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Flüchtlinge
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dienen der Sicherung des Lebensunterhaltes der Flüchtlinge.
Anspruch auf diese Leistungen durch die Stadt Münster haben Flüchtlinge, die
- durch das Land NRW der Stadt Münster zugewiesen sind und sich tatsächlich hier aufhalten und
- deren Aufenthalt durch die Ausländerbehörde gestattet, geduldet oder aus völkerrechtlichen bzw. humanitären Gründen erlaubt ist und
- ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bzw. aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen der zusammen lebenden Familienangehörigen sicherstellen können und
- keine Möglichkeit der Selbsthilfe haben und
- keine vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber Sozialleistungsträgern wie zum Beispiel Agentur für Arbeit, Jobcenter oder Amt für Wohnungswesen haben.
Einkommen und Vermögen sind dabei in voller Höhe einzusetzen. Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleibt im Einzelfall teilweise anrechnungsfrei, Vermögenswerte von bis zu 200 Euro je Familienangehörigen sind geschützt.
Die Versorgung der Flüchtlinge erfolgt im Regelfall in Gemeinschaftsunterkünften, dort wird ihnen Wohnraum zur Verfügung gestellt. In Einzelfällen ist auch die Anmietung einer eigenen Wohnung und die Übernahme der Mietkosten durch das Sozialamt möglich.
Zusätzlich wird zur Deckung des notwendigen Bedarfes eine Geldleistung gewährt, auch Sachleistungen und Gutscheine sind möglich. Der Umfang der Geldleistung liegt unterhalb der Bedarfssätze der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII. Zur Deckung besonderer Bedürfnisse, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, werden zusätzliche Leistungen gewährt.
Keine oder nur eingeschränkte Leistungen erhalten Personen, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen (z.B. Vernichtung des Passes, Angabe einer falschen Identität) aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können oder die eingereist sind, um Leistungen zu erlangen.
Da Flüchtlinge in der Regel nicht über eine Krankenversicherung verfügen, werden zusätzlich Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt erbracht. Diese Leistungen sind beschränkt auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände, soweit sie im Einzelfall erforderlich sind.
Nach einer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von 36 Monaten werden Leistungen gewährt, deren Umfang sich an den Bestimmungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII orientiert, wenn der Aufenthalt nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst wurde und keine wesentlichen Unterbrechungen aufgetreten sind.
Der Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Sie können den Antrag ausdrucken und per Hand ausfüllen. Den Antrag senden Sie bitte an die Adresse:
Stadt Münster
Sozialamt
48127 Münster
- Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (PDF, 184 KB)
- Anlage: Erklärung über die datenschutzrechtliche Einwilligung (PDF, 7.43 KB)
- Kurzantrag auf Leistungen für ukrainische Geflüchtete (PDF, 162 KB)
- Belehrung über Mitwirkungspflichten in deutscher Sprache (PDF, 28.6 KB)
- Belehrung über Mitwirkungspflichten in ukrainischer Sprache (PDF, 50.6 KB)
- Belehrung über Mitwirkungspflichten in russischer Sprache (PDF, 296 KB)