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Menschen mit Behinderungen
Leistungen zur Beförderung
Seit dem 1. Juli 2022 werden Leistungen zur Beförderung in der Regel als pauschale Geldleistung erbracht. Diese Änderung erfolgt im Rahmen eines Modellprojektes des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit der Stadt Münster und einigen Kreisen.
Ziel ist es, Menschen mit Behinderung zu ermöglichen, ihre Mobilität ausgehend von ihren Bedürfnissen selbstbestimmt zu gestalten. Sie können frei wählen, bei welchem Anbieter sie eine Fahrt buchen möchten. Auch Fahrten außerhalb des Stadtgebietes sind möglich.
Die Fahrscheine für den Fahrdienst für Menschen mit Behinderung können seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr genutzt werden.
Häufige Fragen
Wer hat einen Anspruch auf Leistungen zur Beförderung?
Leistung zur Beförderung gehören zu den Leistungen zur sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch IX.
Leistungen erhalten Leistungsberechtigte, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist. Dies kann in der Regel durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen aG nachgewiesen werden. Wer ein eigenes Auto hat oder das Auto eines Familien- oder Haushaltsangehörigen tatsächlich nutzen kann, hat keinen Anspruch. Die Leistungen sind vom Einkommen und Vermögen abhängig.
Wie hoch ist die pauschale Geldleistung?
Die pauschale Geldleistung beträgt:
- 450 € im Jahr für Personen, die sich in ein Fahrzeug (z. B. Taxi) setzen können.
- 600 € im Jahr für Personen, die im Rollstuhl sitzend gefahren werden müssen.
- 900 € im Jahr für Personen, die einen Liegendtransport und /oder eine Tragehilfe benötigen.
Der jeweilige Betrag wird vierteljährlich anteilig überwiesen.
Die Leistungsberechtigten verwalten diesen Betrag eigenverantwortlich. Fahrten dürfen sie bei allen Fahrdienstleistern, zum Beispiel bei Fahrdiensten für Menschen mit Behinderung oder Taxen, buchen. Es ist auch möglich, die Fahrten durch Verwandte, Freundinnen und Freunde oder Nachbarinnen und Nachbarn durchführen zu lassen und diese aus der Pauschale zu bezahlen. Die Bezahlung darf aber die Betriebskosten (Benzin, Öl, Reifenabnutzung, Reinigung des Fahrzeugs) nicht übersteigen, da ansonsten das Personenbeförderungsgesetz anzuwenden wäre.
Persönliches Budget
Wer einen höheren Bedarf hat und daher mit der pauschalen Geldleistung nicht auskommt, kann ein individuelles Persönliches Budget beantragen.
Dieses individuelle Budget berücksichtigt die persönlichen Lebensumstände. Dafür müssen Antragstellende ihren Bedarf beschreiben und begründen. Es wird dann ein Geldbetrag ermittelt, der den Bedarf bestmöglich abdeckt. Dieser Betrag wird dann monatlich überwiesen. Es muss nachgewiesen werden, dass das Persönliche Budget für Mobilität verwendet wird.
Welche Fahrten können von der pauschalen Geldleistung / vom Persönlichen Budget bezahlt werden?
Die pauschale Geldleistung/das Persönliche Budget können Leistungsberechtigte für Fahrten nutzen, die ihnen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Teilhabe) ermöglichen. Zum Beispiel für Fahrten zu einem Restaurant, zum Theater, zu einem Besuch bei Verwandten oder zu Angeboten bei Vereinen.
Fahrten zu einer Arztpraxis, zu einer physiotherapeutischen Behandlung, zur Arbeit oder zur Schule dürfen mit diesem Geldbetrag nicht bezahlt werden. Diese Fahrten werden von anderen Kostenträgern übernommen.
Wie wird der Antrag gestellt?
Der Antrag kann Ihnen per E-Mail oder per Post zugeschickt werden. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre Ansprechperson im Sozialamt oder eine Ansprechperson unter "Kontakt" (rechte Spalte).
Den Online-Antrag finden Sie hier: