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Tierschutz
Betreuung, Pflege, Versorgung - kurzum eine artgerechte Haltung von Tieren - sollte selbstverständlich sein, ist sie aber nicht immer.
Wir schützen Tiere vor Schmerzen, Leiden und Schäden, wie es im § 1 des Tierschutzgesetzes und im Artikel 20a des Grundgesetzes verankert ist.
Die Abteilung für Veterinärangelegenheiten überprüft deshalb routinemäßig oder anlassbezogen, ob die Vorschriften des Tierschutzgesetzes bei privaten und gewerblichen Tierhaltungen eingehalten werden.
Wir überwachen folgende Bereiche
- Tiertransporte
- Landwirtschaftliche Nutztierhaltungen
- Forschungseinrichtungen und Labore, die Tierversuche durchführen
- Erlaubnispflichtige Reit- und Fahrbetriebe
- Zoofachgeschäfte
- Zirkusbetriebe
- Viehmärkte (-Auktionen), Ausstellungen, Turniere
- private Tierhaltungen
- Schlachtstätten
Tierschutzbeschwerden
Bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz greifen wir ein. Diese Aufgabe macht einen wesentlichen Teil der täglichen Arbeit aus. Tierschutzanzeigen aus der Bevölkerung werden ernst genommen und ihnen wird nachgegangen. Damit der amtliche Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin einer Anzeige gezielt nachgehen kann, werden detaillierte Angaben über die Verstöße unbedingt benötigt. Die amtliche Tierärztin/der amtliche Tierarzt ordnet im Bedarfsfall neben den Ahndungsmaßnahmen wie Verwarngeld, Bußgeld oder Strafanzeige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr an, wie z.B. Verbesserung der Haltungsbedingungen der Tiere, tierärztliche Untersuchung und Behandlung kranker Tiere.
- Eine Tierschutzbeschwerde können Sie telefonisch oder mit dem Formular "Anzeige einer tierschutzrechtlichen Beschwerde" anzeigen.
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten
Für folgende Tätigkeiten wird eine Erlaubnis gemäß Tierschutzgesetz §11 benötigt:
- das Halten von Tieren für andere in einem Tierheim
- Ausstellen von Tieren in einem zoologischen Garten oder ähnlichen Einrichtungen
- Durchführung von Tierbörsen
- gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder Anleitung der Ausbildung
- Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder Unterhaltung der Einrichtung hierfür
- gewerbsmäßiges Betreiben eines Reit- und/oder Fahrbetriebs
- gewerbsmäßiges Züchten von Wirbeltieren (z.B. Hunde, Katzen)
- gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren
- gewerbsmäßiges zur Schaustellen von Tieren
- gewerbsmäßiges Bekämpfen von Wirbeltieren als Schädlinge
- Einfuhr/Verbringen von Wirbeltieren (keine Nutztiere) zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung
Erst nach Prüfung erteilen wir eine tierschutzrechtliche Erlaubnis. Diese Erlaubnis beantragen Sie bei der Fachstelle Veterinärangelegenheiten mit dem untenstehenden Antragsformular und schicken Sie es an uns unterzeichnet zurück. Fügen Sie dem Antrag ein Führungszeugnis sowie ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister bei. Sofern Tiere gehalten werden, wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine geeignete Räumlichkeit für eine artgerechte Haltung und Pflege der Tiere nachgewiesen werden kann. Darüber hinaus müssen sowohl der Verantwortliche und das Betreuungspersonal über eine entsprechende Sachkunde verfügen.
Tiertransporte und Bauvorhaben
Wer gewerblich oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit Tiere transportieren will, benötigt einen Befähigungsnachweis. Diesen Nachweis erhalten Sie nach Vorlage einer gültigen Sachkundebescheinigung. Beantragen Sie den Befähigkeitsnachweis mit dem nachfolgenden Formular bei der Abteilung Veterinärangelegenheiten.
Wenden Sie sich bitte ebenfalls an uns, wenn Sie eine Zulassung als Transportunternehmen benötigen oder Ihre Fahrzeuge nach der Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) zulassen wollen. Wir beraten Sie gerne.
Auch Bauvorhaben für Stallneu- und -umbauten werden von uns bewertet und auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben geprüft.
Wichtigste Rechtsgrundlagen
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Tierschutz Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)
- EU-Tiertransport-Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auf der Seite der Europäischen Union
- Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)