüsselzahl 196 zur Klasse B berechtigt die Fahrerlaubnis, neben den Fahrzeugen der Klasse B im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, zu führen.
Fahrerschulung
Die Fahrerschulung ist bei einer Fahrschule abzulegen. Sie umfasst mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten und setzt sich aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zusammen. Über die bestandene Fahrerschule stellt die Fahrschule einen Nachweis nach Anlage 7b zu § 6b Fahrerlaubnis-Verordnung aus.
Der Nachweis über die Fahrerschulung berechtigt noch nicht zum Führen von Krafträdern der Klasse A1. Die Eintragung in den Führerschein ist zwingend erforderlich.
Die Berechtigung, Krafträder der Klasse A1 durch eine Fahrerschulung nach § 6b Fahrerlaubnis-Verordnung zu führen, besteht nur innerhalb Deutschlands. Sofern Krafträder der Klasse A1 auch im Ausland geführt werden sollen, ist die Erweiterung der Fahrerlaubnis auf die "volle" Klasse A1 durch eine Fahrerlaubnisprüfung erforderlich.