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Ausbildung
Nach der Ausbildung
Wenn Sie Ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, gibt es für Sie mehrere Möglichkeiten. Zum einen können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung als Fachkraft beantragen, wenn Sie bereits einen Arbeitsplatz in Ihrem Ausbildungsberuf gefunden haben. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Infoseite zum Thema Aufenthaltstitel.
Zum anderen können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche erhalten. Hierzu finden Sie auf dieser Seite weitere Informationen. Die Aufenthaltserlaubnis dient der Suche nach einem Arbeitsplatz, der Ihrem Ausbildungsabschluss entspricht.
Bitte mitbringen...
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche nach der Ausbildung beantragen möchten, bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit (sofern sie uns noch nicht vorliegen):
- Ihren gültigen Reisepass
- ein aktuelles Passfoto
- ein ausgefülltes Antragsformular
- Nachweis über eine ausreichende Finanzierung (Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen / Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG / Sperrkonto)
- Ihren Mietvertrag
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Abschlusszeugnis der Ausbildung
- Gebühr: bis zu 100,00 €
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Daher senden Sie uns bitte hier eine Terminanfrage.
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis kann nach Abschluss einer qualifizierten Ausbildung (Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre) für bis zu 18 Monate (gerechnet ab dem Tag Ihres Abschlusses) ausgestellt werden. Nach Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in einem Beruf im Gesundheits- und Pflegewesen kann die Aufenthaltserlaubnis für zwölf Monate erteilt werden und einmalig um sechs Monate verlängert werden.
Sollten Sie eine Arbeitsstelle gefunden haben, können Sie auch bereits vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft beantragen.
Wechsel des Aufenthaltszwecks
Der Wechsel des Aufenthaltszwecks ist zum Zwecke der Beschäftigung als Fachkraft möglich.
Darüber hinaus können Sie in eine Aufenthaltserlaubnis wechseln, wenn auf die Aufenthaltserlaubnis ein gesetzlicher Anspruch besteht (zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung).
Sollten Sie innerhalb der Zeit zur Arbeitsplatzsuche keinen Arbeitsplatz finden, der Ihrem Ausbildungsabschluss angemessen ist, hat in der Regel die Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfolgen.
Erwerbstätigkeit
Mit der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach der Ausbildung ist Ihnen die Erwerbstätigkeit erlaubt. Das heißt, Sie können jede Beschäftigung ausüben, die Sie möchten oder sich selbstständig machen.