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Studium/Promotion
Nach dem Studium
Wenn Sie Ihr Studium erfolgreich abgeschlossen haben, gibt es für Sie mehrere Möglichkeiten. Zum einen können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung als Fachkraft beantragen, wenn Sie bereits einen Arbeitsplatz gefunden haben. Weitere Informationen
Weiter können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der selbstständigen Erwerbstätigkeit beantragen, wenn Sie sich in Ihrem Bereich selbstständig machen möchten. Weitere Informationen zum Thema Selbständigkeit.
Zum anderen können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche erhalten. Hierzu finden Sie auf dieser Seite weitere Informationen. Die Aufenthaltserlaubnis dient der Suche nach einem Arbeitsplatz, der Ihrem Studienabschluss entspricht.
Bitte mitbringen...
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche nach dem Studium beantragen wollen, bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit (sofern sie uns noch nicht vorliegen):
- Ihren gültigen Reisepass
- ein aktuelles Passfoto
- ein ausgefülltes Antragsformular
- Nachweis über eine ausreichende Finanzierung (Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen / Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG / Sperrkonto)
- Ihren Mietvertrag
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Abschlusszeugnis des Studiums
- Gebühr: bis zu 100,00 €
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Daher senden Sie uns bitte eine Terminanfrage.
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis kann für bis zu 18 Monate (gerechnet ab dem Tag Ihres Abschlusses) ausgestellt werden.
Sollten Sie eine Arbeitsstelle gefunden haben, können Sie auch bereits vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft beantragen.
Wechsel des Aufenthaltszwecks
Der Wechsel der Aufenthaltserlaubnis ist nur zu den folgenden Zwecken möglich:
- zum Zweck der Beschäftigung als Fachkraft
- zum Zweck der Forschungstätigkeit
- zum Zweck der selbstständigen Erwerbstätigkeit
- für eine Aufenthaltserlaubnis, bei der ein gesetzlicher Anspruch besteht (zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung)
Sollten Sie innerhalb der Zeit zur Arbeitsplatzsuche keinen Arbeitsplatz finden, der Ihrem Studienabschluss angemessen ist, hat in der Regel die Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfolgen.
Erwerbstätigkeit
Mit der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach dem Studium ist Ihnen die Erwerbstätigkeit erlaubt. Das heißt, Sie können jede Beschäftigung ausüben, die Sie möchten oder sich selbstständig machen.