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Kennzeichen
Kurzzeitkennzeichen
Ein Kurzzeitkennzeichen kann auf Antrag einem bestimmten Fahrzeug zum Zweck der Probe- oder Überführungsfahrten zugeteilt werden. Das Kurzzeitkennzeichen wird zeitlich befristet für maximal 5 Tage ausgestellt.
Ein Kurzzeitkennzeichen darf nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
- nur für abgemeldete Fahrzeuge
- das Fahrzeug muss einem genehmigten Typ entsprechen oder über eine Einzelgenehmigung verfügen
- gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung über den vollen Zeitraum der Zuteilung
- Hauptwohnsitz des Antragstellers (Halters) in Münster oder Standort des Fahrzeuges in Münster
Das Kurzzeitkennzeichen darf nur für Probe- oder Überführungsfahrten genutzt werden:
- Prüfungsfahrten sind Fahrten anlässlich der technischen Überprüfung des Fahrzeugs
- Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs
Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen für Fahrzeuge ohne gültige Haupt-/Sicherheitsprüfung (HU/SP) oder ohne gültige Betriebserlaubnis
Die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen für Fahrzeugen ohne gültige HU/SP oder ohne gültige Betriebserlaubnis kann nur am aktuellen Standort des Fahrzeuges erfolgen.
Die Zuteilung erfolgt mit der Beschränkung, dass ausschließlich Fahrten zur einer nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist, oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück zum Zweck der HU/SP oder Erlangung der Betriebserlaubnis durchgeführt werden dürfen. Festgestellte Mängel dürfen ebenfalls nur innerhalb des Bezirkes in einer geeigneten Werkstatt behoben werden.
Erst nach erfolgreicher HU/SP oder erteilter Betriebserlaubnis darf das Kurzzeitkennzeichen zu Probe- und/oder Überführungsfahrten, auch außerhalb des Bezirkes, genutzt werden.
Für den Antrag auf Kurzzeitkennzeichen sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Nachweis über die letzte Hauptuntersuchung
- amtliches Ausweisdokument
- elektronische Versicherungsbestätigung (7-stellige eVB-Nummer) für Kurzzeitkennzeichen
- Nachweis des Standortes des Fahrzeuges durch gültigen Kaufvertrag (nur erforderlich, wenn der Halter nicht in Münster mit Hauptwohnsitz gemeldet ist oder die Frist zur nächsten Hauptuntersuchung abgelaufen ist)
Bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen für juristische Personen oder Vereinigungen werden zusätzlich folgende Unterlagen benötigt:
- aktueller Auszug aus dem jeweiligen Register (Handelsregister, Gewerberegister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister, etc.)
- amtliches Ausweisdokument des im Registerauszug benannten Vertreter der juristischen Person/Vereinigung
- bei Freiberuflern: Nachweis der aktuellen Firmenanschrift in Form von Brief- oder Kopfbogen oder die Vorlage einer Bescheinigung über die Firmenanschrift eines Steuerberaters
Bitte beachten Sie, dass der im Registerauszug genannte Vertreter die erforderlichen Antragsunterlagen zu unterschreiben hat.
Bei Einzelunternehmern, Selbstständigen, Kanzleien, Arztpraxen, eingetragenen Kaufleuten, Gesellschaften bürgerlichen Rechts etc. darf die eVB-Nummer nicht auf die Halteranrede "juristische Person" ausgestellt werden, sondern muss die natürliche Person als Halter ausweisen.
Bevollmächtigung
Für die Zulassung durch eine bevollmächtigte Person ist der unten angefügte Vollmachtsvordruck vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Der Vollmachtgeber hat eine Kopie seines amtlichen Ausweisdokumentes beizufügen.
Die Gebühr für die Ausstellung eines Kurzzeitkennzeichens beträgt 13,10 Euro.
- Erteilung einer Vollmacht (PDF, 33.6 KB)