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Berufsanerkennung
Nach der Berufsanerkennung
Wenn Sie die Anerkennung Ihres Berufsabschlusses durch die Landesbehörde erhalten haben, haben Sie mehrere Möglichkeiten. Zum einen können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung als Fachkraft beantragen, wenn Sie bereits einen Arbeitsplatz gefunden haben. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
Zum anderen können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche erhalten. Hierzu finden Sie auf dieser Seite weitere Informationen. Die Aufenthaltserlaubnis dient der Suche nach einem Arbeitsplatz, der Ihrem Berufsabschluss entspricht.
Bitte mitbringen…
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche beantragen möchten, bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit (sofern sie uns noch nicht vorliegen):
- Ihren gültigen Reisepass
- ein aktuelles Passfoto
- ein ausgefülltes Antragsformular
- Nachweis über eine ausreichende Finanzierung (Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen / Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG / Sperrkonto)
- Ihren Mietvertrag
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Nachweis über Ihre Berufsqualifikation (z.B. Approbationsurkunde)
- Gebühr: bis zu 100,00 €
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Daher senden Sie uns bitte eine Terminanfrage.
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis kann bis zu 18 Monate (gerechnet ab dem Tag Ihrer beruflichen Anerkennung) ausgestellt werden.
Sollten Sie eine Arbeitsstelle gefunden haben, können Sie auch bereits vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft beantragen.
Wechsel des Aufenthaltszwecks
Der Wechsel des Aufenthaltszwecks ist zum Zwecke der Beschäftigung als Fachkraft möglich.
Darüber hinaus können Sie in eine Aufenthaltserlaubnis wechseln, wenn auf die Aufenthaltserlaubnis ein gesetzlicher Anspruch besteht (zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung).
Sollten Sie innerhalb der Zeit zur Arbeitsplatzsuche keinen Arbeitsplatz finden, der Ihrer beruflichen Qualifikation angemessen ist, hat in der Regel die Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfolgen.
Erwerbstätigkeit
Mit der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche ist Ihnen die Erwerbstätigkeit erlaubt.