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Einbürgerungsvoraussetzungen
Die Einbürgerung erfolgt auf der Grundlage der §§ 8, 9 oder 10 des Staatsangehörigkeitsgesetztes (StAG). Die gesetzlichen Voraussetzungen unterscheiden sich je nach den persönlichen Verhältnissen der Antragsteller*innen.
Wann hat man einen Anspruch auf Einbürgerung?
Einen Anspruch auf Einbürgerung haben Sie, wenn Sie folgende Voraussetzungen auf Grundlage des § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erfüllen:
Identität und Staatsangehörigkeit
Ihre Identität muss zweifelsfrei geklärt sein.
Als Nachweis dienen dafür:
• ein Nationalpass (NICHT: Reiseausweis für Flüchtlinge oder Ausländer)
oder
• ein anerkannter nationalstaatlicher Passersatz
oder
• ein anderes amtliches nationalstaatliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z. B. Personalausweis oder Identitätskarte)
oder
• eine deutsche Geburtsurkunde und Dokumente (s.o.) von beiden Elternteilen.
Selbst wenn die Gültigkeit abgelaufen ist, können diese Dokumente anerkannt werden.
Wichtig:
Es liegt in Ihrer Verantwortung, entsprechende Identitätsdokumente ggf. neu zu beschaffen und vorzulegen.
Auch anerkannten Flüchtlingen oder Asylberechtigten ist es grundsätzlich möglich und zumutbar, sich z.B. an Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte, Rechtsanwälte im Herkunftsland bzw. Auslandsvertretung (Botschaft) seines Herkunftsstaates zu wenden und aufzusuchen, um geeignete Nachweise zu beschaffen.
Beispiel:
Sofia ist mexikanische Staatsangehörige und in Mexiko geboren. Sie besitzt:
- einen abgelaufenen mexikanischen Reisepass (= 1. Nationalpass) und
- eine mexikanische ID-Karte (= 3. amtliches nationalstaatliches Identitätsdokument mit Lichtbild).
Einen dieser Nachweise kann sie als Identitätsnachweis vorlegen.
Sofias Sohn Ricardo ist in Deutschland geboren und besitzt eine deutsche Geburtsurkunde. Diese Urkunde kann sie zusammen mit dem mexikanischen Reisepass oder der ID-Karte beider Elternteile als Identitätsnachweis für Ricardo vorlegen.
Sofias Ehemann Carlos ist auch in Mexiko geboren und mexikanischer Staatsangehöriger. Er hat keinen mexikanischen Reisepass und keine mexikanische ID-Karte. Er besitzt einen blauen Reiseausweis für Flüchtlinge und einen Aufenthaltstitel, ausgestellt vom BAMF, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Diese Dokumente reichen nicht als Identitätsnachweis und er muss ein geeignetes Dokument beschaffen und vorlegen.
Bei der Beantragung von Identitätsdokumenten können auch Migrationsberatungsstellen helfen.
In Münster gibt es die folgenden Migrationsberatungsstellen:
Migrationsberatung für erwachsene Zugewanderte ab 27 Jahren:
Arbeiterwohlfahrt Unterbezirk
Münsterland-Recklinghausen
Sprickmannplatz 3
48159 Münster
www.awo-msl-re.de
Tel.: 0251 216120
Ansprechpartnerin: Irina Rosin
Mail: irina.rosin@awo-msl-re.de
Tel: 0176 19 00 35 30
Beratung nur nach Terminabsprache
Caritas Münster
Fachdienst für Integration und Migration
Goldstraße 30, 48147 Münster
migrationsdienst@caritas-ms.de
Tel: 02 51/5 30 09-7 69
Diakonie Münster, Beratungs- und BildungsCentrum
Alter Steinweg 34, 48143 Münster
Tel. 0251/490-15-0
www.diakonie-muenster.de
Ansprechpartnerin: Beate Krüger
Mail: b.krueger@diakonie-muenster.de
Tel.: 01577/3884375
DRK-Kreisverband Münster e.V.
Berliner Platz 33, 48143 Münster
mbe@drk-muenster.de
Ansprechpartnerin: Bouchra Waßmann
bouchra.wassmann@drk-muenster.de
GGUA-Flüchtlingshilfe
Migrationsberatung
Hafenstraße 3-5, 48153 Münster
mbe@ggua.de
Tel. 02 51/1 44 86-0
Jugendmigrationsdienst für junge Menschen (ab 12) bis 27 Jahren:
Diakonie Münster
Beratungs- und BildungsCentrum
Alter Steinweg 34, 48143 Münster
Ansprechpartnerin: Seda Maiwald
s.maiwald@diakonie-muenster.de
Tel. 0251/4901573
Ansprechpartnerin: Mojgan Servati
m.servati@diakonie-muenster.de
Ansprechpartner: John Uzuh
j.uzuh@diakonie-muenster.de
Tel. 0171/5335080
Bekenntnisse und Loyalitätserklärung
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung:
Sie müssen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen und erklären, dass Sie keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgen oder in der Vergangenheit unterstützt haben.
Verfassungsfeindliche Betätigungen und die Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung schließen die Einbürgerung aus. Mit Hilfe des Verfassungsschutzes wird dies genau geprüft.
Bitte bedenken Sie, dass
antisemitisch, rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes verstoßen.
Wichtig:
Frühere verfassungsfeindliche Tätigkeiten und Überzeugungen können dazu führen, dass Ihnen eine Einbürgerung verwehrt wird, wenn Sie nicht glaubhaft darlegen können, dass Sie diese Überzeugungen aufgegeben haben.
Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands
Mit dem Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen , erklären Sie insbesondere Ihre Bereitschaft zum Schutz jüdischen Lebens. Ausserdem bekennen Sie sich zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges.
Loyalitätserklärung
Im Einbürgerungsverfahren der Stadt Münster wird die sog. Loyalitätserklärung an zwei Stellen für Sie wichtig:
|
Sie werden mit der Einladung zur Urkundenübergabe darauf hingewiesen.
Der Vordruck befindet sich im Antragsformular.
Zudem bieten wir hier die Loyalitätserklärung mehrsprachig an, so dass Sie die Möglichkeit haben, sich mit ihrem Inhalt bereits zu Beginn des Einbürgerungsverfahren auseinanderzusetzen.
Sicherer Aufenthaltsstatus
Sie müssen einen sicheren Aufenthaltsstatus besitzen:
- Niederlassungserlaubnis,
- Aufenthaltserlaubnis oder
- Blaue Karte EU.
Freizügigkeitsberechtigte Bürger*in der Europäischen Union, von Island, Lichtenstein, Norwegen oder der Schweiz sind nicht davon betroffen.
Ausgeschlossen sind folgende Aufenthaltstitel, mit dem eine Einbürgerung nicht möglich ist:
Zweck der Aufenthaltserlaubnis | Rechtsgrundlage im Aufenthaltsgesetz |
zur Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung | § 16 a |
zum Studium | § 16b |
für die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen | § 16d |
für ein studienbezogenes Praktikum EU | § 16e |
zur Teilnahme an Sprachkursen und zum Schulbesuch | § 16f |
zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes | § 17 |
zur kurzfristigen Mobilität für Forscher | § 18e |
für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (ICT-Karte) | § 19 |
für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (Mobiler-ICT-Karte) | § 19b |
zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst | § 19e |
zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte | § 20 |
auf Ersuchen der Härtefallkommission | § 23a |
zum vorübergehenden Schutz | § 24 |
zur Aussetzung der Abschiebung | § 25 Abs. 3 |
für einen vorübergehenden Aufenthalt aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen | § 25 Abs. 4 |
zum vorübergehenden Aufenthalt im Rahmen der Aufklärung einer Straftat | § 25 Abs. 4a § 25 Abs. 4b |
für grundsätzlich ausreisepflichtige Ausländer, deren Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist | § 25 Abs. 5 |
Chancen-Aufenthaltsrecht | § 104c |
Aufenthaltszeit
Sie benötigen einen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
Gewöhnlicher Aufenthalt | sich tatsächlich in Deutschland aufhalten |
Rechtmäßiger | in dieser Zeit einen Aufenthaltstitel haben und der Aufenthalt in Deutschland war erlaubt (z.B. durch einen Aufenthaltstitel oder für Unionsbürger*innen durch das Freizügigkeitsrecht). |
Duldungszeiten | unterbrechen den rechtmäßigen Aufenthalt und können nicht angerechnet werden |
Gestattungs- | können angerechnet werden, wenn im Asylverfahren entweder der subsidiäre Schutzstatus, die Flüchtlingseigenschaft oder der Asylstatus anerkannt wurde |
Hier finden Sie einen tabellarischen Überblick über die wichtigen Aufenthaltszeiten:
Sachverhalt | erforderliche Aufenthaltszeit | |
1. | Grundsätzlich alle Antragsteller*innen | 5 Jahre |
2. | Vorliegen besonderer Integrationsleistungen (siehe oben) | 3 Jahre |
3. | Ehe- oder Lebenspartner*in einer Person, die die o.g Aufenthaltszeit erfüllt und mind. 2 Jahre verheiratet/legitimiert ist | 3 Jahre bei Miteinbürgerung |
4. | Minderjährige Kinder über 6 Jahren einer Person, die die obengenannte Aufenthaltszeit erfüllt | 3 Jahre bei Miteinbürgerung |
5. | Minderjährige Kinder unter 6 Jahren einer Person, die die obengenannte Aufenthaltszeit erfüllt | Hälfte der Lebenszeit bei Miteinbürgerung |
6. | Ehe- oder Lebenspartner*innen eines/einer Deutschen und mind. 2 Jahre verheiratet/legitimiert sind | 3 Jahre |
Wichtig:
Bei Erfüllungen der folgenden drei Voraussetzungen kann schon nach 3 Jahren Aufenthaltszeit die Einbürgerung erfolgen:
Nachweis über besondere Integrationsleistungen ( z. B. besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement) und
Nachweis über Sprachkenntnisse auf C1 Niveau nach dem GER und
grundsätzlich kein Bezug von Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld, Wohngeld, BAföG).
Sprachkenntnisse
Die sprachliche Voraussetzung für eine Einbürgerung weisen Sie nach, indem Sie einen der folgenden Nachweise vorlegen können:
- Zertifikat Deutsch: mindestens Sprachniveau B1 (zertifiziert von: telc GmbH, Goethe Institut, TestDaF-lnstitut oder DSH) oder
- 4-jähriger Besuch einer allgemeinbildenden Schule mit Erfolg (Versetzung in nächsthöhere Klasse) oder
- mindestens Hauptschulabschluss (oder gleichwertiger deutscher Schulabschluss) oder
- Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) oder
- ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine abgeschlossene deutsche Berufsausbildung
Sie sind sich unsicher, ob Ihre Sprachkenntnisse ausreichen?
Hier können Sie kostenlos einen Selbsttest durchführen
Wichtig:
Einige Menschen können aufgrund einer Krankheit, Behinderung oder hohem Alter keinen Sprachtest durchführen. Eine Einbürgerung ist dennoch möglich, sofern ein ärztliches Gutachten hierzu vorgelegt werden kann.
Staatsbürgerliche Kenntnisse
Ihre Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (staatsbürgerliche Kenntnisse) weisen Sie mit folgendem Nachweis nach:
- erfolgreicher Einbürgerungstest/ „Test Leben in Deutschland“ (mit mind. 17 Punkten bestanden)
oder - mindestens Hauptschulabschluss (oder gleichwertiger oder höherer Schulabschluss) absolviert an einer deutschen allgemeinbildenden Schule
oder - Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden Schule mit dem Nachweis darüber, dass damit der Hauptschulabschluss tatsächlich erworben wurde
oder - erfolgreicher Abschluss einer berufsschulpflichtigen Berufsausbildung in Deutschland (sofern die Fächer Politik/ Gesellschaftslehre erteilt wurden)
oder - Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule (nur wenn staatsbürgerliche Kenntnisse zum Studieninhalt gehörten)
Zur Vorbereitung des Einbürgerungstest, werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
Sie benötigen noch ein wenig Übung?
Hier finden Sie interaktive Fragebögen zum Einbürgerungstest
Wichtig:
Einige Menschen können aufgrund einer Krankheit, Behinderung oder hohem Alter keine staatsbürgerlichen Kenntnisse erwerben. Eine Einbürgerung ist dennoch möglich, sofern ein ärztliches Gutachten hierzu vorgelegt werden kann.
Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln
Eine wichtige Voraussetzung für die Einbürgerung ist, dass Sie den Lebensunterhalt mit Ihrem eigenen Einkommen für sich und Ihren Familienangehörigen (Ehe-/Lebenspartner*in und Kinder) sichern können.
Es darf kein Anspruch auf Leistungen aus dem SGB II/ SGB XII (Bürgergeld oder Sozialhilfe) bestehen. Dabei ist es egal, ob Sie einen Antrag beim Jobcenter oder Sozialamt gestellt haben oder nicht.
Sie machen sich Sorgen, weil Sie doch Leistungen bezogen haben?
Dann ist es wichtig, dass Sie in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate Vollzeit gearbeitet haben.
Wenn Sie Kinder haben, dann ist es wichtig, dass Sie oder der andere Elternteil in der familiären Gemeinschaft mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet hat.
Ausnahme:
Sollten Sie als so genannter „Gastarbeiter“ (bis zum 30.06.1970 in BRD angeworben) oder „Vertragsarbeiter“ (bis 13.06.1990 in der ehem. DDR angeworben) Leistungen beziehen, ist dies für eine Einbürgerung nicht hinderlich.
Straftaten und Verurteilungen
Für eine Einbürgerung ist es wichtig, dass Sie sich an Recht und Gesetz halten.
Dies bedeutet genau, dass Sie keine strafbaren Handlungen vorgenommen haben, die zu einer Verurteilung geführt haben oder führen werden. Dies gilt für Straftaten, die im In-und Ausland verübt und die von einem Gericht verurteilt wurden.
Eine Einbürgerung ist dann nicht möglich.
Ausnahmen bestehen lediglich bei Verurteilungen wegen geringfügiger Straftaten, wie
- Strafen nach dem Jugendgerichtsgesetz,
- Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen oder
- Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten auf Bewährung, wenn die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde.
Sollte eine Straftat aus rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen oder menschenverachtenden Beweggründen verübt worden sein, ist eine Einbürgerung ausgeschlossen.
Gebühren
Gebühr:
255 € jede Person ab 18 Jahren
255 € jede Person ab 16 Jahren mit eigenem Einkommen
51 € jedes Kind unter 18 Jahren zahlt
Die Gebühr wird bei der Antragsabgabe in bar oder mit EC-Karte vor Ort am Kassenautomat gezahlt.
Wichtig:
Bei einer Ablehnung des Antrags bleibt die Gebühr bestehen. Sie wird nicht erstattet.
Bei freiwilliger Rücknahme des Antrags kann ein Teil der Gebühren erstattet werden.
Quick-Check
Unser Tipp: Nutzen Sie den Quick-Check, um Ihre Einbürgerungschancen unverbindlich selbst prüfen zu können.
Mit dem Quick-Check des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen.