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Tierseuchenbekämpfung
Tierseuchen wie die Schweinepest, Maul- und Klauenseuche oder die Gefügelpest kennen keine Grenzen. Sie können große Tierbestände und damit letztlich auch die Nahrungsmittelversorgung gefährden.
Sogenannte Zoonosen, Tierkrankheiten wie Tollwut, Tuberkulose, Salmonellose oder die Papageienkrankheit (Psittakose), sind auf den Menschen übertragbar. Diese Krankheiten zu bekämpfen und möglichst zu vermeiden, ist eine der Hauptaufgaben des Gesundheits- und Veterinäramtes.
Wir
- überprüfen Tierhaltungen und den Tierverkehr, ob alle Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes erfüllt sind,
- erarbeiten Notfallpläne zur Bekämpfung besonders gefährlicher Tierseuchen,
- kontrollieren den Viehhandel, Tierausstellungen und internationale Viehtransporte, um eine Verschleppung von Seuchen vorzubeugen,
- organisieren und überprüfen regelmäßige Schutzimpfungen, die von praktizierenden Tierärzten durchgeführt werden (z.B. bei Blauzungenkrankheiten, BHV1),
- überwachen die Einhaltung der vorgeschriebenen Untersuchungen in den Rinder- und Schweinebeständen.
Anzeige von Tierhaltung
Zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen sind bestimmte Tierhaltungen dem Veterinäramt anzuzeigen.
Gemäß der Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV § 26 (Anzeige und Registrierung) hat jeder, der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen.
Nach der Bienenseuchen-Verordnung – BienSeuchV § 1a haben Bienenhalter dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen.
Zuständige Stelle für die Anmeldung der Tierhaltung ist die Tierseuchenkasse der Landwirtschaftskammer NRW (Nevinghoff 40,
48147 Münster). Die Tierseuchenkasse erfasst die Tierhaltung, vergibt die erforderliche Betriebsregistriernummer und leitet die Daten in regelmäßigen Abständen an die Veterinärämter weiter.
Weitere Informationen sowie die erforderlichen Anmeldeformulare:
Wichtigste Rechtsgrundlagen
- Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- BHV1-Verordnung (Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1)
- MKS-Verordnung (Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche)
- Schweinepest-Verordnung (Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest)
- BVD-Verordnung (Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus)
- Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- Bienenseuchen-Verordnung – BienSeuchV beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Hinweise zur Vorbeugung von Infektionen im Nutztierbestand
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Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit - FLI
Checkliste Vermeidung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Schweine haltende Betriebe - Merkblatt Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest in Schweinehaltungen