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Beschäftigung
Forschung
Wenn Sie einer Forschungstätigkeit nachgehen und über eine Aufnahmevereinbarung mit Ihrer Forschungseinrichtung verfügen, haben Sie die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.
Nach Beendigung der Forschungstätigkeit haben Sie zudem die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche zu erhalten.
Zu beiden Aufenthaltszwecken erhalten Sie auf dieser Seite nähere Informationen.
Während der Forschung
Wenn Sie sich als Forscher an einer Forschungseinrichtung in Deutschland, insbesondere in Münster, aufhalten, können Sie für Ihre Forschungstätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Sollte Ihre Forschungstätigkeit im Rahmen des Promotionsstudiums erfolgen, finden Sie hier weitere Informationen zur Erteilung und Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis.
Bitte mitbringen...
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung beantragen oder verlängern wollen, bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit (sofern sie uns noch nicht vorliegen):
- Ihren gültigen Reisepass
- ein aktuelles Passfoto
- ein ausgefülltes Antragsformular
- Ausgefüllte und unterschriebene AufnahmevereinbarungAufnahmevereinbarung
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Gebühr: bis zu 100,00 €
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Daher senden Sie uns bitte eine Terminanfrage.
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung wird in der Regel für mindestens ein Jahr ausgestellt. Sollte Ihr Forschungsvorhaben weniger als ein Jahr betragen, wird die Dauer der Aufenthaltserlaubnis entsprechend angepasst.
Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie zur Ausübung einer Beschäftigung als Forscher in der Forschungseinrichtung, mit der die Aufnahmevereinbarung abgeschlossen wurde.
Darüber hinaus ist Ihnen mit der Aufenthaltserlaubnis eine Tätigkeit in der Lehre gestattet.
Verfestigung
Nach einer Forschungstätigkeit von vier Jahren haben Sie die Möglichkeit eine Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) zu beantragen. Sollten Sie Ihren Abschluss in Deutschland gemacht haben, können Sie sogar bereits nach einer zweijährigen Forschungstätigkeit die Niederlassungserlaubnis beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unseren Infoseiten zum Thema Niederlassungserlaubnis.
Nach der Forschung
Wenn Sie im Anschluss an Ihr Forschungsvorhaben nicht direkt in ein neues Forschungsvorhaben starten, besteht die Möglichkeit, dass Ihre Aufenthaltserlaubnis zunächst zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche verlängert werden kann. Hierzu erhalten Sie nachfolgend Informationen.
Bitte mitbringen...
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche nach der Forschungstätigkeit beantragen möchten, bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit (sofern sie uns noch nicht vorliegen):
- Ihren gültigen Reisepass
- ein aktuelles Passfoto
- ein ausgefülltes Antragsformular
- Nachweis über eine ausreichende Finanzierung (Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen / Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG / Sperrkonto)
- Ihren Mietvertrag
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Gebühr: 98,00 €
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Daher senden Sie uns bitte eine Terminanfrage.
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis kann für bis zu neun Monate (gerechnet ab dem Tag der Beendigung Ihrer Tätigkeit) ausgestellt werden.
Sollten Sie eine Arbeitsstelle gefunden haben bzw. eine neue Forschungstätigkeit aufnehmen, können Sie auch bereits vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft bzw. als Forscher beantragen.
Wechsel des Aufenthaltszwecks
Der Wechsel des Aufenthaltszwecks ist zum Zwecke der Beschäftigung als Fachkraft möglich.
Der Wechsel des Aufenthaltszwecks ist zudem auch zum Zwecke der Forschung möglich.
Darüber hinaus können Sie in eine Aufenthaltserlaubnis wechseln, wenn auf die Aufenthaltserlaubnis ein gesetzlicher Anspruch besteht (zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung).
Sollten Sie innerhalb der Zeit zur Arbeitsplatzsuche keinen Arbeitsplatz finden, der Ihrem Bildungsabschluss angemessen ist, hat in der Regel die Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfolgen.
Erwerbstätigkeit
Mit der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach der Forschungstätigkeit ist Ihnen die Erwerbstätigkeit erlaubt.